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   BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11   

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https://dejure.org/2011,16949
BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11 (https://dejure.org/2011,16949)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2011 - 1 WB 9.11 (https://dejure.org/2011,16949)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 (https://dejure.org/2011,16949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ein Antrag zur Verpflichtung des Bundesverteidigungsministers zur Erstellung einer planmäßigen Beurteilung ist bei bereits rechtskräftig ergangenem Senatsbeschluss unzulässig; Rechtliche Äußerungen des Verteidigungsministers oder einer Bundeswehrdienststelle erfolgen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuläsigkeit eines Antrags zur Verpflichtung des Bundesverteidigungsministers zur Erstellung einer planmäßigen Beurteilung bei bereits rechtskräftig ergangenem Senatsbeschluss; Militärisches Überordnungsverhältnis und Unterordnungsverhältnis als Grundlage rechtlicher ...

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11
    Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen beinhalten keine truppendienstliche Maßnahme, die den jeweiligen Soldaten konkret betrifft (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 63 Rn. 19 f. = NZWehrr 2008, 70 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).

    Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (Beschlüsse vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).

  • BVerwG, 02.02.2011 - 1 WB 2.11

    Außerordentlicher Rechtsbehelf der Anhörungsrüge für die in einem früheren

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11
    Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 116/11 -, die Beschwerdeakten der Stammdienststelle der Bundeswehr - Az: 25-05-20/09 - und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S/RB 25-05-11/25.09 und 3.10 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D und die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 12.10 und BVerwG 1 WB 2.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Die gegen diese Senatsentscheidung erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 2.11 (1 WB 12.10) - zurückgewiesen.

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 15.07

    Maßnahme; militärische Über- und Unterordnung; Rechtsauskünfte; Rechtsberatung.

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11
    Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen beinhalten keine truppendienstliche Maßnahme, die den jeweiligen Soldaten konkret betrifft (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 63 Rn. 19 f. = NZWehrr 2008, 70 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).
  • BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03

    Auslegung des Rechtsschutzbegehrens bei Nichtstellung eines förmlichen Antrags -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11
    Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (Beschlüsse vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).
  • BVerwG, 15.07.2008 - 1 WB 25.07
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11
    Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 23. November 2010 (vgl. dort auch die Ausführungen in Rn. 26 - 32) steht einer erneuten Überprüfung des vorgenannten Sachantrags durch den Senat entgegen (§ 23a WBO in Verbindung mit § 121 VwGO; Grundsatz der "res iudicata"; vgl. ferner Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - m.w.N.).
  • BVerwG, 04.08.2010 - 1 WB 17.10

    Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer beantragten

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11
    Vielmehr hat der Antragsteller mit seinen Sachanträgen eine "Klageänderung" bzw. eine "Klageerweiterung" vorgenommen, die im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zulässig ist (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 4. August 2010 - BVerwG 1 WB 17.10 - m.w.N. und vom 10. August 2010 - BVerwG 1 WB 57.09 -).
  • BVerwG, 10.08.2010 - 1 WB 57.09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Auferlegen der dem

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11
    Vielmehr hat der Antragsteller mit seinen Sachanträgen eine "Klageänderung" bzw. eine "Klageerweiterung" vorgenommen, die im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zulässig ist (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 4. August 2010 - BVerwG 1 WB 17.10 - m.w.N. und vom 10. August 2010 - BVerwG 1 WB 57.09 -).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 33.12

    Antrag eines Berufssoldaten auf Förderung zum Stabshauptmann bei Vorliegen einer

    Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, und die Gerichtsakten in den Verfahren BVerwG 1 WB 9.11, BVerwG 1 WB 12.10, BVerwG 1 WB 2.11 und BVerwG 1 WNB 5.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Auf diese ständige Rechtsprechung des Senats ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 9.11 - Rn. 28 hingewiesen worden.

    Auch dieses Erfordernis ist dem Antragsteller bereits aus dem Senatsbeschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 9.11 - Rn. 28 bekannt.

    Auch das hat der Senat im Einzelnen bereits in dem den Antragsteller betreffenden Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 9.11 - Rn. 32 ausgeführt.

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 42.14

    Beurteilung eines Soldaten in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes

    Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr - ... - , die Gerichtsakten der Verfahren BVerwG 1 WB 9.11 und BVerwG 1 WNB 5 .11 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Dies hat der Senat bereits in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 9.11 im Beschluss vom 22. März 2011 (BA Rn. 32) ausgesprochen.

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17

    Wehrdienstgerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme; Antwortschreiben als

    Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen im Sinne eines Rechtsrates beinhalten keine truppendienstliche Maßnahmen, die in konkrete individuelle Rechte des jeweiligen Soldaten eingreifen oder diese unmittelbar betreffen könnten (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 18.09 - Rn. 19, 20 und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 31 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 31.10

    Aufhebung der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung bei Versäumnis der

    Die erbetene Auskunft erfolgte nicht auf der Grundlage eines militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses und beinhaltete keine truppendienstliche Maßnahme (vgl. Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 63 Rn. 19 f. = NZWehrr 2008, 70, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 9.11 -).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 50.14

    Anordnung der Versetzung zu einer anderen Division gegenüber einem

    Denn die Art und Weise der Verfahrenshandhabung durch Dienststellen der Bundeswehr und insbesondere eine behauptete verzögerte Sachbehandlung stellen keine selbstständig anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 1 WB 43.06 - Rn. 19 und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 28).
  • BVerwG, 28.06.2018 - 1 WB 2.18

    Einhaltung der Richtwertvorgaben im letzten Beurteilungsdurchgang von Soldaten

    Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2018 steht einer erneuten Überprüfung des im vorliegenden Verfahren wiederholten und inhaltlich gleichlautenden Sachantrags und des identischen Streitgegenstandes durch den Senat entgegen (vgl. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 121 VwGO; Grundsatz der "res iudicata"; zur Rechtskraftfähigkeit wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - 1 WB 25.07 - Rn. 23 m.w.N. und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 23).
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