Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14627
OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 (https://dejure.org/2010,14627)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 (https://dejure.org/2010,14627)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 1 Ws 145/10 (https://dejure.org/2010,14627)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,14627) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Recht des Gefangenen auf Zuziehung eines Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren

  • openjur.de

    Strafvollzugliches Disziplinarverfahren: Recht des Strafgefangenen auf den Beistand eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Strafgefangenen auf Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vor Anhörung in einem Disziplinarverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Beistand für den Gefangenen im Disziplinarverfahren

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Recht eines Strafgefangenen zur Hinzuziehung eines Rechtsbeistands vor der nach Art. 113 Abs. 1 S. 2 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) gebotenen Anhörung bzgl. der ihm zur Last liegenden Disziplinarverstöße

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 124 (Ls.)
  • StV 2010, 647
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2001 - 1 Ws 87/01
    Auszug aus OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10
    Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Anschluss u.a. an OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch steht einem Strafgefangenen im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren das Recht zu, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431).

    Angesichts des Bedürfnisses nach einem zügigen Verfahrensablauf reicht es daher regelmäßig aus, wenn der Inhaftierte auf sein Verlangen hin den Rechtsanwalt vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG durchzuführenden Anhörung im Rahmen eines kurzfristig anzuberaumenden Besuchs oder jedenfalls telefonisch konsultieren kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431).

  • LG Bonn, 29.08.2001 - 37 Qs 47/01
    Auszug aus OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10
    Das gilt auch für wie hier bereits vollstreckte Disziplinarmaßnahmen (OLG Hamm ZfStrVo 1993, 315; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 30).
  • OLG Nürnberg, 06.07.2011 - 2 Ws 57/11

    Disziplinarverfahren im Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen auf einen

    Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Anschluss an OLG Bamberg, StV 2010, 647 und OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 29).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat für das Disziplinarverfahren in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG einen Niederschlag gefunden (OLG Bamberg StV 2010, 647).

    Dies ist im Grundsatz unbestritten (OLG Bamberg StV 2010, 647 im Anschluss an OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. S. 431).

  • OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14

    Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines anwaltlichen Beistands

    Unbeschadet des Fehlens entsprechender gesetzlicher Regelungen folgt für den Untersuchungsgefangenen ebenso wie für den Strafgefangenen aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich im Rahmen eines gegen ihn angestrengten vollzuglichen Disziplinarverfahrens auch schon vor seiner Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch ist mittlerweile anerkannt, dass dem Gefangenen in diesem Verfahren das Recht zusteht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (vgl. neben OLG Nürnberg a.a.O. u.a. schon Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364 und bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29; ferner Arloth StVollzG § 106 Rn. 2; Böhm , FS f. Hanack [1999], 457, 467; Brühl ZfStrVo 1979, 219, 224; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 106 Rn. 3; Heghmanns ZfStrVo 1998, 232, 233; Krä FS 2011, 384; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal § 106 Rn. 4; Ostendorf/ Petersen , Untersuchungshaft und Abschiebehaft [2012], § 9 Rn. 43; AK-StVollzG/ Walter 6. Aufl. § 106 Rn. 8;a.A. Diepolder ZfStrVo 1980, 140, 146).

  • LG Hamburg, 17.11.2015 - 609 Vollz 98/15

    Strafvollzug: Sofortvollzug einer Disziplinarmaßnahme; anwaltlicher Beistand

    Dem Rechtsstaatsprinzip kann wegen des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen nur Rechnung getragen werden, wenn der Gefangene sich im Disziplinarverfahren eines anwaltlichen Bestands bedienen kann (OLG Bamberg, B. v. 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 -, zitiert nach juris Rn. 7 u 8 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht