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   OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19   

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OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19 (https://dejure.org/2019,45876)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19 (https://dejure.org/2019,45876)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 1 Ws 209/19 (https://dejure.org/2019,45876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollstreckung: zulässige Dauer von Organisationshaft

  • rechtsportal.de

    StGB § 63 ; StGB § 64
    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 62 StVK 9/19
  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20

    Zulässigkeit der "Organisationshaft"

    Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 458 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung) ist zulässig (kritisch zum Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und [wohl] bejahend das Rechtsmittel der [einfachen] Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO: OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 -, juris Rdnr. 8 f.), insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben.

    Dass es für die "Organisationshaft" als solche keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 -, juris Rdnr. 11, und 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 -, juris Rdnrn. 11, 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 - 1 Ws 203/02 -, juris Rdnr. 21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99 -, juris Rdnr. 13), steht dem nicht entgegen.

    c) Die Dauer einer zulässigen "Organisationshaft" ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 3 Ws 258/19 -, juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 2 Ws 24/00 -, juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 22).

    Eine solche gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich - unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes - die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Soweit das Landgericht zwar von einer Einzelfallprüfung der zulässigen Dauer ausgegangen ist, dann jedoch für den Regelfall - sofern nicht besondere Umstände vorlägen - eine Frist von nicht mehr als sechs Wochen ab Rechtskraft des Urteils als zulässig benannt hat (so auch - allerdings letztlich offen gelassen - OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr 12 f.), vermag der Senat dem wegen der für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmenden Prüfung, der die Festlegung einer "festen" Frist zuwiderliefe, nicht zu folgen.

    Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 34; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2 f.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17 f.; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22; OLG Dresden NStZ 1993, 511 f.).

    Unabhängig von dieser Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde besteht für die Exekutive (und den Haushaltsgesetzgeber) die Rechtspflicht, die zur Durchführung eines eindeutigen Gesetzesbefehls erforderlichen Mittel bereitzuhalten, d. h. die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78 -, juris Rdnr. 9 = BGHSt 28, 327 ff. [betreffend die Anordnung einer Behandlung nach § 64 StGB]; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    dd) Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass - gegebenenfalls in einem anderen Bundesland - ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug (vgl. [jeweils zur Frist zwischen Kenntnis und [[voraussichtlichem]] Aufnahmetermin] OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 3 [knapp zweieinhalb Monate]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 15 [gut fünf Wochen], und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18 f. [etwa sechs Wochen]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 10 [nicht absehbare Zeit - voraussichtlich mehr als drei Monate]).

    Für die Fortdauer der "Organisationshaft" über die - wie vorstehend dargelegt - aus rechtlichen und beachtlichen tatsächlichen, insbesondere (verwaltungs-)technischen (s. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12) Gründen erforderliche und deshalb zulässige Zeitspanne hinaus sind die genannten Belange aber rechtlich außer Betracht zu lassen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnrn. 12 f., 15; Brandenburgisches OLG, a. a. O., juris Rdnr. 18 f.).

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Die mit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23; so auch KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2019 - III-1 Ws 209/19, juris Rn. 10).

    Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244).

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird.

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Da die prozessuale Überholung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, war sie - wie geschehen - für erledigt zu erklären (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - beispielsweise wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005, 2 BvR 1019/01, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Soweit des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, Rn. 15, juris) und ihm folgend verschiedene Landgerichte (LG Offenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, 7 StVK 353/19, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15. Januar 2020, 50 StVK 280/19, juris; LG Stade, Beschluss vom 8. Mai 2020, 14a StVK 153/20, juris) die Auffassung vertreten, das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz stelle sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, soweit es sich um eine angemessene Zeit des Zuwartens handelt.

  • OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20

    Zulässigkeit von Organisationshaft nach vorangegangener Strafhaft in anderer

    Die Organisationshaft - d.h. die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtkräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 2, juris) - stellt deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 11, juris).

    Weil indes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist, liegt dann noch keine - gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende - Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn eine verurteilte Person sich für diejenige kurze Zeitspanne in "Organisationshaft" befindet, welche die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 12, juris; OLG Celle, a.a.O., Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 21 f.).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 1 Ws 97/22

    Organisationshaft, Übergangsregelung

    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 -111-1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 - 1 Ws 357/20 m.w.N. ).
  • OLG Oldenburg, 09.03.2021 - 1 Ws 44/21

    Organisationshaft während des Zeitraumes, welcher erforderlich ist, um im Falle

    Der Verurteilte hat nach Erledigung seines ursprünglichen Antrages infolge der zwischenzeitlichen Verlegung in den Maßregelvollzug unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 für die Verfassungsbeschwerde; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Oldenburg, 18.09.2020 - 1 Ws 357/20

    Frist für Vollzugsplatz nach rechtskräftigem Urteil; Zulässige Dauer der

    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - z.B. wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 für die Verfassungsbeschwerde; OLG Hamm, Beschluss v. 07.05.2019 - III-1 Ws 209/19 - m.w.N.; jeweils bei juris).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 01.08.2019 - 1 Ws 209/19.Vollz   

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OLG Zweibrücken, 01.08.2019 - 1 Ws 209/19.Vollz (https://dejure.org/2019,25140)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.08.2019 - 1 Ws 209/19.Vollz (https://dejure.org/2019,25140)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01. August 2019 - 1 Ws 209/19.Vollz (https://dejure.org/2019,25140)
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