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   BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09   

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BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09 (https://dejure.org/2009,24356)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2009 - 1 WB 58.09 (https://dejure.org/2009,24356)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 (https://dejure.org/2009,24356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht

    SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherheitsrisiko eines Soldaten durch dessen finanzielle Schwierigkeiten; Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch eine Soldaten trotz dessen Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach Bekanntwerden seiner Zahlungsunfähigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 663
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

    Bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten kann die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen (Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

    Deshalb ist auch eine profunde Prüfung unterblieben, ob angesichts des konstruktiven und offenen Verhaltens des Antragstellers im gesamten Verfahren anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bestimmte Auflagen oder Einschränkungen (wie etwa zunächst im Verfahren BVerwG 1 WB 61.06) im Sinne der Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C hinreichend sind.

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).

    Der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14, vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94

    Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -).

    Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den zuständigen Geheimschutzbeauftragten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14, vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -).

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - m.w.N. und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

    Der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14, vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den zuständigen Geheimschutzbeauftragten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 05.06.1991 - 1 WB 5.90

    Wehrrecht Schulden eines Soldaten - Ablösung des Soldaten - Ermächtigung im

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den zuständigen Geheimschutzbeauftragten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 52.09

    Anfechtung eines Bescheids des Geheimschutzbeauftragten im

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Die zu leistende präventive Gefahreneinschätzung wird unter anderem durch die Frage beeinflusst, ob das (Fehl-)Verhalten eines Soldaten bereits in seinem unmittelbaren dienstlichen Umfeld zu massiven oder aber geringen oder gar keinen Vertrauenseinbußen geführt hat und ob und ggf. wann (deshalb) eine Herauslösung des Soldaten aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit stattgefunden hat oder nicht (vgl. Beschlüsse vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - und vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 52.09 -).
  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - m.w.N. und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 1 WB 28.99

    Entzug eines Sicherheitsbescheides gegenüber einem Berufssoldaten -

  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung

  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11

    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch

    Die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 17 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

    Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

    Zwar kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

    Die zu leistende Gefahreneinschätzung wird unter anderem durch die Frage beeinflusst, ob das (Fehl-)Verhalten des betroffenen Soldaten in seinem unmittelbaren dienstlichen Umfeld bereits zu massiven oder aber geringen oder gar keinen Vertrauenseinbußen geführt hat (Beschluss vom 15. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

    Alle diese einzelfallbezogenen Gesichtspunkte hätten - gerade auch im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit (zu dessen Geltung im Sicherheitsüberprüfungsrecht: Beschluss vom 24. November 2011 - BVerwG 1 WB 6.09 -) - eine profunde Prüfung notwendig gemacht, ob angesichts des konstruktiven und offenen Verhaltens des Antragstellers im gesamten Verfahren anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bestimmte Auflagen oder Einschränkungen im Sinne der Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 ausreichend sind (vgl. zu den möglichen Modalitäten: Beschluss vom 15. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 31).

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Außerdem lägen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 15. Dezember 2009 (BVerwG 1 WB 58.09) keine Umstände vor, die die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertigten.

    Denn der zuständige Geheimschutzbeauftragte ist, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet, eine neue Entscheidung über die Frage zu treffen, ob in der Person des betroffenen Soldaten ein Sicherheitsrisiko besteht, sofern dieser wieder in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - Rn. 20 und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 32, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

    Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 54.14

    Sicherheitsrisiko; Prognose; Anhörung; Anhörungsfehler; Anbahnungs- und

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35).

    Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden; vielmehr ist stets eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, in die z.B. der Aspekt einbezogen werden kann, ob, wie weit und mit welchem Erfolg die sogenannte Wohlverhaltensphase des Insolvenzschuldners schon vorangeschritten ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2007 - 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22, vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 36).

    Der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich aber bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse zu äußern, weil das Sicherheitsüberprüfungsverfahren im besonderen Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung dient (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Das dokumentieren nicht zuletzt Entscheidungen des Senats aus jüngerer Zeit, in denen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unrichtiger oder unvollständiger Erfassung des Sachverhalts, wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als einen allgemeingültigen Wertmaßstab, wegen fehlerhafter Prognose oder wegen Verfahrensfehlern aufgehoben bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet worden sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21 Rn. 25 f., vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 ff., vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 6.09 -, vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 52.09 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 20 f. und Rn. 28 f.).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 35).

    Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 33) der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen.

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13

    Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht;

    Das ergibt sich aus § 1 und § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der zufolge die Feststellung eines Sicherheitsrisikos eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr mit einer prognostischen Risikoeinschätzung darstellt (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29).

    Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, hat sich der zuständige Geheimschutzbeauftragte prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, weil das Sicherheitsüberprüfungsverfahren in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung dient, hingegen nicht der - zusätzlichen - repressiven Ahndung eines Fehlverhaltens (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 m.w.N. und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - und vom 11. März 2008 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass ein Betroffener nach dem sicherheitsrechtlich beanstandeten Vorfall weiter in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet worden ist, muss nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in die Sachverhaltserfassung als auch in die prognostische Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen einfließen (Beschlüsse vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 -).

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 S. 13, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 28, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 26 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 35).

    Zwar hat es nach der Rechtsprechung des Senats der Geheimschutzbeauftragte als prognoserelevanten Umstand zu berücksichtigen, wenn ein Soldat trotz Bekanntwerdens sicherheitserheblicher Erkenntnisse noch über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in sicherheitserheblicher Tätigkeit verwendet wird (grundlegend: Beschluss vom 15. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 29 ff. für einen Weiterverwendungszeitraum von zwei Jahren und drei Monaten).

  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16

    Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen

    Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 33) der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen.
  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

    Das ergibt sich aus § 1 und § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der zufolge die Feststellung eines Sicherheitsrisikos eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr mit einer prognostischen Risikoeinschätzung darstellt (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29).
  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 WB 3.19

    Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Feststellung

  • BVerwG, 30.09.2021 - 1 WB 18.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Soldaten in seiner erweiterten

  • BVerwG, 21.09.2023 - 1 W-VR 17.23

    Der Soldat als Sicherheitsrisiko

  • BVerwG, 28.06.2018 - 1 WB 51.17

    Klage eines Berufssoldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in

  • BVerwG, 01.09.2021 - 1 WB 24.20

    Antrag eines Zeitsoldaten gegen die Feststellung Sicherheitsrisikos in seiner

  • BVerwG, 03.07.2014 - 1 WB 31.13

    Versetzung eines Kapitänleutnants auf einen anderen Dienstposten

  • VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16

    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum

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