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   OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16   

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https://dejure.org/2016,35249
OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16 (https://dejure.org/2016,35249)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.09.2016 - 1 Ws 145/16 (https://dejure.org/2016,35249)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26. September 2016 - 1 Ws 145/16 (https://dejure.org/2016,35249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 68b StPO; § 475 StPO; Nr. 4120 VV RVG; Nr. 4121 VV RVG; Nr. 4122 VV RVG; Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG
    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung bzgl. Festsetzung einer Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung bzgl. Festsetzung einer Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit

  • Burhoff online

    Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit, Abrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV- RVG Nr. 4301 Nr. 4; StPO § 68b
    Strafverfahren : Vergütung für den anwaltlichen Zeugenbeistand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Längenzuschlag für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)

    Gebühren des Zeugenbeistandes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Braunschweig, 06.07.2010 - Ws 163/10

    Vergütung des Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    Dem Beschwerdeführer steht nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2010, 1 Ws 163/10, zitiert nach juris; Beschluss vom 08.06.2011, 1 Ws 124/11, unveröffentl.) als Beistand des Zeugen Z die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 3 x 200, 00 EUR gem. Nr. 4301 VV RVG für den Beistand in drei Hauptverhandlungsterminen nebst Auslagenpauschale (20,00 EUR) und Umsatzsteuer - insgesamt also 737, 80 EUR - zu.

    Auf die eingehende Begründung des Senatsbeschlusses vom 06.07.2010, 1 Ws 163/10, wird Bezug genommen.

    Allerdings steht dem Zeugenbeistand nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte neben der Gebühr gemäß Nr. 4301 VV RVG auch die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20, 00 EUR zu (OLG Braunschweig, Beschluss v. 06.07.2010, 1 Ws 163/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss v. 03.05.2016, III-2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 17, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 03.05.2016 - 2 Ws 138/16

    Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    Dieser Ansicht haben sich jüngst auch andere Oberlandesgerichte unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer früheren anderslauten Rechtsprechung und ausdrücklichem Anschluss an die mittlerweile herrschende Auffassung angeschlossen (so etwa OLG Köln, 03.05.2016, III - 2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16,.

    Der Bundesrat hat diesen Vorschlag jedoch explizit abgelehnt und unter Hinweis auf die deutlich geringere Verantwortung des Zeugenbeistandes gegenüber der des Verteidigers und die hierdurch bedingten geringeren Rechte (kein Antrags- und Fragerecht sowie ein gem. § 475 StPO eingeschränktes Akteneinsichtsrecht) ausgeführt, es sei nicht sachgerecht, für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren anzusetzen wie für einen Verteidiger (BR-Drucksache 517/1/12, S. 94; vgl. auch OLG Köln, 03.05.2016, III - 2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 12 f., zitiert nach juris).

    Allerdings steht dem Zeugenbeistand nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte neben der Gebühr gemäß Nr. 4301 VV RVG auch die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20, 00 EUR zu (OLG Braunschweig, Beschluss v. 06.07.2010, 1 Ws 163/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss v. 03.05.2016, III-2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 17, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 3 Ws 451/08

    Vergütung des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts als Einzeltätigkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    Der Senat lehnt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht ab, nach der die Tätigkeit des Zeugenbeistands uneingeschränkt wie die eines Verteidiger zu vergüten ist (vgl. dazu Übersicht OLG Düsseldorf im Beschluss vom 05. Feb. 2009, III-3 Ws 451/08, Rn.11 auch m. weit. Nachweisen zur Lit., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Sept. 2009, III-4 Ws 322/09, LS 2, beide zitiert nach juris).

    2009, III - 3 Ws 451/08, LS, Rn. 14ff. m. weit.

  • KG, 07.05.2009 - 1 Ws 47/09

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Erstreckung der Vergütung des anwaltlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    4 Strafsenate des OLG Hamm anschließt, Rn. 7ff.; KG Berlin, Beschluss vom 07. Mai 2009, 1 Ws 47/09, Rn. 3; Thüring.
  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 2 Ws 159/09

    Zeugenbeistand; Beiordnung; Tätigkeit; Abrechnung; Einzeltätigkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    Es ist der mittlerweile bei den Oberlandesgerichten herrschenden Auffassung zu folgen, dass einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gem. § 68 b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 05. Mai 2010, 2 Ws 34/10, LS; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2009, 2 Ws 159/09, LS, mit der sich der 2. Senat der Meinung der übrigen.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2009 - 4 Ws 322/09

    Zeugenbeistand, Abrechnung Tätigkeit, keine Einzeltätigkeit, mehrere Zeugen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    Der Senat lehnt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht ab, nach der die Tätigkeit des Zeugenbeistands uneingeschränkt wie die eines Verteidiger zu vergüten ist (vgl. dazu Übersicht OLG Düsseldorf im Beschluss vom 05. Feb. 2009, III-3 Ws 451/08, Rn.11 auch m. weit. Nachweisen zur Lit., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Sept. 2009, III-4 Ws 322/09, LS 2, beide zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 05.05.2010 - 2 Ws 34/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines beigeordneten Zeugenbeistands;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    Es ist der mittlerweile bei den Oberlandesgerichten herrschenden Auffassung zu folgen, dass einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gem. § 68 b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 05. Mai 2010, 2 Ws 34/10, LS; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2009, 2 Ws 159/09, LS, mit der sich der 2. Senat der Meinung der übrigen.
  • OLG Koblenz, 30.11.2015 - 2 Ws 656/15

    Strafverfahren: Vergütung des gerichtlich bestellten Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    10; OLG Koblenz, Beschluss v. 30.11.2015, 2 Ws 656/15, Rn. 12, OLG München, Beschluss vom 07.03.2014, 4c Ws 4/14, Rn. 17, zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 09.02.2009 - 1 Ws 370/08

    Vergütung des Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    2009, 1 Ws 370/08, LS, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Feb.
  • OLG München, 07.03.2014 - 4c Ws 4/14

    Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren: Vergütung des für die Dauer der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 145/16
    10; OLG Koblenz, Beschluss v. 30.11.2015, 2 Ws 656/15, Rn. 12, OLG München, Beschluss vom 07.03.2014, 4c Ws 4/14, Rn. 17, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 26.08.2020 - 2 Ws 74/20

    Dem nach § 86b Abs. 2 Satz 1 StPO beigeordneten Zeugenbeistand steht nur eine

    Dieser Auffassung widerspricht die mitttlerweile herrschende Meinung mehrerer Oberlandesgerichte, so unter anderem des OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2016 ­ 1 Ws 145/16 ­, des OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2010 ­ 2 Ws 34/10 ­, des OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2009 ­ 2 Ws 159/09 des KG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2009 ­ 1 Ws 47/09 ­, des Thüring.
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