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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.03.2011 - (1) 53 Ss 19/11 (5/11) - 1 Ws 19/11   

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OLG Brandenburg, 07.03.2011 - (1) 53 Ss 19/11 (5/11) - 1 Ws 19/11 (https://dejure.org/2011,12616)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2011 - (1) 53 Ss 19/11 (5/11) - 1 Ws 19/11 (https://dejure.org/2011,12616)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2011 - (1) 53 Ss 19/11 (5/11) - 1 Ws 19/11 (https://dejure.org/2011,12616)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wartepflicht des Gerichts in der Berufungshauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung der Berufung gemäß § 329 StPO trotz telefonischer Information über eine Verspätung von 1 Stunde und 15 Minuten ist Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht; Erscheinen des Angeklagten zur ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wartepflicht des Gerichts bei einer Strafverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329
    Erscheinen des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung irrtümlich vor dem Gericht erster Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 05.05.1997 - 1 Ss 94/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11
    Dies gilt unabhängig davon, ob den Angeklagten an dem verspäteten Eintreffen eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder gar Mutwilligkeit zu Last fällt [KG, Beschluss vom 05.05.1997 - (4) 1 Ss 94/97 (41/97) - m.w.N.].
  • BayObLG, 15.07.1988 - RReg. 1 St 90/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Angeklagter; Warten; Verspätung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11
    Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Angeklagten zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (BayObLG a. a. O.; VRS 76, 137, 138; VRS 60, 304; OLG Stuttgart MDR 1985, 871; OLG Hamm VRS 54, 450, 451).
  • BayObLG, 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80

    Dauer einer Wartezeit eines Gerichts bzgl. des Beginns einer Hauptverhandlung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11
    Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Angeklagten zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (BayObLG a. a. O.; VRS 76, 137, 138; VRS 60, 304; OLG Stuttgart MDR 1985, 871; OLG Hamm VRS 54, 450, 451).
  • OLG München, 05.07.2007 - 4St RR 122/07

    Zur Wartepflicht des Gerichts in der Berufungshauptverhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11
    Daraus ergibt sich zunächst, dass der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Angeklagten weit ausgelegt werden muss (OLG München VRS 113, 117).
  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11
    Es kommt nicht darauf an, ob sich der Angeklagte entschuldigt hat, sondern auf die wirkliche Sachlage, das heißt darauf, ob der Angeklagte entschuldigt ist (BGH NJW 1962, 2020 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2002 - 1 Ss 52102).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2b Ss 370/00

    Anforderungen an die Wartezeit vor Verwerfung des Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11
    Die Angeklagte hat dargelegt, dass sie um 10.30 bei dem Landgericht erschienen sei, so dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, inwieweit das erkennende Gericht seiner Wartepflicht gerecht geworden ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303 ff.).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 2366/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtswegs gegen ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist unbegründet, da die Gründe, die die Angeklagte vorbringt, dem Berufungsgericht bereits bekannt waren, als es die Berufung verwarf (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06; KG Berlin, NStZ-RR 2006, 183).
  • OLG Köln, 05.02.2013 - 1 RVs 12/13

    Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten.

    Sie dient dem Zweck, den Angeklagten daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (OLG München BeckRS 2007, 12215 = VRS 113, 117; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 08098).
  • OLG Koblenz, 21.12.2021 - 1 OLG 32 Ss 133/21

    Grundsatz des fairen Verfahrens bei Verwerfung der Revision Verwerfung des

    Da die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung auf der Vermutung beruht, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung nicht einfindet (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Berlin, 3 Ws (B) 382/16 v. 21.07.2016 - juris; (4) 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, (1) 53 Ss 19/11 (5/11) v. 07.03.2021 - juris; OLG Köln, a.a.O.) kann sich eine längere Wartepflicht ergeben, wenn aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten (noch vor dem Termin oder innerhalb der normalen Wartezeit, persönlich oder über Dritte wie etwa den Verteidiger) feststeht, dass er sich zwar verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Berlin, 3 Ws (B) 382/16 v. 21.07.2016 - juris (4); 161 Ss 89/13 (86/13) v. 30.04.2013 - juris; (3) 1 Ss 149/01 (92/01) v. 19.12.2001 - NStZ-RR 2002, 218; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; BeckOK StPO/Eschelbach, a.a.O., § 329 Rn. 17; MüKoStPO/Quentin, a.a.O., § 329 Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 53 Ss 60/12

    Zur Wartepflicht des Gerichts in der Hauptverhandlung

    Dies gilt unabhängig davon, ob den Angeklagten für sein verspätetes Eintreffen eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit zur Last fällt (Anschluss KG Berlin, 5. Mai 1997, (4) 1 Ss 94/97 (41/97) und OLG München, 5. Juli 2007, 4St RR 122/07, VRS 113, 117 (2007); Festhaltung OLG Brandenburg, 7. März 2011, (1) 53 Ss 19/11 (5/11), VRR 2011, 351).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - III-1 Ws 19 - 20/11, III-1 Ws 19/11, III-1 Ws 20/11, 1 Ws 19 - 20/11, 1 Ws 19/11   

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https://dejure.org/2011,41572
OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - III-1 Ws 19 - 20/11, III-1 Ws 19/11, III-1 Ws 20/11, 1 Ws 19 - 20/11, 1 Ws 19/11 (https://dejure.org/2011,41572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2011 - III-1 Ws 19 - 20/11, III-1 Ws 19/11, III-1 Ws 20/11, 1 Ws 19 - 20/11, 1 Ws 19/11 (https://dejure.org/2011,41572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - III-1 Ws 19 - 20/11, III-1 Ws 19/11, III-1 Ws 20/11, 1 Ws 19 - 20/11, 1 Ws 19/11 (https://dejure.org/2011,41572)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2011 - 1 Ws 205/11
    Entgegen der Ansicht des Verteidigers galt die bei der Zweidrittelprüfung im November 2010 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens (durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011, III-1 Ws 19-20/11) nicht weiterhin fort.
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