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   OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20)   

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https://dejure.org/2020,11417
OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20) (https://dejure.org/2020,11417)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20) (https://dejure.org/2020,11417)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14. April 2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20) (https://dejure.org/2020,11417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO §§ 222a Abs. 1, 222b Abs. 1
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 222a Abs. 1 ; StPO § 222b Abs. 1
    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands nach § 222b Abs. 1 StPO in laufender Hauptverhandlung - Strafrecht; Strafprozessrecht; Besetzungsmitteilung; Besetzungseinwand

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 565
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20

    Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie

    Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen und konkret rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20, juris; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139, Rn. 15, 35, juris, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, Rn. 10, 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, Rn. 5, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, Rn. 23, juris).
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21

    Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann sich nur auf solche Fälle

    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 1 Ws 325/20

    Besetzungseinwand, notwendiger Tatsachenvortrag, Pflicht zur Ausschöpfung der

    Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision, müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen konkret, rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139/20, zitiert nach juris Rn. 15, 35, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, zitiert nach juris Rn. 10, 11; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, BeckRS 2020, 9526 Rn. 21).
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