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   BVerwG, 27.08.2013 - 1 WRB 1.12   

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BVerwG, 27.08.2013 - 1 WRB 1.12 (https://dejure.org/2013,32857)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.2013 - 1 WRB 1.12 (https://dejure.org/2013,32857)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 (https://dejure.org/2013,32857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Mitbestimmungsrechte bei der Umstellung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen für die Bundeswehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.11.2010 - 2 WRB 1.10

    Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen; Vertrauensperson für

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2013 - 1 WRB 1.12
    Der jeweilige Beschwerdeführer muss zur Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich vortragen, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht (Beschluss vom 10. November 2010 - BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 7).

    Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 10. November 2010 a.a.O. Rn. 8 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 30 m.w.N.).

    Allerdings ist der Senat bei der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht an die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe gebunden (Beschluss vom 10. November 2010 a.a.O. Rn. 8).

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WRB 1.11

    Rechtsbeschwerdeverfahren; Versäumnis der Begründungsfrist; Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2013 - 1 WRB 1.12
    Eine derartige vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 7 Abs. 2 WBO (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 22 ff. m.w.N.) hat das Truppendienstgericht der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht beigefügt.

    Selbst wenn die Beschwerdebegründungsfrist hier nicht eingehalten worden wäre, begründet der Mangel einer vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 7 Abs. 2 WBO die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO (stRspr, vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 25 m.w.N.).

    Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 10. November 2010 a.a.O. Rn. 8 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.11.2009 - 1 WNB 2.09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Durchentscheidung; Fristbeginn;

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2013 - 1 WRB 1.12
    Auf die Beschwerde des Hauptfeldwebels ... B., des damaligen Sprechers der Vertrauenspersonenversammlung der ...kaserne ..., gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.

    Die Gerichtsakten BVerwG 1 WRB 1.12 und BVerwG 1 WNB 2.09 sowie die Gerichtsakten des Truppendienstgerichts Süd - S 6 BLa 03/08 und S 6 GL 14/09 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Für die Geltendmachung der Sachrüge genügt der Vortrag, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WRB 1.17

    Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsbeitrag nach Abschluss einer besonderen

    Der jeweilige Beschwerdeführer muss zur Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich vortragen, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2010 - 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 7 und vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 - juris Rn. 30).

    Der vom Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt ist dabei zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2010 - 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 8 und vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WRB 1.16

    Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde; Bindungswirkung der Zulassung der

    Der Beschwerdeführer muss zu ihrer Begründung lediglich vortragen, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 - juris Rn. 30 und vom 10. November 2010 - 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14

    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit; rechtliches Gehör.

    Davon abgesehen hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) den vom Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Beschlüsse vom 10. November 2010 - BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 8 = NZWehrr 2012, 81 und vom 27. August 2013 - BVerwG 1 WRB 1.12 - Rn. 32).
  • BVerwG, 13.07.2023 - 1 WRB 2.22

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde einer Vertrauensperson

    Der Senat hat in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bei einer allgemeinen Sachrüge zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung gegen revisible Rechtsvorschriften verstößt (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 - juris Rn. 32 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 4.18

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde im Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG ; Die

    b) Die Rechtsbeschwerde ist nach der erst im Mai 2018 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses ordnungsgemäß und fristgerecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 1 WRB 1.12 - Rn. 29 m.w.N.) beim Truppendienstgericht begründet worden (§ 22b Abs. 5 Satz 2 WBO).
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