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   BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11   

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BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11 (https://dejure.org/2013,14570)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2013 - 1 WB 67.11 (https://dejure.org/2013,14570)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2013 - 1 WB 67.11 (https://dejure.org/2013,14570)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    SÜG § 8, § 12, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 17; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. April 1994 (ZDv 2/30, Teil C)
    Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Verfahrenshindernis; Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland; Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken; Umstände vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des Betroffenen.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SÜG § 8, § 12, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 17
    Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken; Umstände vor Vollendung des 18 Lebensjahrs des Betroffenen; Verfahrenshindernis; Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 SÜG, § 12 SÜG, § 13 Abs 1 S 1 Nr 5 SÜG, § 13 Abs 1 S 1 Nr 17 SÜG
    Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Verfahrenshindernis; Darlegungspflicht des Geheimschutzbeauftragten

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung wegen mangelnder Überprüfbarkeit des Betroffenen

  • rewis.io

    Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Verfahrenshindernis; Darlegungspflicht des Geheimschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SÜG § 12; SÜG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 17
    Zulässigkeit der Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung wegen mangelnder Überprüfbarkeit des Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung wegen mangelnder Überprüfbarkeit

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 923
  • DÖV 2013, 783
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06

    Ehefrau; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Staatenliste;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Feststellung, dass ein Sicherheitsrisiko gemäß § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt, sondern auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird (siehe Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 der als Teil C der ZDv 2/30 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. April 1994), als truppendienstliche Maßnahme vor den Wehrdienstgerichten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 25 m.w.N.).

    Ist die notwendige Überprüfung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 SÜG) oder einer einzubeziehenden Person (§ 2 Abs. 2 SÜG) nicht möglich, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 41) ein Verfahrenshindernis vor, das die Geheimschutzbeauftragte zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (so auch Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 43) ist es ferner nicht zu beanstanden, dass bei der Sicherheitsüberprüfung in der Praxis eine zeitliche Ermittlungstiefe von in der Regel fünf Jahren zugrunde gelegt wird; die Fünf-Jahres-Frist stellt eine den Zwecken der Sicherheitsüberprüfung angemessene zeitliche Perspektive dar, knüpft zulässigerweise an die gesetzlichen Zeitvorgaben in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SÜG und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 13 SÜG an und korrespondiert mit der ebenfalls in der Regel fünfjährigen "Geltungsdauer" der Sicherheitsüberprüfung (vgl. Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30), sodass eine zeitliche Kontinuität mit eventuellen Wiederholungsüberprüfungen gewährleistet ist.

    In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 a.a.O. und vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45 f.) ist schließlich anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt und der Militärische Abschirmdienst zu eigenen Ermittlungen im Ausland nur während besonderer Auslandsverwendungen befugt ist (siehe im Einzelnen § 14 MADG).

  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04

    Sicherheitsüberprüfung; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung des

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Ist die notwendige Überprüfung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 SÜG) oder einer einzubeziehenden Person (§ 2 Abs. 2 SÜG) nicht möglich, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 41) ein Verfahrenshindernis vor, das die Geheimschutzbeauftragte zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (so auch Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30).

    In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 a.a.O. und vom 26. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45 f.) ist schließlich anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt und der Militärische Abschirmdienst zu eigenen Ermittlungen im Ausland nur während besonderer Auslandsverwendungen befugt ist (siehe im Einzelnen § 14 MADG).

  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Die Erledigung einer truppendienstlichen Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27; vgl. für die Erledigung eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 247 ff.; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 113 Rn. 81 f.).

    Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - zugrunde lag, wurden mit dem Bescheid der Geheimschutzbeauftragten vom 6. Oktober 2010 keine Umstände festgestellt, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen; vielmehr wurde das Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen der Annahme eines Verfahrenshindernisses ohne Ergebnis eingestellt.

  • BVerwG, 18.12.2012 - 1 WB 39.11

    Dienstliche Beurteilung; Abstimmungsgespräch; Vergleichsgruppe; Stellungnahme des

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Da der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren in der Sache Erfolg hatte und dem prozessual begründeten Unterliegen im Hauptantrag ein deutlich geringeres Gewicht als dem Obsiegen im Hilfsantrag zukommt, wurden dem Bund die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 39.11 -).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 Rn. 24 ff., m.w.N.; ferner Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - Rn. 15).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 Rn. 24 ff., m.w.N.; ferner Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - Rn. 15).
  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Ist die notwendige Überprüfung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 SÜG) oder einer einzubeziehenden Person (§ 2 Abs. 2 SÜG) nicht möglich, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 41) ein Verfahrenshindernis vor, das die Geheimschutzbeauftragte zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (so auch Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 Rn. 24 ff., m.w.N.; ferner Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - Rn. 15).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 42.09

    Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
    § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt zwar nicht mehr die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

  • BVerwG, 26.07.2011 - 1 WB 13.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen eines Abteilungsleiters des

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

  • VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14

    Streit um eine Sicherheitsüberprüfung

    Erst recht muss dies gelten, wenn - wie hier - das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne Entscheidung in der Sache wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 -, juris Rn. 34).

    Es fehlt zudem an der Voraussetzung einer konkret bevorstehenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, da der Kläger nach der von ihm angeführten Kündigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses im September 2014 (vgl. zu einer durch diesen Umstand eintretenden Erledigungssituation: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O., Rn. 18 f., sowie Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2015, § 14 Rn. 16c), selbst lediglich von einem potentiellen künftigen Arbeitgeber spricht.

    Ist die notwendige Überprüfung eines Betroffenen im Sinne von § 2 Abs. 1 SÜG nicht möglich, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16

    Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen

    Zwar kann grundsätzlich auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung in der Sache eingestellt wird, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - 1 WB 37.06 - Rn. 27 und vom 21. März 2013 - 1 WB 67.11 - NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 18).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 1 WB 32.14

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Sonderbeurteilung bei Übernahme in das

    § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt zwar nicht mehr die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19 und vom 21. März 2013 - 1 WB 67.11 - NZWehrr 2014, 204 = juris Rn. 24).
  • BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14

    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit; rechtliches Gehör.

    Soweit der Senat der gesetzlichen Regel folgend ohne mündliche Verhandlung entscheidet, äußert er sich hierzu in den Entscheidungsgründen nur, aber auch stets dann, wenn der jeweilige Antragsteller eine mündliche Verhandlung unter Anführung von Gründen beantragt oder angeregt hat oder er etwa einen Beweisantrag gestellt hat, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nahelegt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 - NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 15 und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 19 ff.; zur Möglichkeit der Beweiserhebung auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vgl. Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Rn. 18 und 25 ff. ).
  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 53.13

    Sonderurlaub unter Belassung der Geldbezüge und Sachbezüge bei bestandskräftigem

    Die danach für einen gerichtlichen Feststellungsausspruch erforderliche Erledigung der truppendienstlichen Maßnahme liegt (nur dann) vor, wenn sich das Begehren eines Antragstellers in der Hauptsache materiell erledigt hat und/oder wenn die Regelungswirkung der strittigen Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27 und vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 - juris Rn. 20 ).
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