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   BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07   

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BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07 (https://dejure.org/2007,74004)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 WB 8.07 (https://dejure.org/2007,74004)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2007 - 1 WB 8.07 (https://dejure.org/2007,74004)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 21.98

    Bewerbung eines Zeitsoldaten um einen bei der "NATO EF 2000 and Tornado

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
    Die Frage der Weiterleitung ist damit untrennbar mit der Entscheidung über die Benennung oder Nichtbenennung des sich für einen solchen Dienstposten bewerbenden Soldaten verbunden (Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 21.98 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 3).

    Es trifft hiermit eine (Vor-)Entscheidung über die Möglichkeit einer anderweitigen, mit einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge verbundenen Tätigkeit außerhalb der Bundeswehr und damit eine Entscheidung über die Verwendung des betroffenen Soldaten (Beschlüsse vom 19. November 1998 a.a.O. und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 -).

    Diese Verwendungsentscheidung ist truppendienstlicher Natur und kann von den Wehrdienstgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 7.90 - und vom 19. November 1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 14.03

    Maßnahme; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; faktische

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
    Die Tatsache, dass die Weiterleitung der Bewerbung - isoliert betrachtet - lediglich eine tatsächliche Handlung des zuständigen Vorgesetzten bzw. der zuständigen vorgesetzten Dienststelle ist, steht ihrer Qualifikation als "Maßnahme" im Sinne des § 17 Abs. 1 und 3 WBO nicht entgegen, weil ihre Wirkung oder ihre Unterlassung den Antragsteller unmittelbar betrifft (vgl. zu dieser Voraussetzung: Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 m.w.N.).

    Dann gebietet es der Schutzzweck der Norm, dem betroffenen Soldaten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine nachträgliche Klärung ihrer Rechtmäßigkeit durch das zuständige Wehrdienstgericht zu eröffnen, wenn er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter Berufung auf ein Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr geltend macht; zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 a.a.O. und vom 24. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
    Die Vorschriften über die Entsendung von Soldaten in öffentliche zwischen- oder überstaatliche Organisationen stellen Sonderregelungen dar, die ihre Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG finden und die Freiheit der Berufswahl in verfassungsmäßiger Weise beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 ).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
    Lediglich in Fällen, in denen die Erledigung der truppendienstlichen Maßnahme und damit die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, hat nach der Rechtsprechung des Senats das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden; eine Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht kommt dann nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 und vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 -).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87

    Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte analog angewendet werden kann (vgl. u.a. Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 9.87 - BVerwGE 81, 365 ).
  • BVerwG, 22.06.2005 - 1 WB 1.05

    Sonderurlaub; Erholungsurlaub; Fortsetzungsfeststellungsantrag;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
    Lediglich in Fällen, in denen die Erledigung der truppendienstlichen Maßnahme und damit die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, hat nach der Rechtsprechung des Senats das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden; eine Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht kommt dann nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 und vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 -).
  • BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 7.90

    Anfechtbarkeit der Ablehnung der Benennung eines Soldaten als Bewerber für den

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
    Diese Verwendungsentscheidung ist truppendienstlicher Natur und kann von den Wehrdienstgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 7.90 - und vom 19. November 1998 a.a.O.).
  • BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 11.07

    Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; Promotion.

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 20.04 -, vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 - und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 1 WB 47.09

    Erledigung eines Antrags auf rückwirkende Umwandlung der Anordnung einer

    Ein solcher Antrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich - wie hier - das Begehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    Allerdings hat in Fällen, in denen - wie hier - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden; für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht fehlt insoweit das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - m.w.N.).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09

    Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags eines Soldaten auf Zeit auf einen Wechsel

    Ein solcher Antrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich - wie hier - das Begehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    Allerdings hat, wenn - wie hier - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden; für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht fehlt in diesem Falle das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - m.w.N.).

  • BVerwG, 22.06.2010 - 1 WB 43.09

    Allgemeine Kriterien zur Abgrenzung einer Kommandierung von einer Dienstreise; In

    Ein solcher Antrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich - wie hier - das Begehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    Allerdings hat, wenn - wie hier - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden; für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht fehlt in diesem Falle das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - m.w.N.).

  • BVerwG, 03.07.2014 - 1 WB 31.13

    Versetzung eines Kapitänleutnants auf einen anderen Dienstposten

    Ein solcher Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - Rn. 17, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 24 und vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 19) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräftige neue Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 28. August 2012 bzw. die Unterlegung des Dienstpostens mit A 11 - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 23, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 25 und vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 27), weil das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann.

  • BVerwG, 28.10.2008 - 1 WB 43.07
    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist grundsätzlich auch dann statthaft, wenn die Erledigung bereits eingetreten ist, bevor der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingelegt wurde (vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -).

    Hat sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, so ist der Antragsteller gehalten, seinen Schadensersatzanspruch unmittelbar bei dem hierfür in der Regel zuständigen Zivilgericht (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) oder gegebenenfalls dem allgemeinen Verwaltungsgericht geltend zu machen, das dann über die Vorfrage, ob die strittige Maßnahme bzw. deren Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig war, inzident mitentscheidet; eine Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag beim Wehrdienstgericht kommt dann nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -).

  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09
    Ein solcher Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräftige neue Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 30. April 2009 - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -), weil das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann.

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 24.15

    Auswahlentscheidung; NATO-Agentur; Nominierung für hauptberufliche Tätigkeit in

    Die Benennungs- bzw. Nominierungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung betrifft die dienstliche Verwendung des betroffenen Soldaten (nur) insofern, als mit ihr eine (Vor-)Entscheidung über die Möglichkeit einer zeitweisen Tätigkeit außerhalb der Bundeswehr unter Verzicht auf eine kontinuierliche militärische Dienstleistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 1 WB 8.07 - Rn. 15).
  • BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 78.19

    Verlängerung einer Beurlaubung eines Stabshauptmanns bis zum Dienstzeitende zur

    Jedoch kommt dem Dienstherrn - wie bei jeder Verwendungsentscheidung auch - bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung zur Wahrung dienstlicher Interessen eine fachlich-militärische und diplomatische Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 1 WB 8.07 - Rn. 29).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 1 WB 49.09

    Auslandseinsatz; Auslandsverwendungszuschlag; Dienstreise; Kommandierung;

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch dann zulässig, wenn sich - wie hier - das Begehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 1 WB 73.08

    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Ausbildung der Mitglieder des

  • BVerwG, 08.06.2010 - 1 WB 48.09

    Anordnung einer Auslandsdienstreise eines Berufssoldaten und Verfügung einer

  • BVerwG, 08.06.2010 - 1 WB 50.09
  • BVerwG, 08.06.2010 - 1 WB 46.09

    Anordnung einer Auslandsdienstreise eines Berufssoldaten oder Verfügung einer

  • BVerwG, 08.06.2010 - 1 WB 45.09
  • BVerwG, 14.08.2012 - 1 WB 39.12
  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 49.10
  • BVerwG, 27.11.2007 - 1 WB 31.07

    Auslandsverwendung; Repatriierung; Rückführung

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