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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22   

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https://dejure.org/2022,4752
OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 (https://dejure.org/2022,4752)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 (https://dejure.org/2022,4752)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. März 2022 - 1 Ws 33/22 (https://dejure.org/2022,4752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Gefälschtes Impfbuch, Urkundenfälschung, Sperrwirkung, OLG Stuttgart

  • strafrechtsiegen.de

    Impfausweisfälschung - Urkundenfälschung - Altfall

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 267 Abs 1 StGB, § 277 Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 279 StGB vom 13.11.1998, § 203 StPO
    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtslage bei Vorlage gefälschter Impfnachweise bis zum 23. November 2021; Impfnachweis als Gesundheitszeugnis nach StGB ; Apotheke als privates Unternehmen und keine Behörde im Sinne der §§ 277 ff. StGB ; Verdrängung des § 267 StGB durch § 269 StGB

Kurzfassungen/Presse (5)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Verdacht der Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Impfbuchs in einer Apotheke

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Vorlage eines gefälschten Impfbuchs - Sperrwirkung in Altfällen verneint

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verdacht der Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Impfbuchs in einer ... - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Impfpass gefälscht - Urkundenfälschung, jedoch keine Strafbarkeit wegen §§ 277 ff. StGB aF

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorlage eines gefälschten Impfbuchs kann Urkundenfälschung sein

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21

    Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Hierunter fällt auch der Impfnachweis, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert (Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; siehe auch RGSt 24, 284; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 14).

    Nach der ebenfalls vertretenen Gegenauffassung (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris) sollte jedoch lediglich die Vorlage gefälschter bzw. unrichtiger Gesundheitszeugnisse gegenüber Behörden und Versicherungen privilegiert werden.

    Angesichts des Alters der Normen und des seither erfolgten vielfältigen allgemeinen Bedeutungswandels des Strafrechts erscheint bei der Auslegung des Gesetzes der historische Wille des damaligen Gesetzgebers in seinem Gewicht vermindert (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 22 mwN).

    Aus hiesiger Sicht ist es jedoch auch vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Privilegierung der Vorlage von Gesundheitszeugnissen gegenüber Versicherungen und Behörden im Gegensatz zur Vorlage gegenüber Privaten deshalb eingeführt hat, weil er davon ausging, dass Versicherungen und Behörden die Fälschungen leichter zu erkennen vermögen als Privatpersonen (so LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris, Rn. 12), oder weil gegenüber Versicherungen und Behörden häufig ein zumindest faktischer Zwang zur Einreichung von gesundheitlichen Zeugnissen besteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 34).

    Ein solcher drängte sich unmittelbar nur in Fällen auf, in denen die Voraussetzungen der §§ 277 ff. StGB auch tatsächlich vorlagen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 38).

    Aus einer systematischen Gesamtbetrachtung lässt sich entgegen der überwiegend vertretenen Auffassung gerade nicht zwingend entnehmen, dass der Gesetzgeber Gesundheitszeugnisse grundsätzlich anders behandeln wollte als sonstige Urkunden, so dass jene aus dem Anwendungsbereich der Urkundenfälschung herausfallen sollten (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 27 ff.).

    Eine generelle Herausnahme von Gesundheitszeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Urkundendelikte stünde in einem überraschenden Gegensatz zur grundsätzlich weitreichenden Regelung der Urkundendelikte, die auch eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfassen, deren Bedeutung für den Rechtsverkehr geringer ist als derjenige von Gesundheitszeugnissen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 27).

    Gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber Täuschungen mit Gesundheitszeugnissen als generell weniger strafwürdig einstufte als Täuschungen mit sonstigen Urkunden, spricht vielmehr die erste Handlungsalternative des § 277 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung, welche eine - nach den Urkundendelikten nicht strafbare - schriftliche Lüge beschreibt (NK-StGB/ Puppe/Schumann, 5. Auflage 2017, § 277 StGB, Rn. 7), womit die Strafbarkeit im Verhältnis zu sonstigen Urkundendelikten sogar erweitert wurde (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 28).

    Darüber hinaus ist gegen eine gewollte generelle Sonderstellung von Gesundheitszeugnissen anzuführen, dass diese aufgrund des Fehlens diesbezüglicher Regelungen in den §§ 277 ff. StGB a.F. - ebenso wie sämtliche anderen Urkunden - auch der Urkundenunterdrückung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfielen (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 29).

    Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Strafgesetzbuch seiner Systematik nach den Gebrauch falscher Gesundheitszeugnisse gerade gegenüber Behörden und Versicherungen als unrechtserhöhend einstufte; vielmehr enthält das Gesetz angesichts der weitreichenden Erfassung von Fälschungen durch § 267 StGB keine Hinweise darauf, die rechtserheblichen Auswirkungen der Vorlage von Zeugnissen gegenüber Privatleuten oder privaten Unternehmen generalisierend geringer einzustufen als die Vorlage bei Behörden oder Versicherungen (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 32 ff.).

    Dieser Problematik kann dadurch Rechnung getragen werden, die bloße Fälschung von Gesundheitszeugnissen dann unter die - § 267 StGB verdrängende - Vorschrift des § 277 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung fallen zu lassen, wenn deren Zweckbestimmung zur Täuschung im Rechtsverkehr sich lediglich auf Behörden und Versicherungen bezieht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 37).

  • OLG Bamberg, 17.01.2022 - 1 Ws 732/21

    Voraussetzungen für Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Hierunter fällt auch der Impfnachweis, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert (Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; siehe auch RGSt 24, 284; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 14).

    Gemäß § 22 Abs. 5 IfSG werden dem Robert-Koch-Institut lediglich die personenbezogenen Daten aus dem vorgelegten Impfpass in elektronischer Form übermittelt, nicht jedoch der vorgelegte Impfpass selbst, so dass das Robert-Koch-Institut diesbezüglich keine eigene Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21, juris, Rn. 12; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 52).

    Dieser Ansicht haben sich mittlerweile auch mehrere Gerichte angeschlossen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 Qs 90/21; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 5 Qs 107/21, juris; LG Landau, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 5 Qs 93/21; zweifelnd hingegen LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris).

    So erscheint es zwar durchaus möglich, dass der Gesetzgeber zur damaligen Zeit dem Inhalt eines Gesundheitszeugnisses nur eingeschränkte Aussagekraft zumessen und aus diesem Grund nicht die gleiche Bedeutung beimessen wollte wie einer sonstigen Urkunde (so OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 19).

    Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass ohne eine umfassende Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB das bloße Fälschen eines Gesundheitszeugnisses, welches lediglich gemäß § 267 StGB strafbar war, schwerer bestraft würde als das Fälschen und die anschließende Vorlage im Sinne des § 277 StGB (so OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2021 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 20).

  • LG Heilbronn, 11.01.2022 - 1 Qs 95/21

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Dieser Ansicht haben sich mittlerweile auch mehrere Gerichte angeschlossen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 Qs 90/21; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 5 Qs 107/21, juris; LG Landau, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 5 Qs 93/21; zweifelnd hingegen LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris).

    Aus hiesiger Sicht ist es jedoch auch vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Privilegierung der Vorlage von Gesundheitszeugnissen gegenüber Versicherungen und Behörden im Gegensatz zur Vorlage gegenüber Privaten deshalb eingeführt hat, weil er davon ausging, dass Versicherungen und Behörden die Fälschungen leichter zu erkennen vermögen als Privatpersonen (so LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris, Rn. 12), oder weil gegenüber Versicherungen und Behörden häufig ein zumindest faktischer Zwang zur Einreichung von gesundheitlichen Zeugnissen besteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 34).

    Das Gesetz enthielt insbesondere keine ausdrücklichen Hinweise auf einen Anwendungsvorrang der §§ 277 StGB (LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris, Rn. 11).

  • LG Osnabrück, 26.10.2021 - 3 Qs 38/21

    Gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzeigen ist nicht strafbar

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Bei einer Apotheke handelt es sich nicht um eine Behörde in diesem Sinne, sondern um ein privates Unternehmen (LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21, juris, Rn. 9).

    Gemäß § 22 Abs. 5 IfSG werden dem Robert-Koch-Institut lediglich die personenbezogenen Daten aus dem vorgelegten Impfpass in elektronischer Form übermittelt, nicht jedoch der vorgelegte Impfpass selbst, so dass das Robert-Koch-Institut diesbezüglich keine eigene Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21, juris, Rn. 12; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 52).

    Dieser Ansicht haben sich mittlerweile auch mehrere Gerichte angeschlossen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 Qs 90/21; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 5 Qs 107/21, juris; LG Landau, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 5 Qs 93/21; zweifelnd hingegen LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris).

