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   BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13   

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BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13 (https://dejure.org/2014,44550)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 WB 6.13 (https://dejure.org/2014,44550)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 (https://dejure.org/2014,44550)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG § 46 Abs. 3 Satz 6; SBG § 51 Abs. 3 Satz 1
    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs; Referenzgruppe; fiktive Versetzung; Verwirkung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 46 Abs. 3 Satz 6
    Benachteiligungsverbot; Freigestelltes Personalratsmitglied; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs; Referenzgruppe; Verwirkung; fiktive Versetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 S 6 BPersVG, § 51 Abs 3 S 1 SBG
    Fiktive Versetzung des freigestellten Personalratsmitglieds

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 S 6 BPersVG, § 51 Abs 3 S 1 SBG
    Fiktive Versetzung des freigestellten Personalratsmitglieds

  • Wolters Kluwer

    Referenzgruppenmodell als zulässiges Verfahren für die Laufbahnnachzeichnung vom Dienst freigestellter soldatischer Personalratsmitglieder; Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bildung einer zu kleinen Referenzgruppe i.R.e. fiktiven Versetzung eines im ...

  • rewis.io

    Fiktive Versetzung des freigestellten Personalratsmitglieds

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Fiktive Versetzung des freigestellten Personalratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freigestellte Personalratsmitglieder - Benachteiligungsverbot und Referenzgruppenmodell

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich im Juni 2014 in einer Reihe von Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden in Klageverfahren wegen Beförderung und Schadensersatz mit Fragen der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieder befasst (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - , vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - , vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - und vom 30. Juni 2014 - BVerwG 2 B 11.14 - ).

    Hinzu kommt, dass nach Auffassung des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts die fiktive Versetzung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds nicht nur eigenständig geltend gemacht und eingeklagt werden kann, sondern letztlich auch muss, weil eine inzidente gerichtliche Nachprüfung im Rahmen eines Beförderungs- oder Schadensersatzbegehrens insoweit nicht stattfinde (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - juris LS 3 und Rn. 10).

    Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 16 f. m.w.N.; ferner Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - Rn. 8, vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 23 und vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - Rn. 7).

    Übereinstimmend mit dem 2. Revisionssenat ist ferner davon auszugehen, dass das vom Bundesministerium der Verteidigung gewählte Referenzgruppenmodell grundsätzlich geeignet ist, der Zielstellung des Behinderungsverbots Rechnung zu tragen, weil es eine Fortentwicklung der Leistung entsprechend dem durchschnittlichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Soldaten unterstellt (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 23).

    Es schreibt nicht die letzte, aufgrund tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit erstellte Beurteilung fort, sondern beruht auf der Annahme einer dynamischen Fortentwicklung der beruflichen Leistungen, die sich aus dem Werdegang der Referenzgruppe ergibt; es vermeidet auf diese Weise die Schwierigkeiten, die sich bei einer lang andauernden Freistellung daraus ergeben, dass die letzte dienstliche Beurteilung immer mehr an tatsächlicher Aussagekraft verliert (Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 26).

    (a) Allerdings hat der 2. Revisionssenat ausgesprochen, dass Einwände gegen die Referenzgruppenbildung wegen deren besonderer Bedeutung für die Nachzeichnung "zeitnah geltend gemacht" werden müssen, zumal etwaige Fehler bei einer erst lange im Nachhinein erfolgenden Kontrolle nicht mehr angemessen behoben werden könnten (Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - LS 1 und Rn. 27).

    Maßgeblich dafür ist vor allem die (auch vom 2. Revisionssenat hervorgehobene) Erwägung, dass die Bildung der - grundsätzlich statischen - Referenzgruppe und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin die künftige berufliche Entwicklung des freigestellten Personalratsmitglieds bestimmt und die sich erst später realisierende Auswahlentscheidung (weitgehend) vorwegnimmt (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - LS 1 und Rn. 27).

