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   BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08   

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BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08 (https://dejure.org/2009,75930)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2009 - 1 WB 53.08 (https://dejure.org/2009,75930)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 1 WB 53.08 (https://dejure.org/2009,75930)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies jedoch unschädlich (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. S. 293 f. m.w.N.).

    c) Der Geheimschutzbeauftragte hat mit der prognostischen Einschätzung des Sicherheitsrisikos den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten (vgl. zum Erfordernis einer Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    c) Der Geheimschutzbeauftragte hat mit der prognostischen Einschätzung des Sicherheitsrisikos den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten (vgl. zum Erfordernis einer Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 m.w.N.).

    So kann die Beförderung in einen hohen Dienstgrad, der in der Regel mit einer Verwendung in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten verbunden ist, implizit auch eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Soldaten in sicherheitsrechtlicher Hinsicht enthalten (vgl. - für die Beförderung zum Oberstleutnant - Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18).

  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    e) Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos trotz der fast zeitgleichen Beförderung des Antragstellers zum Hauptfeldwebel getroffen wurde (vgl. zum Folgenden Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12).
  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Dabei kommt der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 -).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06

    Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies jedoch unschädlich (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Disziplinargerichtsbescheid; Nebentätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153).
  • BVerwG, 26.01.2000 - 2 WD 33.99

    Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen Unterschlagung von Waffen und

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 28.07
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 Rn. 22 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 Rn. 24 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Diese Pflicht hat nach der Rechtsprechung des Senats ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen angestellt und nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass das einer Beförderung zugrunde liegende "Zuverlässigkeitsurteil" über den Soldaten nicht zu dem (in Bestandskraft erwachsenden) Inhalt dieser Beförderungsentscheidung gehört und deshalb nicht bindend für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ist; die Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vorliegen, hat die dazu berufene Stelle - hier der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung - vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu treffen (Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Die Beförderung des Antragstellers in den Dienstgrad eines Oberstleutnants hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung (Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 23.11

    Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit;

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Dabei kommt unter anderem der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - m.w.N. und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14, vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -).

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Antragstellers in einen höheren Dienstgrad hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung keine Bedeutung (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - ).

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Dabei kommen der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), einschließlich der damit in enger Verbindung stehenden Meldepflicht (§ 13 Abs. 2 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 6.09

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - m.w.N. und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Angesichts dieser Mängel ist auch die erforderliche Prognose fehlerhaft (vgl. zum Erfordernis einer Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13

    Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten;

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 26.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten

  • BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an der Zuverlässigkeit; anhängiges Strafverfahren

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 W 58.09

    Sicherheitsrisiko eines Soldaten durch dessen finanzielle Schwierigkeiten;

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13

    Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht;

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11

    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch

  • BVerwG, 28.05.2013 - 1 WB 31.12

    Feststellung des Sicherheitsrisikos eines Soldaten in der einfachen und

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

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