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BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06 |
Volltextveröffentlichung
- Bundesverwaltungsgericht
Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung
Wird zitiert von ... (38) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04
Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum; …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18).Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 und vom 18. August 2004 a.a.O.).
Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O. m.w.N.).
Grundsätzlich hat sich der zuständige Geheimschutzbeauftragte bei der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.).
- BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom BMVg - wie hier in Gestalt des GB/BMVg - erlassen wird und dem Antragsteller dagegen als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11).Diese Bestimmung ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O.;… Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 7 Rn. 4).
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 24. Januar 2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
- BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00
Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18).Zwar ist die zuständige Stelle, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (Beschluss vom 24. Mai 2000 a.a.O. m.w.N.).
Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).
- BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00
Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Nr. 2 ZDv 2/30 Teil C die Gefährdung des Betroffenen für Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nahelegen, aus einem erheblichen Schuldenstand und erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Betroffenen ergeben (Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - vgl. auch Beschluss vom 30. Januar 2001 a.a.O.).
Erst wenn der Schuldenstand einen Umfang erreicht, der einen Abbau in überschaubarer Zeit auch bei sparsamster Lebensführung als ausgeschlossen erscheinen lässt, und Finanzmittel für eine angemessene Lebensführung kaum noch in ausreichendem Maße vorhanden sind, kann dies durchaus die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen (…Beschlüsse vom 8. November 1994 a.a.O. und vom 30. Januar 2001 a.a.O. m.w.N.).
- BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 …und vom 18. August 2004 a.a.O.).Erst wenn der Schuldenstand einen Umfang erreicht, der einen Abbau in überschaubarer Zeit auch bei sparsamster Lebensführung als ausgeschlossen erscheinen lässt, und Finanzmittel für eine angemessene Lebensführung kaum noch in ausreichendem Maße vorhanden sind, kann dies durchaus die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen (Beschlüsse vom 8. November 1994 a.a.O. …und vom 30. Januar 2001 a.a.O. m.w.N.).
- BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (…stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. …und vom 24. Januar 2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
- BVerwG, 22.07.1999 - 1 WB 28.99
Entzug eines Sicherheitsbescheides gegenüber einem Berufssoldaten - …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Nr. 2 ZDv 2/30 Teil C die Gefährdung des Betroffenen für Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nahelegen, aus einem erheblichen Schuldenstand und erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Betroffenen ergeben (Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - vgl. auch Beschluss vom 30. Januar 2001 a.a.O.). - BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. …und vom 24. Januar 2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ). - BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99
Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines …
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). - BVerwG, 12.06.1996 - 1 WB 41.95
Recht der Soldaten: Sicherheitsbedenken aufgrund ehemaliger MfS-Unterlagen
Auszug aus BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den BMVg zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 41.95 - BVerwGE 103, 335 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 250).
- BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 6.09
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung …
Mit Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - verpflichtete der Senat - unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2006 - den Bundesminister der Verteidigung zur Neubescheidung der Frage, ob in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt.Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 466/08 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 63.06 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den zuständigen Geheimschutzbeauftragten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
Im vorangegangenen Verfahren BVerwG 1 WB 63.06 hatte er hingegen in seiner Vorlage vom 9. November 2006 erklärt, der Antragsteller habe von September 1999 bis Juni 2003 keinen Kindesunterhalt gezahlt.
Überdies können dem Antragsteller seine früheren Schulden, die er vor Rechtshängigkeit des Verfahrens vollständig beglichen hat, nicht mehr pauschal als Sicherheitsrisiko vorgehalten werden (vgl. Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, Beschlussabdruck Rn. 26).
Angesichts dieser Mängel ist auch die erforderliche Prognose fehlerhaft (vgl. zum Erfordernis einer Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).
Denn für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat besteht (Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N.).
- BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.
Unterbleibt eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, so stellt dies hinsichtlich der Hinderung an der Einhaltung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar (§ 7 Abs. 2 WBO) mit der Folge, dass gemäß § 7 Abs. 1 WBO die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses, d.h. hier: drei Tage nach einer eventuellen nachträglichen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, abläuft (…vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 a.a.O. S. 58 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -). - BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11
Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; …
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 Rn. 22 - …und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 Rn. 24 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).Das dokumentieren nicht zuletzt Entscheidungen des Senats aus jüngerer Zeit, in denen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unrichtiger oder unvollständiger Erfassung des Sachverhalts, wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als einen allgemeingültigen Wertmaßstab, wegen fehlerhafter Prognose oder wegen Verfahrensfehlern aufgehoben bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet worden sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21 Rn. 25 f., vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 ff., vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 6.09 -, vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 52.09 - …und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 20 f. und Rn. 28 f.).
Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragen getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - a.a.O. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).
- BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08 Zwar ist die zuständige Stelle, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (…Beschlüsse vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).
Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den Geheimschutzbeauftragten bzw. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N.).
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
Nicht zu beanstanden ist die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu diesen Voraussetzungen vgl. zuletzt Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - DokBer 2008, 74 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 5.08 -).
- BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12
Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst; …
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 …und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 …und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 29).
- BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung …
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 …und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).
- BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10
Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko; …
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen, Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O., und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).
- BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in …
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).Nicht zu beanstanden ist ferner die vor diesem Hintergrund vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).
- BVerwG, 27.09.2007 - 1 WDS-VR 7.07 Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
Grundsätzlich hat sich der zuständige Geheimschutzbeauftragte bei der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).
Eine rein retrospektive Betrachtung, in der allein das Verhalten des Betroffenen in zurückliegenden Jahren in den Mittelpunkt gestellt wird, genügt einer ordnungsgemäßen Prognose nicht; diese hat sich vielmehr dezidiert darauf zu konzentrieren, wie das Verhalten des Antragstellers für die absehbare Zukunft einzuschätzen ist (Beschluss vom 8. März 2007 a.a.O.).
- BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13
Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines …
Der Senat könnte allenfalls die Verpflichtung zu einer Neubescheidung aussprechen (vgl. z.B. Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 18).Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 …und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
- BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
- BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 59.06
Sicherheitsüberprüfung; Strafverfahren; Einstellung; Beurteilungsspielraum.
- BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 23.11
Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit; …
- BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10
Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1 …
- BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit
- BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche …
- BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 11.07
Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; Promotion.
- BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.
- BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
- BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
- BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 26.11
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten …
- BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09
Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von …
- BVerwG, 15.12.2009 - 1 W 58.09
Sicherheitsrisiko eines Soldaten durch dessen finanzielle Schwierigkeiten; …
- BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 59.08
Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.
- BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 28.07
- BVerwG, 30.04.2008 - 1 WB 12.08
- BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 5.08
Disziplinargerichtsbescheid; Prognose; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung
- BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13
Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht; …
- BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung …
- BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung …
- BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch …
- BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch …
- BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 41.07
Rechtsbehelfsbelehrung; Beurteilung; Internationale Beurteilung; …
- BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13
Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten; …
- BVerwG, 28.05.2013 - 1 WB 31.12
Feststellung des Sicherheitsrisikos eines Soldaten in der einfachen und …
- BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10
Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) …
- BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 35.09
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung …
- BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; …