    Auch unter der Voraussetzung, dass die vom Amtschef gebilligte Referenzgruppenbildung als anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren ist, beginnt die Beschwerdefrist nur zu laufen, wenn die Referenzgruppe dem freigestellten Personalratsmitglied ordnungsgemäß mitgeteilt wurde (vgl. auch Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 27).

  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 11.14

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Beförderung;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich im Juni 2014 in einer Reihe von Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden in Klageverfahren wegen Beförderung und Schadensersatz mit Fragen der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieder befasst (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - , vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - , vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - und vom 30. Juni 2014 - BVerwG 2 B 11.14 - ).

    Er hat dazu eine Prognose darüber zu erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre (vgl. - auch zum Folgenden - Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 2 B 11.14 - Rn. 13).

    In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichs- oder Referenzgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 2 B 11.14 - Rn. 14; im Folgenden wird - auch zur Unterscheidung von der anderen Zwecken dienenden "Vergleichsgruppe" im Sinne der Nr. 203, 609 und 610 ZDv 20/6 - einheitlich der Begriff der "Referenzgruppe" verwendet).

    Der Dienstherr verstößt dabei gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht nur dann, wenn er eine Referenzgruppe so zusammenstellt, dass ein Fortkommen des freigestellten Personalratsmitglieds von vornherein ausgeschlossen ist (siehe dazu Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 2 B 11.14 - LS und Rn. 15).

  • BVerwG, 27.06.2014 - 2 B 76.13

    Beförderung eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich im Juni 2014 in einer Reihe von Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden in Klageverfahren wegen Beförderung und Schadensersatz mit Fragen der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieder befasst (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - , vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - , vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - und vom 30. Juni 2014 - BVerwG 2 B 11.14 - ).

    Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 16 f. m.w.N.; ferner Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - Rn. 8, vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 23 und vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - Rn. 7).

    Der 2. Revisionssenat hat weiter entschieden, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied sein Rügerecht hinsichtlich der ihn betreffenden Referenzgruppe verwirkt, wenn er sich in einem mehrere Jahre zurückliegenden Personalgespräch nach eingehender Information durch den Dienstherrn und in Kenntnis aller Umstände mit der Bildung dieser Referenzgruppe einverstanden erklärt und hiergegen keinen Rechtsbehelf erhoben hat (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - LS und Rn. 17; vgl. auch Beschluss vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 2 B 75.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich im Juni 2014 in einer Reihe von Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden in Klageverfahren wegen Beförderung und Schadensersatz mit Fragen der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieder befasst (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - , vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - , vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - und vom 30. Juni 2014 - BVerwG 2 B 11.14 - ).

    Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 16 f. m.w.N.; ferner Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - Rn. 8, vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 23 und vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - Rn. 7).

    Der 2. Revisionssenat hat weiter entschieden, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied sein Rügerecht hinsichtlich der ihn betreffenden Referenzgruppe verwirkt, wenn er sich in einem mehrere Jahre zurückliegenden Personalgespräch nach eingehender Information durch den Dienstherrn und in Kenntnis aller Umstände mit der Bildung dieser Referenzgruppe einverstanden erklärt und hiergegen keinen Rechtsbehelf erhoben hat (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - LS und Rn. 17; vgl. auch Beschluss vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 65.06

    Personalratsmitglied; Vergleichsgruppe; Versetzung; fiktive Verwendung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    Das Verbot einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs durch die Freistellung (§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) zielt - positiv gewendet - darauf, dem Personalratsmitglied diejenige berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die es ohne die Freistellung durchlaufen hätte (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 16 f.; ferner Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 46 Rn. 25), nicht aber darauf, Personalmaßnahmen zu eröffnen, die ohne die Freistellung nicht möglich gewesen wären.

    Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 16 f. m.w.N.; ferner Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - Rn. 8, vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 23 und vom 27. Juni 2014 - BVerwG 2 B 76.13 - Rn. 7).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 42.09

    Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt zwar nicht mehr die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 54.13

    Voraussetzungen für das Interesse eines Berufssoldaten auf Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    Auch ist die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens (Dienstzeitende zum 31. März 2013) erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Eingang bei Gericht am 4. Februar 2013) eingetreten (vgl. zu dieser Einschränkung z.B. Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 54.13 - Rn. 19).
  • BVerwG, 26.07.2011 - 1 WB 13.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen eines Abteilungsleiters des

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
    Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 19).
  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 8.16

    Freistellung vom Dienst; Personalrat; Benachteiligungsverbot; fiktive

    Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 30 m.w.N. und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Er hat dazu eine Prognose darüber zu erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 30 m.w.N. und vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 33 ff.).

    Das dort und auch nach Überführung in den Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" weiter vorgesehene Referenzgruppenmodell ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff. und vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 35).

    In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichs- oder Referenzgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 unter Hinweis auf Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz § 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14).

    Übereinstimmend mit dem 2. Revisionssenat ist ferner davon auszugehen, dass das vom Bundesministerium der Verteidigung gewählte Referenzgruppenmodell grundsätzlich geeignet ist, der Zielstellung des Behinderungsverbotes Rechnung zu tragen, weil es eine Fortentwicklung der Leistung entsprechend dem durchschnittlichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Soldaten unterstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 und vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23).

    Es schreibt nicht die letzte, aufgrund tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit erstellte Beurteilung fort, sondern beruht auf der Annahme einer dynamischen Fortentwicklung der beruflichen Leistungen, die sich aus dem Werdegang der Referenzgruppe ergibt; es vermeidet auf diese Weise die Schwierigkeiten, die sich bei einer lang andauernden Freistellung daraus ergeben, dass die letzte dienstliche Beurteilung immer mehr an tatsächlicher Aussagekraft verliert (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 m.w.N.).

    Dieses Erfordernis einer hinreichenden Mindestgröße der Referenzgruppe stellt ein rechtliches Gebot dar, wenn sich der Dienstherr - wie hier - zum Zweck der Nachzeichnung für das Referenzgruppenmodell entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SGB Nr. 1 Rn. 41).

    Der Dienstherr verstößt insoweit gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn er eine Referenzgruppe so zusammenstellt, dass ein Fortkommen des freigestellten Personalratsmitglieds von vornherein ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 40 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 15 f.).

    Da die Referenzgruppe rechtsfehlerfrei gebildet wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Erstellung der Referenzgruppe für den betroffenen Soldaten eine beschwerdefähige und anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.), die hier dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden ist, oder ob der Antragsteller - wie das Bundesministerium der Verteidigung unter Hinweis auf das Personalgespräch vom 18. April 2007 geltend macht - ein entsprechendes Rügerecht verwirkt hat.

  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 41.15

    Antrag eines Berufssoldaten auf fiktive Versetzung auf einen nach

    Gleiches muss für freigestellte Personalratsmitglieder gelten (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 - Buchholz 450.1 § 23 WBO Nr. 1 Rn. 16).

    Der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.).

    Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 -, Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 30 m.w.N. sowie vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Er hat dazu eine Prognose darüber zu erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 30 m.w.N.).

    Das dort und auch nach Überführung in den Zentralerlass B-1336/2 weiter vorgesehene Referenzgruppenmodell ist rechtlich nicht zu beanstanden (so bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff.).

    In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichs- oder Referenzgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 unter Hinweis auf Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Rn. 14).

    Übereinstimmend mit dem 2. Revisionssenat ist ferner davon auszugehen, dass das vom Bundesministerium der Verteidigung gewählte Referenzgruppenmodell grundsätzlich geeignet ist, der Zielstellung des Behinderungsverbotes Rechnung zu tragen, weil es eine Fortentwicklung der Leistung entsprechend dem durchschnittlichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Soldaten unterstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 und vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23).

