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   OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05   

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https://dejure.org/2005,8697
OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,8697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,8697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,8697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 359 Nr 5 StPO
    Wiederaufnahmeverfahren: Voraussetzungen bei Benennung eines Sachverständigen als neues Beweismittel

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StPO § 359; ; StPO § 372

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StPO § 359; StPO § 372
    Wiederaufnahme; Sachverständiger; Gutachter; Gutachten; Beweismittel; Tatsachen; Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründetheit eines die Schuld des Verurteilten zur Tatzeit in Frage stellenden Wiederaufnahmeantrages nach Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens; Kriterien für die Differenzierung zwischen einer die Schuldfähigkeit beeiträchtigenden ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Ein Sachverständiger ist danach nur dann ein " neues Beweismittel " im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht wird, die Sachkunde des früheren Gutachters sei unzureichend, sein Gutachten sei von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, sein Gutachten sei widersprüchlich, der neue Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel oder er bringe in seinem (vorzulegenden schriftlichen) Gutachten neue Anknüpfungstatsachen, welche dem bisherigen Gutachten dem Boden entzögen (Meyer-Goßner, StPO, § 359 Rdnr. 35; KK-Schmidt, StPO, § 359 Rdnr. 26; Pfeiffer, StPO, § 359 Rdnr. 10; Senatsbeschl. vom 26.6.1992 - 1 Ws 105/91 - und vom 13.7.1966 -NJW 66, 2423; BGH NStZ 93, 502;OLG Koblenz a.a.O., HansOLG Hamburg JR 00, 380; OLG Düsseldorf NStZ 87,245; OLG Karlsruhe MDR 72, 800; a.A.HK-Krehl,StPO, § 359 Rdnr.174; KMR-Eschelbach § 359 Rdnr.174; Loewe/Rosenberg-Gössel, StPO, § 359, Rdnr. 119, die die Ansicht vertreten, dass ein bisher nicht gehörter Sachverständiger grundsätzlich ein neues Beweismittel ist, was jedoch im Ergebnis ohne Konsequenz bleibt, da nur unter den genannten Voraussetzungen die Geeignetheit des Beweismittels bejaht wird).

    Dementsprechend genügt es nicht, wenn der im Wiederaufnahmeverfahren benannte weitere Sachverständige lediglich aufgrund der gleichen Anknüpfungstatsachen zu anderen Schlussfolgerungen kommt (BGHSt 31, 365, 370; 39, 75, 84).

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NStZ 93, 502, 504) die Vorlage des Gutachtens des weiteren Sachverständigen erforderlich ist.

  • OLG Hamm, 09.11.1982 - 7 Ws (L) 22/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Diese Entscheidung ist jedoch lediglich die Konsequenz daraus, dass die im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung - abgesehen vom Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens - endet (vgl. OLG Hamm NStZ 83, 189).
  • BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83

    Marinus van der Lubbe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Dementsprechend genügt es nicht, wenn der im Wiederaufnahmeverfahren benannte weitere Sachverständige lediglich aufgrund der gleichen Anknüpfungstatsachen zu anderen Schlussfolgerungen kommt (BGHSt 31, 365, 370; 39, 75, 84).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1986 - 2 Ws 770/86

    Tatsacheninstanz; Sachverständige; Neue Tatsachen; Beweismittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Ein Sachverständiger ist danach nur dann ein " neues Beweismittel " im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht wird, die Sachkunde des früheren Gutachters sei unzureichend, sein Gutachten sei von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, sein Gutachten sei widersprüchlich, der neue Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel oder er bringe in seinem (vorzulegenden schriftlichen) Gutachten neue Anknüpfungstatsachen, welche dem bisherigen Gutachten dem Boden entzögen (Meyer-Goßner, StPO, § 359 Rdnr. 35; KK-Schmidt, StPO, § 359 Rdnr. 26; Pfeiffer, StPO, § 359 Rdnr. 10; Senatsbeschl. vom 26.6.1992 - 1 Ws 105/91 - und vom 13.7.1966 -NJW 66, 2423; BGH NStZ 93, 502;OLG Koblenz a.a.O., HansOLG Hamburg JR 00, 380; OLG Düsseldorf NStZ 87,245; OLG Karlsruhe MDR 72, 800; a.A.HK-Krehl,StPO, § 359 Rdnr.174; KMR-Eschelbach § 359 Rdnr.174; Loewe/Rosenberg-Gössel, StPO, § 359, Rdnr. 119, die die Ansicht vertreten, dass ein bisher nicht gehörter Sachverständiger grundsätzlich ein neues Beweismittel ist, was jedoch im Ergebnis ohne Konsequenz bleibt, da nur unter den genannten Voraussetzungen die Geeignetheit des Beweismittels bejaht wird).
  • BGH, 21.06.1985 - 2 StR 290/85

