Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - II-1 WF 18/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriffsbestimmung des wichtigen Grundes zur Entlassung eines Ergänzungspflegers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des wichtigen Grundes zur Entlassung eines Ergänzungspflegers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 05.12.2011 - 252 F 37/10
- OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - II-1 WF 18/12
- BGH, 13.03.2013 - XII ZB 398/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12
Nach nochmaliger Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Ergänzungspflegers zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzpfleger zu bestellen.Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt werden (Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.), dahin, dass diese Vereine gem. § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz haben, berührt daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in seine Bestellung nicht.
- BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03
Vergütung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Vereins als Pfleger
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12
Dies änderte sich erst nach dem Wechsel der Rechtsprechung im Jahr 2007 (BGH, FamRZ 2007, 900 f.). - OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 17/12
Entlassung eines Vereins aus der Vormundschaft aus wichtigem Grund wegen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12
Anders als in Fällen, in denen der Senat einen Verein aus dem Amt eines(Ergänzungs-)Pflegers entlassen und eine/n seiner Mitarbeiter/-innen zum "Vereins"-pfleger bestellt hat (z. B. Beschluss vom 09.05.2012, II - 1 WF 17/12), liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 1889 Abs. 2 S. 2 BGB für die Entlassung hier nicht vor.