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   OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 1 Ws 180/04   

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https://dejure.org/2004,14263
OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 1 Ws 180/04 (https://dejure.org/2004,14263)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 1 Ws 180/04 (https://dejure.org/2004,14263)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 1 Ws 180/04 (https://dejure.org/2004,14263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe auf Grund der Begehung von Straftaten in der Bewährungszeit; Nichterfüllung der der Strafaussetzung zugrunde liegenden Erwartung; Gefährdung einer bereits begonnenen sozialen Integration

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StPO § 453 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 467 Abs. 1; ; StGB § 56 g Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1
    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei Begehung einer neuen Straftat mit zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.08.1990 - 3 Ws 494/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 1 Ws 180/04
    Eine erneute Inhaftierung durch den Bewährungswiderruf nach erfolgter Entlassung aus dem Vollzug in anderer Sache könnte die begonnene Integration des Verurteiten gefährden (vgl. OLG Düsseldorf StV 91, 29; 94, 200).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.1993 - 3 Ws 584/93
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 1 Ws 180/04
    Eine erneute Inhaftierung durch den Bewährungswiderruf nach erfolgter Entlassung aus dem Vollzug in anderer Sache könnte die begonnene Integration des Verurteiten gefährden (vgl. OLG Düsseldorf StV 91, 29; 94, 200).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2008 - 1 Ws 46/08

    Exequaturverfahren: Voraussetzungen der Umwandlung eines auf Freiheitsstrafe

    Im Umfang des Ersuchens ist das Urteil auch weiterhin vollstreckbar, da bisher - insbesondere auch nicht im Wege der annuelle réduction de peine gemäß Art. 721 des französischen Code de procédure pénale (CPP) (vgl. den die Fortsetzung einer bereits im Urteilsstaat begonnenen Vollstreckung betreffenden Beschluss des Senats vom 17. Januar 2005 - 1 Ws 180/04 -) - weder eine (Teil-) Verbüßung eingetreten noch eine Gnaden- oder Amnestieentscheidung ergangen ist, infolge deren die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe von 15 Monaten modifiziert worden wäre.

    Bei der réduction de peine gemäß Art. 721 CPP handelt es sich nach Auffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2005 - 1 Ws 180/04 -) um ein strafvollstreckungsrechtliches Instrument, das, dem Bewährungsgedanken folgend, einwandfreies Verhalten im Vollzug und Mitarbeit an der Erreichung der Vollzugsziele mit der Abkürzung von Freiheitsentzug honoriert, vergleichbar am ehesten der Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach deutschem Recht (§ 57 StGB), allerdings mit dem Unterschied, dass über diese Vergünstigung nicht erst nach Verbüßung der Hälfte oder von Zweidritteln der festgesetzten Sanktion entschieden wird und dass nicht eine bedingte Haftverschonung erfolgt, sondern dass über diese Haftverkürzung pro rata temporis - d.h. Jahr für Jahr - und dann unbedingt und endgültig entschieden wird.

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2011 - 2 Ws 224/11

    Überstellung zur Strafvollstreckung: Anwendbares Recht auf die Vollstreckung

    Unabhängig davon, ob über die Frage der Anrechenbarkeit der nach Beginn der Vollstreckung in Frankreich erfolgten Strafreduzierungen, über die die Strafvollstreckungskammer K. in ihrem Exequaturbeschluss vom 20.02.2008 nicht befunden hat, im Rahmen einer Ergänzungsentscheidung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 IRG zu entscheiden war oder dies auch erst im Rahmen einer Entscheidung über die Strafzeitberechnung gemäß § 458 Abs. 1 StPO geklärt werden konnte (im ersteren Sinne OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 Ws 180/04 -), liegt demgemäß nunmehr eine in Rechtskraft erwachsene Anrechnungsentscheidung einer deutschen Strafvollstreckungskammer vor, die unabhängig von der Frage ihrer inhaltlichen Richtigkeit für das weitere Vollstreckungsverfahren zu beachten ist.
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