Rechtsprechung
OLG Celle, 23.04.2013 - 1 Ws 115/13 (StrVollz) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 28 Abs. 1 S. 1 NJVollzG; § 191 Abs. 1 NJVollzG; § 191 Abs. 2 NJVollzG
Grundsätze zur Rechtfertigung der vorübergehenden Speicherung von Bildaufzeichnungen kameraüberwachter Gefangenenbesuche zum Zweck der nachträglichen Aufklärung und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zur Rechtfertigung der vorübergehenden Speicherung von Bildaufzeichnungen kameraüberwachter Gefangenenbesuche zum Zweck der nachträglichen Aufklärung und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Speicherung von Bildaufzeichnungen kameraüberwachter Besuche im Strafvollzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Die Speicherung von Videoaufnahmen aus dem Strafvollzug
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Speicherung von Bildaufzeichnungen kameraüberwachter Besuche im Strafvollzug
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 22.02.2013 - 17a StVK 479/12
- OLG Celle, 23.04.2013 - 1 Ws 115/13 (StrVollz)
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 626
- StV 2014, 355
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 11.08.2010 - 1 Ws 366/10
Zulässigkeit der Beobachtung eines Besuchsraums durch eine Kamera; Zulässigkeit …
Auszug aus OLG Celle, 23.04.2013 - 1 Ws 115/13
Der Senat hat bislang nur entschieden, dass die Speicherung von Bildaufzeichnungen überwachter Besuche der Gefangenen nicht auf § 28 Abs. 1 NJVollzG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - 1 Ws 366/10 (StrVollz), Nds. Rpfl.Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. August 2010 - 1 Ws 366/10 (StrVollz) - darauf hingewiesen, dass die optische Überwachung der Gefangenenbesuche gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dazu dient, "die Übergabe unerlaubter Gegenstände im Besuchsraum feststellen zu können"(vgl. LT-Drucks. 15/3565 S. 113), was es regelmäßig angezeigt erscheinen lassen wird, diese Feststellung zeitnah zu treffen, bevor sich die mit den verbotenen Gegenständen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei Waffen durch ihren Einsatz).
- OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20
Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur …
So muss die Strafvollstreckungskammer, wenn sie im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen hat, zusätzlich der Frage nachgehen, ob die Vollzugsbehörde die Bedeutung solcher Vollzugslockerungen für den grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen und die daraus folgenden Beschränkungen beachtet hat, denen ihr Beurteilungsspielraum unterliegt (Senat Beschlüsse vom 26.11.2013, 1 Ws 115/13; vom 10.03.2009, 1 Ws 292/08 L, abgedruckt bei juris; vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14 L; vom 03.06.2015, 1 Ws 172/14 L, abgedruckt bei juris; und vom 26.01.2021, L 1 Ws 3/20).Die bloße Befürchtung, der Verurteilte könne im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen Delikte von nur geringerem Umfang begehen, muss von der Vollzugsanstalt hingenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.11.2013, 1 Ws 115/13).
Das insoweit durchaus bestehende Risiko, der Verurteilte könne im Rahmen unbegleiteter oder lediglich von einer Bezugsperson begleiteter Ausgänge in geringem Umfang Betäubungsmitteldelikte - etwa durch Ankauf von Haschisch oder Marihuana zum Eigenkonsum - begehen, muss - so der Senat im damaligen Beschluss vom 28.03.2014 - von der Vollzugsanstalt hingenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.11.2013 - 1 Ws 115/13).
- OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 1 Ws 172/14
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erledigung einer zur Überprüfung anhängigen …
So muss die Strafvollstreckungskammer, wenn sie im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen hat, zusätzlich der Frage nachgehen, ob die Vollzugsbehörde die Bedeutung solcher Vollzugslockerungen für den grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen und die daraus folgenden Beschränkungen beachtet hat, denen ihr Beurteilungsspielraum unterliegt (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 26.11.2013, 1 Ws 115/13, vom 10.03.2009, 1 Ws 292/08L, und vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14L).