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   OLG Düsseldorf, 11.01.1988 - 1 Ws (OWi) 19/88   

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OLG Düsseldorf, 11.01.1988 - 1 Ws (OWi) 19/88 (https://dejure.org/1988,3564)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.1988 - 1 Ws (OWi) 19/88 (https://dejure.org/1988,3564)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Januar 1988 - 1 Ws (OWi) 19/88 (https://dejure.org/1988,3564)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 604
  • NStZ 1988, 238
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines

    Folglich muss für das Beschwerdegericht aus der Verbindung von Protokollierung des veranlassenden Verhaltens und gemäß § 182 GVG protokolliertem Beschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, wegen welchen Verhaltens des Betroffenen das Ordnungsmittel angeordnet worden ist (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1990, Az.: 1 Ws 201/90).

    Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).

  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14

    Ordnungsgeld; Verstöße gegen die Protokollierungspflicht; Zeitpunkt eines

    Dies sei dann zu bejahen, wenn der tatsächliche Ablauf des als Ungebühr angesehenen Geschehens protokollarisch genau und richtig festgehalten sei (vgl. LSG Koblenz, Beschluss vom 1. März 1988 - 1 Ws 136/88 - juris Rdnr. 7, m. w. N ...; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 1988 - 1 Ws (OWi) 19/88 - NStZ 1988, 238 = juris Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 4 Ws 172/08 - NStZ-RR 2009, 183 = juris Rdnr. 7, m. w. N.; Kissel/Mayer, a. a. O.; Lückemann, a. a. O., § 182 GVG Rdnr. 3, m. w. N.; Hartmann, a. a. O.).
  • OLG Brandenburg, 11.06.2013 - 2 Ws 12/13

    Ordnungsmittel gegen den Angeklagten im Strafverfahren: Verweigerung eines

    Nähere Ausführungen zu dem verhängten Ordnungsmittel waren hier jedoch entbehrlich, weil sich die Gründe für die Entscheidung eindeutig und unmissverständlich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238 m.w.N.; OLG Celle, NStZ 2012, 592).

    Insoweit ist anerkannt, dass von der Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abgesehen werden darf, wenn die Ungebühr und der Ungebührwille außer Frage stehen und die Anhörung dem Betroffenen nur Gelegenheit zu weiteren Ausfällen geben würde (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; OLG Celle NStZ 2012, 592).

  • OLG Rostock, 06.01.2003 - I Ws 472/02
    Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ungebühr und der Ungebührwillen des Betroffenen, wie z.B. bei gröbsten, unflätigen Beleidigungen, völlig außer Frage steht und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; Meyer-Goßner a.a.O. RN 14).

    Dieser Mangel ist zwar ausnahmsweise unschädlich, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf den Protokollvermerk über seine Veranlassung Bezug genommen wird, sich aus diesem Vermerk ergibt, dass die Gründe für die Verhängung des Ordnungsmittels auch für den Betroffenen außer Zweifel standen und der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht (Senatsbeschluss vom 09.05.2001, I Ws 166/01; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238 und VRS 80, 29; OLG Stuttgart NStE Nr. 9 zu § 178 GVG; Meyer-Goßner a.a.O., GVG § 182 RN 4); wesentliche Lücken des Protokolls können dabei nicht durch dienstliche Erklärungen oder sonstige Beweiserhebungen ausgefüllt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., GVG, § 182 RN 1).

  • OLG Hamm, 16.09.2021 - 4 Ws 138/21

    Ordnungsgeld; Ungebühr; rechtliches Gehör; Anhörung; Androhung

    Eine solche Darstellung ist entbehrlich, wenn aufgrund des ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommenen Protokollvermerks über seine Veranlassung davon auszugehen ist, dass die Gründe für den Betroffenen außer Zweifel standen, und wenn der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2001 - 2 Ws 166/11 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.1988- 1 Ws (OWi) 19/88 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 182 GVG, Rn. 4).
  • OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08

    Ordnungsmittelbeschluß; Zeuge; Aufhebung; fehlende Begründung des Beschlusses;

    Das Fehlen einer Beschlussbegründung ist nur dann unschädlich, wenn sich aus dem im Protokoll festgestellten Sachverhalt auch für den Betroffenen die Gründe ohne weiteres ergeben (OLG Hamm MDR 1978, 780; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; KK-Diemer, StPO, 5. Aufl., § 182 GVG Rdnr. 3).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - 3 AS 1111/14
    Dies sei dann zu bejahen, wenn der tatsächliche Ablauf des als Ungebühr angesehenen Geschehens protokollarisch genau und richtig festgehalten sei (vgl. LSG Koblenz, Beschluss vom 1. März 1988 - 1 Ws 136/88 - Rdnr. 7, m. w. N....; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 1988 - 1 Ws (OWi) 19/88 - NStZ 1988, 238 = Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 4 Ws 172/08 - NStZ-RR 2009, 183 = Rdnr. 7, m. w. N.; Kissel/Mayer, a. a. O.; Lückemann, a. a. O., § 182 GVG Rdnr. 3, m. w. N.; Hartmann, a. a. O.).
  • OLG Celle, 21.07.2011 - 2 Ws 166/11

    Räumlicher Geltungsbereich der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden in der Sitzung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Fehlen einer Begründung durch ausdrückliche oder auch nur stillschweigende Bezugnahme auf den Protokollvermerk über die Veranlassung ersetzt werden kann, wenn nach der Darstellung im Protokoll die Gründe der Entscheidung außer Zweifel stehen und auch das Beschwerdegericht die Entscheidung ohne eigene Erhebungen nachprüfen kann (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 238, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 11.12.2009 - 4 W 784/09

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Verhängung eines

    Zwar kann das Fehlen einer Begründung durch ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf den Protokollvermerk über die Veranlassung des Beschlusses ersetzt werden, wenn nach der Darstellung im Protokoll die Gründe der Entscheidung außer Zweifel stehen und auch für das Beschwerdegericht voll erkennbar sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 Ws 167/87; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 238 m.w.Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 20.08.1990 - 1 Ws 201/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen

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