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   OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14   

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OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14 (https://dejure.org/2014,32017)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.10.2014 - 1 Ws 267/14 (https://dejure.org/2014,32017)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 1 Ws 267/14 (https://dejure.org/2014,32017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren

  • Burhoff online

    Strafvollstreckung, erstinstanzliche Entscheidungen, Kosten- und Auslagenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 458 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
    Kostenentscheidung in erstinstanzlichen Verfahren nach § 458 Abs 1 StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 458 Abs. 1 ; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenentscheidung in erstinstanzlichen Nachtragsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenentscheidungen in Strafsachen - und die Zulässigkeit der Beschwerde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 09.10.1997 - 2 Ws 116/97
    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    Die herrschende Rechtsprechung lässt jedoch die Anfechtung der Unterlassung einer Entscheidung insbesondere dann zu, wenn sich diese Unterlassung in ihrer Auswirkung als stillschweigende belastende Entscheidung darstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.).

    Wann eine Entscheidung über Kosten und Auslagen zu ergehen hat, richtet sich ausschließlich nach § 464 StPO und hinsichtlich der hier in Rede stehenden notwendigen Auslagen des Verurteilten speziell nach § 464 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 4).

    Für Entscheidungen, die in einem die Frage der Vollstreckung betreffenden sogenannten Nachtragsverfahren ergangen sind, bleibt die auf § 465 StPO gestützte Kostengrundentscheidung des den Verurteilten schuldig sprechenden Urteils maßgebend (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6).

    Aus dem in §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken lässt sich entnehmen, dass ein Verurteilter auch in einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht von Kosten und Auslagen freigestellt werden kann und eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1988, 196).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • OLG Köln, 10.06.1999 - 2 Ws 272/99
    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    Beschlüsse, durch die in Vollstreckungsverfahren Anträge des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, sind einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zugänglich, da sie weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, dass sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) darstellen noch in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/99 - zitiert nach juris, Rdnr.12 m. w. N.).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

    Verfahrensabschließend ist vielmehr erst die Beschwerdeentscheidung, weil es sich hierbei um eine das Beschwerdeverfahren abschließende Entscheidung handelt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/99 - zitiert nach juris, Rdnr. 13).

  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    Dem Beschluss des OLG Celle vom 19.8.2002 - 1 Ws 203/02 - (zitiert nach juris), der die Frage der Zulässigkeit von Organisationshaft zum Gegenstand hat, ist zu entnehmen, dass das OLG offensichtlich davon ausgeht, dass eine Kostenentscheidung bei einer gerichtlichen Entscheidung über eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung bei Vollstreckung von Organisationshaft nicht erforderlich ist.

    Auch aus der Formulierung, dass die gegen die Kostenentscheidung erhobene sofortige Beschwerde des dortigen Verurteilten gegenstandslos sei, weil der angefochtene Beschluss keine Kostenentscheidung enthalte, sondern lediglich eine "- hier überflüssige - dahingehende Rechtsmittelbelehrung" (OLG Celle, Beschluss vom 19.8.2002 - 1 Ws 203/02 - zitiert nach juris, Rdnr. 29) kann geschlossen werden, dass das OLG Celle eine erstinstanzliche Kosten- und Auslagenentscheidung nicht für erforderlich hält.

  • OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    Die herrschende Rechtsprechung lässt jedoch die Anfechtung der Unterlassung einer Entscheidung insbesondere dann zu, wenn sich diese Unterlassung in ihrer Auswirkung als stillschweigende belastende Entscheidung darstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • OLG Celle, 12.11.1987 - 1 Ws 340/87
    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    Aus dem in §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken lässt sich entnehmen, dass ein Verurteilter auch in einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht von Kosten und Auslagen freigestellt werden kann und eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1988, 196).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • OLG Stuttgart, 06.03.1992 - 4 Ws 47/92

    Verlängerung der Bewährungszeit aufgrund einer neuen Verurteilung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    Enthält nämlich die Entscheidung keinen Ausspruch darüber, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, so fallen diese automatisch der Landeskasse zur Last (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris, Rdnr. 6).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • KG, 23.01.1989 - 5 Ws 502/88
    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).
  • OLG Hamm, 28.11.1983 - 4 Ws 243/83
    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14
    So hat das OLG Hamm (Beschluss vom 28.11.1983 - 4 Ws 243/83 - NStZ 1984, 288) entschieden, dass die in entsprechender Anwendung von § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB ergangene Entscheidung über die vorzeitige Erledigung der Maßregel nach § 63 StGB mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen sei, die sich an § 467 Abs. 1 StPO zu orientieren habe.
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19

    Kostentragungspflicht eines Verurteilten für Gutachten zur Haftfähigkeit

    Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist dabei aber nicht veranlasst, weil auch hier die Kostengrundentscheidung des verurteilenden Urteils fortwirkt; die im gerichtlichen Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO entstandenen Kosten sind Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 1 Ws 267/14 -, juris; BeckOK StPO/Coen, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 458 Rn. 8).
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