    Es schreibt nicht die letzte, aufgrund tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit erstellte Beurteilung fort, sondern beruht auf der Annahme einer dynamischen Fortentwicklung der beruflichen Leistungen, die sich aus dem Werdegang der Referenzgruppe ergibt; es vermeidet auf diese Weise die Schwierigkeiten, die sich bei einer lang andauernden Freistellung daraus ergeben, dass die letzte dienstliche Beurteilung immer mehr an tatsächlicher Aussagekraft verliert (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 35 m.w.N.).

    Der Dienstherr verstößt deshalb gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn er eine Referenzgruppe so zusammenstellt, dass ein Fortkommen des freigestellten Personalratsmitglieds von vornherein ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 40 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 15 f.).

    Da die Referenzgruppe rechtsfehlerfrei gebildet wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bildung der Referenzgruppe für den betroffenen Soldaten eine beschwerdefähige und anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.), die dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden ist, oder ob der Antragsteller, dem die konkrete Referenzgruppe bereits 2008 und erneut 2011 mitgeteilt worden war, ein entsprechendes Rügerecht verwirkt hat.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 1 WB 11.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive

    Mit seinem Eintritt in den Ruhestand kann der Antragsteller nicht mehr, auch nicht fiktiv (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19 sowie unten II.2.a.), versetzt oder befördert werden.

    Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 24).

    Das dort vorgesehene und auch im vorliegenden Fall anzuwendende Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 19).

    (b) Die Referenzgruppe weist die regelmäßig ("sollte") erforderliche Mindestgröße von zehn Mitgliedern auf (Nr. 501 Abs. 1 Satz 2 ZE B-1336/2; zur Bedeutung der Mindestgröße vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 36 ff.).

    Hinsichtlich des ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehrens, fiktiv auf einen nach Besoldungsgruppe A 9 mZ bewerteten Dienstposten versetzt zu werden, ist mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zum 31. März 2016 Erledigung eingetreten (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 43.16

    Personalratsmitglied; Anfechtung einer Referenzgruppenbildung

    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 19 ff.).

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - (Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.) ausgeführt, dass viel dafür spreche, die für einen freigestellten Soldaten gebildete Referenzgruppe als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO einzustufen.

    Er hat nunmehr mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Rn. 21 ff. ausdrücklich diese Qualifikation insbesondere aus den Gründen bejaht, die bereits in dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - als Argumente für eine wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung genannt worden waren.

    Vielmehr hat der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 -, der eine fiktive Versetzung betraf, betont, es spreche viel dafür, die Referenzgruppenbildung als anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren.

    Im Übrigen hat auch der Senat bereits im Jahr 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Eröffnung des Rechtsschutzes nach der Wehrbeschwerdeordnung der betroffene Soldat nicht nur berechtigt, sondern auch gehalten ist, seine Beschwerde innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 WBO zu erheben, wenn die Referenzgruppenbildung nicht in Bestandskraft erwachsen soll (vgl. insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 47).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 2 A 10197/19

    Beamtenrecht: Unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem

    Sollte die Klägerin in Zukunft dienstlich beurteilt werden, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte hierzu die letzte, aufgrund tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit erstellte Beurteilung der Klägerin fortschreibt (zu dieser und anderen Möglichkeiten der fiktiven Nachzeichnung BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16

    Anspruch auf Einsicht in die Sachakte; Auskunftsanspruch; Benachteiligungsverbot;

    Das dort vorgesehene Referenzgruppenmodell ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff. und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff.).

    In Verfahren, die die fiktive Versetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds betrafen, konnte der Senat die Frage stets offenlassen, weil es auf die Anfechtbarkeit (und rechtzeitige Anfechtung) der Referenzgruppe jeweils nicht entscheidungserheblich ankam; der Senat hat dabei allerdings ausgeführt, dass viel dafür spricht, die für einen freigestellten Soldaten gebildete Referenzgruppe als dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.; ferner Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - juris Rn. 53).

    Der Senat bejaht nunmehr ausdrücklich diese Qualifikation insbesondere aus den Gründen, die bereits in dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - als Argumente für eine wehrdienstgerichtliche Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung genannt worden waren.

