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   BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06   

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BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06 (https://dejure.org/2007,74067)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2007 - 1 WB 61.06 (https://dejure.org/2007,74067)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2007 - 1 WB 61.06 (https://dejure.org/2007,74067)
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  • Bundesverwaltungsgericht

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Zahlungsunfähigkeit

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -).

    Die gerichtliche Kontrolle - für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblich ist (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27 m.w.N.) - beschränkt sich darauf, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 59.06

    Sicherheitsüberprüfung; Strafverfahren; Einstellung; Beurteilungsspielraum.

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -).

    Keine eigenen Feststellungen (zu deren Notwendigkeit bei Einstellung des Strafverfahrens vgl. den Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. m.w.N.) hat der Geheimschutzbeauftragte lediglich zu der Frage getroffen, ob es sich bei der Überweisung einer Monatsmiete durch den Antragsteller von dem Konto des Schulelternbeirats um ein (möglicherweise fahrlässiges, aber nicht strafbares) Versehen oder um eine Straftat der Untreue (§ 266 StGB) handelte; dieser Teilaspekt ist jedoch auch nicht in die tragenden Gründe der sicherheitsrechtlichen Beurteilung eingegangen.

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -).

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94

    Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Die gerichtliche Kontrolle - für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblich ist (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27 m.w.N.) - beschränkt sich darauf, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, auch aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, auch aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10).

  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02

    Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der im Januar 2006 erfolgten Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers (vgl. zum Folgenden Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7.02 - Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 2).
  • BVerwG, 05.06.1991 - 1 WB 5.90

    Wehrrecht Schulden eines Soldaten - Ablösung des Soldaten - Ermächtigung im

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Nach der Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, auch aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10).
  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 1 WB 28.99

    Entzug eines Sicherheitsbescheides gegenüber einem Berufssoldaten -

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

    Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen, wenn die Entscheidung im Übrigen insbesondere bei der Prognose die notwendige einzelfallbezogene Würdigung der Indizwirkung der Zahlungsunfähigkeit für ein mögliches Sicherheitsrisiko enthält (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Senats löst auch die - hier erfolgte - Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht keinen Automatismus aus, sondern eröffnet dem Schuldner lediglich die Chance, durch sein eigenes (Wohl)Verhalten Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern zu erlangen (Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 32).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Diese Pflicht hat nach der Rechtsprechung des Senats ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).
  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

    Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

    Bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten kann die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen (Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

    Deshalb ist auch eine profunde Prüfung unterblieben, ob angesichts des konstruktiven und offenen Verhaltens des Antragstellers im gesamten Verfahren anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bestimmte Auflagen oder Einschränkungen (wie etwa zunächst im Verfahren BVerwG 1 WB 61.06) im Sinne der Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C hinreichend sind.

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11

    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

    Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

    Zwar kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 35).

    Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im April 2011 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (vgl. zum Folgenden Beschlüsse vom 6. September 2007 a.a.O. Rn. 32 und vom 28. August 2012 a.a.O. Rn. 39).

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 W 58.09

    Sicherheitsrisiko eines Soldaten durch dessen finanzielle Schwierigkeiten;

    Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

    Bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten kann die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen (Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

    Deshalb ist auch eine profunde Prüfung unterblieben, ob angesichts des konstruktiven und offenen Verhaltens des Antragstellers im gesamten Verfahren anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bestimmte Auflagen oder Einschränkungen (wie etwa zunächst im Verfahren BVerwG 1 WB 61.06) im Sinne der Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C hinreichend sind.

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 S. 13, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 28, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 26 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 35).

    Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im Juni 2012 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (vgl. zum Folgenden Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 32 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 54.14

    Sicherheitsrisiko; Prognose; Anhörung; Anhörungsfehler; Anbahnungs- und

    Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden; vielmehr ist stets eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, in die z.B. der Aspekt einbezogen werden kann, ob, wie weit und mit welchem Erfolg die sogenannte Wohlverhaltensphase des Insolvenzschuldners schon vorangeschritten ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2007 - 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22, vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Dabei kommt der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 -).
  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 28.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -) kommt Verstößen gegen die Wahrheitspflicht, deren Bedeutung im vorliegenden Fall zusätzlich durch die der Diplomarbeit beizufügende eidesstattliche Erklärung unterstrichen war, ein besonderes Gewicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung zu.
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