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   OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06   

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https://dejure.org/2006,39573
OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06 (https://dejure.org/2006,39573)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 Ws 14/06 (https://dejure.org/2006,39573)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 1 Ws 14/06 (https://dejure.org/2006,39573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung aufgrund einer krankheitsbedingten Unzumutbarkeit der Teilnahme; Anforderungen an die hinreichende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit einer Verhandlungsteilnahme; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 17.03.1987 - Ss 118/87

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bußgeldbescheids und der Anordnung eines

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06
    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Erkrankung des Angeklagten einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO darstellt (SenE v. 17.03.1987 - Ss 118/87 B = VRS 72, 442).

    Zur Glaubhaftmachung der Krankheit genügt in der Regel die Vorlage eines privat-ärztlichen Attestes (OLG Düsseldorf VRS 71, 292; SenE VRS 72, 442).

  • OLG Köln, 20.09.1999 - Ss 452/99

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung eines Aussetzungsantrags

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06
    Eine krankheitsbedingte Verhinderung liegt nicht etwa erst dann vor, wenn Verhandlungsunfähigkeit begründet ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 96, 451; VRS 98, 150; zuletzt SenE v. 11.04.2006 - 83 Ss 26/06; OLG Hamm VRS 107, 206).
  • OLG Köln, 15.11.1996 - Ss 554/96

    Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Anbringung eines Einspruchs im

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06
    Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (vgl. zu allem: BayObLG NJW 2001, 1438 = VRS 100, 351; SenE v. 15.11.1996 - Ss 554/96 = NStZ-RR 1997, 208; vom 11.04.2006 - 83 Ss 26/06).
  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99
    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06
    Eine krankheitsbedingte Verhinderung liegt nicht etwa erst dann vor, wenn Verhandlungsunfähigkeit begründet ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 96, 451; VRS 98, 150; zuletzt SenE v. 11.04.2006 - 83 Ss 26/06; OLG Hamm VRS 107, 206).
  • BayObLG, 12.02.2001 - 2St RR 17/01

    Entschuldigungsvorbringen beim Einspruch gemäß § 412 S. 1 StPO

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06
    Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (vgl. zu allem: BayObLG NJW 2001, 1438 = VRS 100, 351; SenE v. 15.11.1996 - Ss 554/96 = NStZ-RR 1997, 208; vom 11.04.2006 - 83 Ss 26/06).
  • OLG Hamm, 14.06.2004 - 2 Ss 208/04

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung;

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06
    Eine krankheitsbedingte Verhinderung liegt nicht etwa erst dann vor, wenn Verhandlungsunfähigkeit begründet ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 96, 451; VRS 98, 150; zuletzt SenE v. 11.04.2006 - 83 Ss 26/06; OLG Hamm VRS 107, 206).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.1986 - 5 Ss 138/86
    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2006 - 1 Ws 14/06
    Zur Glaubhaftmachung der Krankheit genügt in der Regel die Vorlage eines privat-ärztlichen Attestes (OLG Düsseldorf VRS 71, 292; SenE VRS 72, 442).
  • OLG Köln, 24.10.2008 - 1 Ws 31/08

    Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung

    Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d. h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolge dessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (vgl. zu allem: BayObLG NJW 2001, 1438 = VRS 100, 351; SenE v. 23.05.2006 - 1 Ws 14/06 -).
  • OLG Köln, 03.02.2015 - 1 RVs 3/15

    Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des krankheitsbedingten

    Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d. h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolge dessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (vgl. zu allem: BayObLG NJW 2001, 1438 = VRS 100, 351; SenE v. 23.05.2006 - 1 Ws 14/06 -).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 7 Ws 297/22

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Hauptverhandlung

    Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 Ws 14/06, zitiert nach juris).
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