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Die Kosten eines zuungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung nach § 465 StPO zu tragen hat; eine Entlastung von seinen notwendigen Auslagen kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15, juris, Rn. 607 mwN).
  • BGH, 15.10.2013 - StB 16/13

    Verbotene Technologielieferungen in den Iran; Evokationsrecht des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris, Rn. 16).
  • RG, 01.12.1881 - 2112/81

    Finden auf den zum Zwecke der Täuschung vorgenommenen Gebrauch eines auf den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    b) Nach zutreffender herrschender Meinung verdrängt § 279 StGB a.F. - jedenfalls bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen - als Privilegierungstatbestand nach den Grundsätzen der Spezialität einen gleichzeitigen Verstoß gegen § 267 StGB (MüKoStGB/Erb, 3. Auflage 2019, § 279 StGB, Rn. 5; NK-StGB/ Puppe/Schumann, 5. Auflage 2017, § 279 StGB, Rn. 9; vgl. auch Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Auflage 2019, § 277 StGB, Rn. 12; Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 277 StGB, Rn. 5; so auch bereits das Reichsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1881 - 2112/81, RGSt 6, 1 f.).
  • LG Kaiserslautern, 23.12.2021 - 5 Qs 107/21

    Gefälschter Impfpass, digitales Impfzertifikat, Vorlage Apotheke, Strafbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Dieser Ansicht haben sich mittlerweile auch mehrere Gerichte angeschlossen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 Qs 90/21; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 5 Qs 107/21, juris; LG Landau, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 5 Qs 93/21; zweifelnd hingegen LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris).
  • OLG Stuttgart, 25.09.2013 - 2 Ss 519/13

    Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse: Vorlage einer gefälschten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Zwar erfordert ein "Gebrauch machen" im Sinne des § 279 StGB keine eigenhändige Vorlage, es setzt jedoch ein - wenn auch nur mittelbares - Verbringen in den Machtbereich der Behörde mit der Möglichkeit jederzeitiger sinnlicher Wahrnehmung bzw. Kenntnisnahme voraus (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2013 - 2 Ss 519/13, juris, Rn. 21).
  • RG, 21.09.1893 - 2404/93

    Ist der von einem Arzte ausgestellte Impfschein als Zeugnis über den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Hierunter fällt auch der Impfnachweis, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert (Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; siehe auch RGSt 24, 284; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 14).
  • LG Karlsruhe, 26.11.2021 - 16 Qs 90/21

    Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Antigentests

  • LG Landau/Pfalz, 13.12.2021 - 5 Qs 93/21

    Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar - Corona-Virus

  • BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22

    Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

    Eine privilegierende Spezialität soll nicht nur dann gegeben sein, wenn Gesundheitszeugnisse zur Täuschung von Behörden und Versicherungen gebraucht werden, sondern auch dann, wenn sie - ohne tatsächlichen Gebrauch - diese Zweckbestimmung haben (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 Ws 19/22; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22, NJW 2022, 2054; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22, StV 2022, 397).

    aa) Aus dem Wortlaut ergibt sich eine Privilegierungswirkung des § 277 StGB aF nicht (insoweit zutreffend HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 38; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 Rn. 24, NJW 2022, 2054, 2056; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 Rn. 22, StV 2022, 397, 399; ferner NKStGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 277 Rn. 13).

    Soweit einzelne Oberlandesgerichte, die eine privilegierende Spezialität annehmen, damit argumentieren, speziell die Vorlage gegenüber diesen Adressaten sei privilegiert und damit als verringertes Unrecht zu begreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22, StV 2022, 397, 398; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 34), weil sich Behörden und Versicherungen besser gegen Täuschungen schützen könnten, entbehrt diese Begründung einer Privilegierung eines Belegs und vor allem jeder Stütze in der Gesetzgebungsgeschichte.

    (b) Die Annahme einer Sperrwirkung des § 277 StGB aF stünde in einem unerklärlichen Gegensatz zur grundsätzlich weitreichenden Regelung des § 267 StGB, der auch eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfasst, deren Bedeutung für den Rechtsverkehr geringer ist als derjenige von Gesundheitszeugnissen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 Rn. 23, StV 2022, 397, 399).

  • LG Ingolstadt, 07.04.2022 - 2 Qs 40/22

    Gebrauchen gefälschter Impfnachweise gegenüber Privaten ist (auch nach altem

    Die Anwendung des Straftatbestandes der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB wird vorliegend nicht durch die vor dem 24.11.2021 gültige Fassung des § 279 StGB verdrängt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034).