    Soweit sich der Senat bisher - in die jeweilige Entscheidung nicht tragender Form - zu dieser Frage geäußert hat, ist dies stets im Sinne einer Tendenz zu der hier bejahten Qualifikation als dienstliche Maßnahme geschehen; der Senat hat bei dieser Gelegenheit zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Eröffnung des Rechtsschutzes nach der Wehrbeschwerdeordnung der betroffene Soldat nicht nur berechtigt, sondern auch gehalten wäre, seine Beschwerde innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist (§ 6 Abs. 1 WBO) zu erheben, wenn die Referenzgruppenbildung nicht in Bestandskraft erwachsen soll (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 47).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2022 - 1 B 1861/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Auswahlverfahren aufrund fehlerhaft gebildeter

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014- 1 WB 6.13 -, juris, Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018- 1 WB 32.18 -, juris, Rn. 22 f., vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 -, juris, Rn. 40 f., und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 -, juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014- 1 WB 6.13 -, juris, Rn. 39.

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 3 CE 17.465

    Bildung der Vergleichsgruppe bei fiktiver Laufbahnnachzeichnung für

    Die Bildung einer solchen Vergleichsgruppe stellt deshalb ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung dar (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 1 WB 8/16 - juris Rn. 36; B.v. 11.12.2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 35).

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsprechung lediglich konkrete Vorgaben im Hinblick auf den Mindestumfang, nicht jedoch auf die Maximalgröße der Vergleichsgruppe entnehmen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2014 a.a.O. Rn. 40; B.v. 21.7.2016 a.a.O. Rn. 38).

    Insofern gilt, dass größere Vergleichsgruppen eher in der Lage sind, unterschiedliche Leistungsentwicklungen und Interessenlagen der Mitglieder auszugleichen (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2014 a.a.O. Rn. 40).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2017 - 10 B 11626/16

    Anordnungsgrund im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit

    Er muss ein Regelungskonzept entwickeln, das geeignet ist, Benachteiligungen zu vermeiden, indem es durch die Anwendung nachvollziehbarer Kriterien zu einer durch Tatsachen fundierten Aussage über die fiktive Leistungsentwicklung und des sich hieraus ergebenden Werdegangs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6/13 -, juris Rn. 30).

    Hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe hat das Bundesverwaltungsgericht für den Soldatenbereich entschieden, dass die Vergleichsgruppe einschließlich der freigestellten Person aus mindestens fünf Soldaten bestehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6/13 -, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 03.08.2017 - 1 WB 28.16

    Benachteiligungsverbot; Beurteilungsbestimmungen; Größe der Referenzgruppe; Im

    Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - (juris LS und Rn. 18 ff.) entschieden, dass die Referenzgruppenbildung nach dem Zentralerlass B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung darstellt (BVerwG, bestätigt mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 17 ff.; vgl. auch bereits Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 45 ff.).

    aa) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SBG; bis 1. September 2016: § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 WB 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 WB 8.16 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 8 Rn. 28 ff. sowie zuletzt vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 19).

    Die Referenzgruppe weist im Ergebnis auch die erforderliche Mindestgröße auf (zur Bedeutung der Mindestgröße vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 30.17

    Beschwerde; Einlegung der Beschwerde; Empfangszuständigkeit für Beschwerde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2015 - 1 A 596/12

    Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung vom Amt eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 1 A 1236/15

    Vergabe einer Leistungsprämie für freigestellte Beamte als Ermessensentscheidung

  • BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

  • BVerwG, 15.04.2015 - 2 B 10.14

    Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds

  • VG Bayreuth, 26.04.2023 - B 5 E 23.190

    Beförderungspraxis der Bundespolizei, Beförderung nach behördeninternen

  • BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 41.17

    Neubildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 6 B 1463/16

    Dienstliche Beurteilung von Konkurrenten nach unterschiedlichen

  • VG München, 13.02.2017 - M 5 E 17.271

    Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei rechtmäßiger fiktiver

  • BVerwG, 26.01.2022 - 1 WB 8.21

    Rechtsschutz gegen eine nach Ruhestandsversetzung gebildete Referenzgruppe

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 12.18

    Beurlaubung im öffentlichen Interesse; Datenbasis; Entwicklungsprognose; European

