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   OLG Celle, 19.06.1990 - 1 Ws 166/90   

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OLG Celle, 19.06.1990 - 1 Ws 166/90 (https://dejure.org/1990,2599)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.1990 - 1 Ws 166/90 (https://dejure.org/1990,2599)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juni 1990 - 1 Ws 166/90 (https://dejure.org/1990,2599)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2776 (Ls.)
  • MDR 1990, 943
  • NStZ 1990, 453
  • NStZ 1991, 356
  • StV 1990, 459
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1990 - 1 Ws 166/90 - - 2 BvL 3/90 -,.
  • OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 1 Ws 38/93

    Freiheitsstrafe; Unterbrechung der Vollstreckung; Anrechnung einer Unterbringung;

    Die Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 458 Abs. 3 Satz 1 StPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anrechnung einer neben der Strafe angeordneten Unterbringung nach §§ 67 Abs. 4 Satz 2, 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB auf Vorlagebeschluß des OLG Celle vom 19.06.1990 (StV 1990, 459 = NStZ 1990, 453 = OLGSt StGB § 67 Nr. 6) ist nicht anzuordnen, solange nicht über die Gesamtdauer der erkannten Freiheitsstrafe - die Zeit des Vollzugs der Unterbringung eingeschlossen - hinaus vollstreckt wird und - unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 StGB - auch eine Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung offensichtlich nicht in Betracht kommt.

    Unter Berufung auf den Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des OLG Cedlle v. 19.6.1990 (StV 1990, 459 = OLGSt StGB § 67 Nr. 6 = NStZ 1990, 453) - auf den das BVerfG, dort anhängig unter der Geschäftsnummer 2 BvL 3/90, bisher nicht entschieden hat - hat er ausgeführt: Er habe, wenn die in § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB bestimmte Regelung verfassungswidrig sei und eine Anrechnung der Maßregelvollzugszeit erfolgen müsse, zwei Drittel der erkannten Strafe schon Mitte Oktober 1992 verbüßt; dann sei gemäß § 57 Abs. 1 StGB über seine bedingte Entlassung zu befinden; zur Wahrung seines Anspruchs auf eine rechtzeitige Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung müsse die Vollstreckung bis zu einer Entscheidung des BVerfG auf den Vorlagebeschluß des OLG Celle unterbrochen werden.

    Das OLG Celle hat in seinem Vorlagebeschluß v. 19.6.1990 (StV 1990, 459 = OLGSt StGB § 67 Nr. 6 = NStZ 1990, 453) auch den Anrechnungsausschluß gemäß den §§ 67 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar gehalten und die Unterbrechung der Vollstreckung der in jenem Verfahren erkannten Strafe angeordnet.

    Dabei bedarf es einer Stellungahme zu den im einzelnen zu verfassungsrechtlicher Bewertung der Vorschrift dargelegten Gesichtspunkten nicht (vgl. dazu OLG Celle in StV 1990, 459 = OLGSt, StGB § 67 Nr. 6 = NStZ 1990, 453; Ungewitter in MDR 1989, 685; Werner in StV 1989, 506; abweichend: Beschluß des 3. Strafsenats OLG Düsseldorf v. 12.2.1922 in OLGSt StPO § 458 Nr. 2; OLG Hamm in NStZ 1990, 298; LG Paderborn in NStE StGB § 67 Nr. 21 = MDR 1991, 984; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 67 Rdn. 3).

  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 349/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Strafvollstreckung bei zweifelhafter Rechtslage

    Der Beschwerdeführer hat die vorgenannten Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer Ravensburg und des Oberlandesgerichts Stuttgart mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen und sich dabei auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1990 (1 Ws 166/90, Strafverteidiger 1990, S. 459 ff., beim Bundesverfassungsgericht als Verfahren 2 BvL 3/90 anhängig) berufen.
  • OLG Rostock, 20.01.1994 - I Ws 4/94

    Unterbrechung der Strafvollstreckung; Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren

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  • BVerfG, 06.12.1994 - 2 BvR 1872/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anrechnung des Maßregelvollzugs auf

    Dazu beruft er sich auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 1990, 453), über den durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a., StV 1994, 594 ff.) entschieden wurde.
  • OLG Celle, 22.04.1992 - 2 Ws 71/92
    Ein weiterer Teil wird für die Anrechnung auf diese Freiheitsstrafe gebraucht werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung der Anrechnung durch § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf zwei Drittel der Strafe entsprechend dem Vorlagebeschluß des hiesigen 1. Strafsenats NStZ 1991, 356 , für verfassungswidrig erklären sollte.
  • OLG Karlsruhe, 19.02.1993 - 2 Ws 235/92
    Gegen die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführte Regelung des § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden (OLG Celle NStZ 1991, 356 ).
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