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   OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - II-1 WF 18/12   

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https://dejure.org/2012,49061
OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - II-1 WF 18/12 (https://dejure.org/2012,49061)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2012 - II-1 WF 18/12 (https://dejure.org/2012,49061)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - II-1 WF 18/12 (https://dejure.org/2012,49061)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10

    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12
    Nach nochmaliger Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Ergänzungspflegers zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzpfleger zu bestellen.

    Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt werden (Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.), dahin, dass diese Vereine gem. § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz haben, berührt daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in seine Bestellung nicht.

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03

    Vergütung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Vereins als Pfleger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12
    Dies änderte sich erst nach dem Wechsel der Rechtsprechung im Jahr 2007 (BGH, FamRZ 2007, 900 f.).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 17/12

    Entlassung eines Vereins aus der Vormundschaft aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12
    Anders als in Fällen, in denen der Senat einen Verein aus dem Amt eines(Ergänzungs-)Pflegers entlassen und eine/n seiner Mitarbeiter/-innen zum "Vereins"-pfleger bestellt hat (z. B. Beschluss vom 09.05.2012, II - 1 WF 17/12), liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 1889 Abs. 2 S. 2 BGB für die Entlassung hier nicht vor.
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