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Hat ein Sachverständiger bestimmte Untersuchungsmethoden nicht angewandt, so bedeutet das nicht, dass er über sie nicht verfügt (BGH StV a.a.O.; StV 85, 489).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97

    Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Das gleiche gilt für eine mehrwöchige Anstaltsbeobachtung (im Vergleich zur üblichen Untersuchung), wenn nicht Besonderheiten dargetan werden (BGHSt 8, 76, 77; BGH StV 99, 463 f).
  • BGH, 05.07.1955 - 2 StR 159/55
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Das gleiche gilt für eine mehrwöchige Anstaltsbeobachtung (im Vergleich zur üblichen Untersuchung), wenn nicht Besonderheiten dargetan werden (BGHSt 8, 76, 77; BGH StV 99, 463 f).
  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Die Neuheit kann auch begründet sein, wenn zugleich als neue Tatsache vorgetragen wird, der nunmehr benannte Sachverständige könne seinem Gutachten andere Anknüpfungstatsachen zu Grunde legen (OLG Frankfurt BeckRS 2006, 9172, OLG Düsseldorf NStZ 1987, 245; Karlsruher Kommentar / Schmidt StPO § 359 Rn. 27; Meyer-Goßner / Schmitt aaO).
  • LG Hamburg, 16.07.2018 - 602 Ks 8/18

    Die Brennspiritus-Theorie in der Wiederaufnahme - der Mordfall Sabolic

    Die Geeignetheit neuer Tatsachen und Beweismittel ist stets danach zu beurteilen, ob nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts das früher erkennende Gericht anders entschieden hätte, wenn diese neuen Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen wären (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2005, Az. 1 Ws 29/05, Rn. 20; zitiert nach juris).

    Ein weiteres Sachverständigengutachten ist aber nicht schon deshalb ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, weil der neu beauftragte Sachverständige zu anderen Ergebnissen kommt als der vom Gericht hinzugezogene (vgl. dazu näher OLG Frankfurt; Beschluss vom 21.12.2005, Az.: 1 Ws 29/05, zitiert nach juris).

  • KG, 06.10.2023 - 2 Ws 79/23

    Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Beweismittel

    Die Geeignetheit neuer Tatsachen und Beweismittel ist stets danach zu beurteilen, ob nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts das früher erkennende Gericht anders entschieden hätte, wenn ihm diese neuen Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 1 Ws 32/15 -, juris mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 Ws 29/05 -, juris mwN).
  • OLG Jena, 31.01.2017 - 1 Ws 147/16

    Wiederaufnahme in Strafsachen: Wiederaufnahmeantrag neben dem noch nicht

    Für Letzteres könnte - neben prozessökonomischen Erwägungen - nicht zuletzt sprechen, dass im Wiederaufnahmeverfahren nach gefestigter Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Anerkennung von Sachverständigengutachten als neue Beweismittel i. S. des § 359 Nr. 5 StPO bestehen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, StraFo 2006, 114; KK-Schmidt, a. a. O., § 359 Rdnr. 26).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,24883
OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,24883)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,24883)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,24883)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer

    Haftbefehl aufgrund des Tatverdachts des Einschleusens von Ausländern; Begründung des Haftgrundes der Fluchtgefahr; Erfordernis von konkreten Anhaltspunkten bzw. Umständen für die Annahme einer Fluchtgefahr; Lebensmittelpunkt im Ausland für die Annahme von Fluchtgefahr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Fluchtgefahr bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (RA Dr. Markus Adick; HRRS 5/2010, S. 247 ff.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 224
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 16.06.1994 - 1 Ws 131/94

    Ausländer; Rückkehr in Heimatland; Erreichbarkeit für Ermittlungsbehörden;

    Auszug aus OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05
    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Polen verlassen werde, liegen nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581 f.; OLG Stuttgart, StV 1995, 258 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, StV 1996, 381 f.).
  • OLG Stuttgart, 09.01.1995 - 1 Ws 263/94

    Ausländer; Flucht; Arbeitsverhältnis; Deutschland; Frankreich; Heimat; Kündigung;

    Auszug aus OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05
    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Polen verlassen werde, liegen nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581 f.; OLG Stuttgart, StV 1995, 258 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, StV 1996, 381 f.).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2004 - 3 Ws 44/04

    Haftgrund der Fluchtgefahr: Verneinung bei Bereitschaft des im Ausland

    Auszug aus OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05
    Fluchtgefahr bestünde nur dann, wenn aufgrund der Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, anstatt sich ihm stellen bzw. zur Verfügung halten würde (OLG Karlsruhe, StV 2005, 33 ff. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 17.01.1996 - 2 Ws 183/95

    Bestehen eines Haftgundes für einen polnischen Angeklagten mit Wohnsitz in Polen

    Auszug aus OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05
    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Polen verlassen werde, liegen nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, StV 1994, 581 f.; OLG Stuttgart, StV 1995, 258 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, StV 1996, 381 f.).
  • LG Hamburg, 01.03.2002 - 620 Qs 19/02

    Haftgrund der Flucht oder der Fluchtgefahr bei einem ausländischen Beschuldigten

    Auszug aus OLG Dresden, 24.02.2005 - 1 Ws 29/05
    Der Beschuldigte lebt unter einer den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht bekannten Anschrift in Polen und ist damit weder flüchtig noch hält er sich verborgen (vgl. LG Hamburg, StV 2002, 205).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 44/20

    Soziale Bindungen; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Gewahrsamsbruch;

    Insbesondere trägt der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland (hier: Rumänien) hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 6).

    Sollte der Beschuldigte zu der anzuberaumenden Hauptverhandlung nicht erscheinen, wird zu prüfen sein, ob nunmehr die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2005 - 2 Ws 488/05; OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 8; a.A. Ullenboom , NJW 2018, 2671 f. [Erlass eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO]).

  • LG Aachen, 06.04.2020 - 60 Qs 17/20

    Haftbefehl; Flucht; Fluchtgefahr; soziale Bindungen; Coronavirus

    Die Absicht, im Ausland zu bleiben, also einen Zustand aufrechtzuerhalten, der seine Strafverfolgung zu erschweren geeignet ist, kann einem positiven "Sich-Entziehen" im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.03.2005 - 2 Ws 32/05, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2004 - 2 Ws 351/04, juris Rn. 2; KG, Beschl. v. 24.03.2010 - 4 Ws 37/10, juris Rn. 18; KG, Beschl. v. 24.01.2017 - 4 Ws 10/17, juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 6; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.10.1996 - 1 Ws 101/96, StV 1997, 138; krit. demgegenüber noch OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2002 - 2 Ws 358/02, juris Rn. 18 ff.).

    Sollte der Beschuldigte zu der anzuberaumenden Hauptverhandlung nicht erscheinen, wird zu prüfen sein, ob nunmehr die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2005 - 2 Ws 488/05; OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 8).

  • LG Neuruppin, 12.08.2009 - 11 Qs 119/09

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Fluchtgefahr bei einem polnischen

    Insbesondere der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland (Polen) hat, trägt die Annahme von Fluchtgefahr nicht (vgl. OLG Dresden StV 2005, 224, 225; Brandenburgisches Oberlandesgericht StV 1996, 381, 382).
  • LG Bonn, 15.12.2022 - 64 Qs 83/22
    Hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland, gleichgültig ob er Deutscher oder Ausländer ist, begründet das allein noch keine Fluchtgefahr (KG Beschluss vom 24.01.2017, BeckRS 2017, 114079, Beschluss vom Oldenburg StV 2010, 29; Dresden StV 2005, 224; Köln StV 2005, 393; 2006, 25 ).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 3-IV-09
    Es ist nicht Gegenstand der Haftentscheidungen, ob bei einem Tatverdächtigen, der in der Tschechischen Republik über einen festen Wohnsitz verfügt, der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen werden könnte (vgl. dazu auch OLG Dresden StV 2005, 224 [225]).
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