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   BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09   

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BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09 (https://dejure.org/2010,28277)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2010 - 1 WB 72.09 (https://dejure.org/2010,28277)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2010 - 1 WB 72.09 (https://dejure.org/2010,28277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive vom Personalamt der Bundeswehr als gerichtlich isoliert angreifbare Maßnahmen - Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese und der Grundsätze eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive vom Personalamt der Bundeswehr als gerichtlich isoliert angreifbare Maßnahmen; Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese und der Grundsätze eines ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.04.2008 - 1 WB 44.07

    Antragsfrist; Maßnahme; Perspektivkonferenz.

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09
    Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 - , vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 - und vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 29.09 -).

    Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive ausnahmsweise der wehrdienstgerichtlichen Anfechtung unterliegen können, wenn schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (vgl. dazu Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 und vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - ).

  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 34.05

    Perspektivkonferenz; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; eigene Rechte;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09
    Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 - , vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 - und vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 29.09 -).

    Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive ausnahmsweise der wehrdienstgerichtlichen Anfechtung unterliegen können, wenn schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (vgl. dazu Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 und vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - ).

  • BVerwG, 07.07.2009 - 1 WB 22.09
    Auszug aus BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09
    Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 - , vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 - und vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 29.09 -).

    Es genügt - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte - förderliche - Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war und ohne Verfahrensfehler erfolgte (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 3.09 - und vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 -).

  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 20.09
    Auszug aus BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09
    Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 - , vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 - und vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 29.09 -).

    In diesen drei Fällen kann - im Rahmen der Prüfung der Verwendungsentscheidung - gegebenenfalls auch überprüft werden, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive rechtmäßig war, wenn diese Förderperspektive für die Verwendungsentscheidung erheblich gewesen sein sollte (Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 -).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 19.07

    Verwaltungsvorschriften; Auslandsdienstverwendungsfähigkeit; Auslandseinsatz;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09
    Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn mit der Mitteilung über eine bestimmte Förderperspektive zugleich die Entscheidung ergeht, den betroffenen Soldaten endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung auszuschließen (Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - ).
  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 69.08
    Auszug aus BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09
    Es genügt - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte - förderliche - Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war und ohne Verfahrensfehler erfolgte (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 3.09 - und vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 -).
  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 3.09
    Auszug aus BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 72.09
    Es genügt - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte - förderliche - Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war und ohne Verfahrensfehler erfolgte (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 3.09 - und vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 -).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 36.14

    Anknüpfung an den Geburtsjahrgang als bedarfsbezogenes Kriterium für

    Bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz handelt es sich somit lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über eine konkrete Verwendung oder über die Besetzung eines konkreten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die Rechtssphäre eines Soldaten haben (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 72.09 - Rn. 18).

    Es genügt - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte - förderliche - Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war und ohne Verfahrensfehler erfolgte (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 3.09 -, vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 - und vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 21).

    b) Einschränkend hat der Senat allerdings ausgesprochen, dass das Ergebnis der Perspektivkonferenzen eine - isoliert - nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme darstellt, wenn es als Entscheidung zu qualifizieren ist, durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird (Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Rn. 19 ) oder wenn in sonstiger Weise schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (Beschlüsse vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 24 und vom 6. Februar 2014 - BVerwG 1 WB 35.13 - Rn. 25).

  • BVerwG, 06.02.2014 - 1 WB 35.13

    Auswahlkonferenz; Dienstliche Maßnahme; Heeresfliegertruppe;

    Es trifft zwar zu, dass die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO sind, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71 und vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 16 m.w.N.).

    Einschränkend hat der Senat aber ausgesprochen, dass das Ergebnis der Perspektivkonferenzen eine - isoliert nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO - anfechtbare Maßnahme darstellt, wenn es als Entscheidung zu qualifizieren ist, durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird (Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Rn. 19 ; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 - BVerwGE 76, 50 , vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 44.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 5 S. 6 und vom 23. Oktober 2012 - BVerwG 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 32) oder wenn in sonstiger Weise schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 24).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Ausnahmsweise anfechtbar ist das Ergebnis einer Perspektivkonferenz nur dann, wenn es als Entscheidung zu qualifizieren ist, durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Rn. 19 ), oder wenn in sonstiger Weise schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (vgl. Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 24).
  • BVerwG, 11.03.2016 - 1 WDS-VR 9.15

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Auswahlentscheidung

    In Übereinstimmung mit diesem Regelungsinhalt entsprach es auch bisher der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen keine Vorentscheidung über die Besetzung bestimmter Dienstposten enthalten (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 72.09 - Rn. 20).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 WB 71.09

    Anfechtung der Mitteilung der individuellen Förderperspektive eines

    Die Ergebnisse der Beratung von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 - und zuletzt vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 -).
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