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   BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18   

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https://dejure.org/2019,49978
BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18 (https://dejure.org/2019,49978)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2019 - 1 WRB 3.18 (https://dejure.org/2019,49978)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 2019 - 1 WRB 3.18 (https://dejure.org/2019,49978)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG § 1 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 4, § 33; BPersVG § 66 Abs. 1 Satz 1; WBO §§ 16a, 19 Abs. 2, § 22a
    Antragsbefugnis; Antragsänderung; Bataillonskommandeur; Beschwerderecht; Quartalsbesprechung; Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes; Vertrauensperson; subjektive Rechte der Vertrauensperson

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 SBG 2016, § 17 SBG 2016, § 20 Abs 4 SBG 2016, § 33 SBG 2016, § 66 Abs 1 S 1 BPersVG

  • rewis.io

    Vertrauensperson; Durchführung der Quartalsbesprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SBG § 1 Abs. 1 ; SBG § 17 ; SBG § 20 Abs. 4
    Durchführung der Quartalsbesprechung als ein mit der Wehrbeschwerde durchsetzbares Recht der Vertrauensperson

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vertrauenspersonen in der Bundeswehr gestärkt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.08.1983 - 6 P 11.81

    Dienststellenleiter - Personalrat - Monatsgespräch - Zulässiger Teilnehmerkreis

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18
    Auch hier bejahen Rechtsprechung und Literatur, dass diese Vorschrift nicht bloß den Dienststellenleiter verpflichtet, sondern auch die Personalvertretung subjektiv berechtigt, ihr also ein durchsetzbares Recht auf das Monatsgespräch verleiht (vgl. zu § 70 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG BVerwG, Beschluss vom 5. August 1983 - 6 P 11.81 - Buchholz 238.32 § 70 BlnPersVG Nr. 1 S. 1 f. sowie zu § 66 BPersVG Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 66 Rn. 2; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 66 Rn. 2 und 21; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 66 Rn. 5).
  • BVerwG, 26.02.2018 - 1 WNB 5.17

    Akzessorietät; Beifügen der Beschwerdebescheide; Kostenentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("auch") ergibt, kann die Verpflichtung, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, nur zusätzlich ausgesprochen werden; mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht allein verlangt werden, dass die Verpflichtung zu disziplinarer Behandlung eines Falls isoliert ausgesprochen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 9 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15

    Einstellung des Verfahrens; Änderung der Sach- und Rechtslage

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18
    Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der gerichtlichen Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist; eine von dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2016 - 1 WB 9.15 - NZWehrr 2016, 127 und vom 1. März 2018 - 1 WB 4.18 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 23.05.2019 - 1 WB 8.19

    Unterlassen weiterer disziplinarer Ermittlungen gegen einen Vorgesetzten durch

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("auch") ergibt, kann die Verpflichtung, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, nur zusätzlich ausgesprochen werden; mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht allein verlangt werden, dass die Verpflichtung zu disziplinarer Behandlung eines Falls isoliert ausgesprochen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 9 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 19.10.2015 - 5 P 11.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; Zulässigkeit; Erledigung; Zeitpunkt; letzte

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18
    Eine solche Umstellung des Antrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht (mehr) zulässig (vgl. ebenso für den umgekehrten Fall der Umstellung eines konkreten in einen abstrakten Feststellungsantrag, die ebenfalls spätestens in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen muss, BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 10).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 4.18

    Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18
    Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der gerichtlichen Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist; eine von dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2016 - 1 WB 9.15 - NZWehrr 2016, 127 und vom 1. März 2018 - 1 WB 4.18 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 17.08

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18
    So entspricht etwa auch der Ausbildungsverpflichtung gegenüber neu gewählten Vertrauenspersonen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 SBG) ein subjektiver Ausbildungsanspruch dieser Personen (vgl. für den Ausbildungsanspruch neu gewählter Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses aus § 45 Abs. 3 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1 Rn. 24).
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 2.18

    Freistellungsanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten;

    Diese Beschwerde ist Gegenstand des Parallelverfahrens BVerwG 1 WRB 3.18 .

    Die Rechtsverfolgung des Antragstellers war nicht aussichtslos, sondern hat sich in wesentlichem Umfang - teils vorgerichtlich, teils im gerichtlichen Verfahren - als erfolgreich erwiesen; insoweit wird auf den Beschluss des Senats im Parallelverfahren BVerwG 1 WRB 3.18 , das die zwischen den Beteiligten strittige Durchführung von Quartalsgesprächen betrifft, verwiesen.

    Die aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen um die Durchführung der Quartalsgespräche waren nicht einfach, wie sich aus dem Beschluss des Senats im Parallelverfahren 1 WRB 3.18 ergibt.

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