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2016 - 2 LB 31/15

    Laufbahnnachzeichnung für einen Beurteilungsstichtag

  • BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 32.18

    Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied in

  • BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 12.22

    Anspruch eines vom militärischen Dienst freigestellten Soldaten (hier:

  • BVerwG, 06.09.2022 - 1 WB 29.21

    Anspruch auf Generalsdienstposten nach förderlicher Auswahlentscheidung

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 3 CE 15.2014

    Fiktive Leistungsfeststellung bei Personalräten: Beurteilungsnachzeichnung durch

  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22

    Änderung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 3 CE 15.2012

    Änderung des Systems der Laufbahnnachzeichnung

  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21

    Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen

  • VG Augsburg, 06.07.2017 - Au 2 K 17.168

    Vergleichsgruppe für fiktive Laufbahnnachzeichnung für freigestelltes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2021 - 1 A 224/19
  • VG Regensburg, 20.01.2016 - RN 1 K 15.1434

    Fiktive Nachzeichnung der Beurteilung eines seit 10 Jahren freigestellten

  • VG Potsdam, 27.07.2016 - 2 K 2986/14

    Entscheidung über die Bewerbung eines Personalratsmitglieds bei der Agentur für

  • VG Ansbach, 12.12.2017 - AN 1 K 17.00194

    Fiktive Laufbahnnachzeichnung für einen freigestellten Personalrat

  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 37.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung; Referenzgruppe

  • BVerwG, 01.09.2021 - 1 WB 33.20

    Antrag eines Hauptmanns auf einen Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des

  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 20.20

    Ermessensausübung bei der Bildung der Referenzgruppe hinsichtlich Verletzung des

  • BVerwG, 30.11.2017 - 1 WB 35.16

    Aufhebung einer Kommandierung; gesundheitliche Eignung

  • VGH Bayern, 17.08.2023 - 6 CE 23.846

    Fiktive Nachzeichnung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung durch

  • VGH Bayern, 07.06.2019 - 6 ZB 18.2341

    Antrag auf Zulassung einer Berufung- Planstelleneinweisung und Schadlosstellung

  • BVerwG, 30.08.2018 - 1 WB 15.18

    Beschwerdeanlass; Beschwerdegegenstand; Erledigung in der Hauptsache;

  • VG Koblenz, 11.11.2016 - 2 L 1062/16

    Einstweilige Anordnung gegen Beförderungsentscheidung und Dienstpostenvergabe;

  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 39.17

    Beschwerde eines Soldaten gegen eine Kommandierung zu einem

  • BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21

    Aufhebung der Versetzung eines Majors auf einen Einheitsführer-Dienstposten

  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 3 ZB 16.2597

    Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung bei schuldhafter

  • BVerwG, 30.08.2018 - 1 WB 37.17

    Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses eines Hauptbootsmanns der

  • BVerwG, 29.04.2021 - 1 WB 21.20

    Absolvieren der Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker an einer

  • BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 31.18

    Fiktive Versetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds auf einen

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 WB 6.17

    Beschwerde gegen die Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes

  • BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 35.17

    Kommandierung zur Dienstleistung mit Versorgung ambulanter und stationärer

  • BVerwG, 20.12.2022 - 1 WB 44.22

    Wehrbeschwerdeverfahren betreffend die (Quer-)Versetzung auf einen nach

  • VG Schleswig, 09.09.2022 - 12 B 33/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 28.20

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eines Soldaten

  • VG Köln, 04.12.2018 - 23 K 12150/16
  • VG München, 26.09.2017 - M 5 K 17.1229

    Fiktive Beurteilung eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • VG München, 17.11.2020 - M 5 K 19.3099

    Fiktive Laufbahnnachzeichnung bei freigestelltem Personalratsmitglied

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