    Hierunter fällt auch ein Impfnachweis, weil die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt eines menschlichen Gesundheitszustandes impliziert (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732/21, COVuR 2022, 176, 177, Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 14).

    Bei einer Apotheke, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich nicht um eine Behörde in diesem Sinne, sondern um ein privates Unternehmen (vgl. LG Osnabrück, Beschluss v. 26.10.2021 - 3 Qs 38/21, MedR 2022, 38, 40; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 16).

    Dies geschieht, wie das Amtsgericht Neuburg an der Donau zutreffend ausführt, jedoch gerade nicht, da der Apotheker nicht den Impfausweis, sondern lediglich die personenbezogenen Daten aus diesem an das Robert-Koch-Institut übermittelt (OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 17).

    Sie schließt sich der gegenteiligen Ansicht an, nach der bei der Vorlage eines mutmaßlich gefälschten Impfnachweises gegenüber Apotheken keine Sperrwirkung von den §§ 277 bis 279 StGB aF ausgeht, sondern auf den allgemeinen Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB zurückzugreifen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 15; LG Heidelberg, Beschluss v. 31.03.2022 - 1 Qs 5/22, BeckRS 2022, 6654, Rn. 17).

    Letztlich erscheint der historische Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes angesichts des Alters der Normen und des seither erfolgten vielfältigen Bedeutungswandels des Strafrechts in seinem Gewicht vermindert (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 21).

    bb) Auch bei der Betrachtung der Gesetzessystematik kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz den Umgang mit unrichtigen Gesundheitszeugnissen nur dann unter Strafe stellen wollte, wenn solche gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften gebraucht werden, und sie damit grundsätzlich anders behandeln wollte als sonstige Urkunden (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23; LG Heidelberg, Beschluss v. 31.03.2022 - 1 Qs 5/22, BeckRS 2022, 6654, Rn. 21).

    Eine generelle Herausnahme von Gesundheitszeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Urkundendelikte stünde in einem überraschenden Gegensatz zur grundsätzlich weitreichenden Regelung der Urkundendelikte, die auch eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfassen, deren Bedeutung für den Rechtsverkehr erheblich geringer ist als derjenige von Gesundheitszeugnissen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber etwa in der ersten Handlungsalternative des § 277 StGB aF sogar ausnahmsweise die schriftliche Lüge unter Strafe gestellt, die dem Anwendungsbereich des § 267 Abs. 1 StGB entzogen ist (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23).

    Außerdem spricht gegen eine gewollte generelle Sonderstellung von Gesundheitszeugnissen, dass diese aufgrund des Fehlens einer diesbezüglichen Sonderregelung in den §§ 277 bis 279 StGB aF ebenso wie alle anderen Urkunden der Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. StGB unterfallen (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 182, Rn. 29; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23; LG Heidelberg, Beschluss v. 31.03.2022 - 1 Qs 5/22, BeckRS 2022, 6654, Rn. 24).

    Dieser Problematik kann dadurch begegnet werden, dass die bloße Fälschung von Gesundheitszeugnissen dann unter die den § 267 StGB verdrängende Vorschrift fällt, wenn deren Zweckbestimmung zur Täuschung im Rechtsverkehr sich lediglich auf Behörden und Versicherungen bezieht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 182, Rn. 37; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 26).

    Ausdrückliche Hinweise auf einen Anwendungsvorrang des § 277 StGB enthält das Gesetz nicht (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 183, Rn. 38; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 27).

    Eine Entlastung von seinen notwendigen Auslagen kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 32).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22

    Vorlagefrage an BGH zur Sperrwirkung bei Vorlage eines Impfausweises mit

    Von dieser unechten Urkunde hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen im Wissen um die dargelegten Umstände und in der Absicht im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht, durch ihre Vorlage in der Apotheke einen - inhaltlich unzutreffenden - digitalen Impfnachweis zu erlangen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 -, juris Rn. 15).
  • OLG Celle, 31.05.2022 - 1 Ss 6/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke als Urkundenfälschung

    Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung verdrängt (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 Ws 19/22 -, juris; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21 -, juris).

    Nach herrschender Meinung (s. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris, m. w. N. in Rn. 13) sperrt § 279 StGB a. F., wenn sämtliche seiner Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Spezialität als speziellerer Tatbestand die Anwendung des allgemeineren Delikts nach § 267 Abs. 1 StGB.

  • BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22

    In Apotheke vorgelegter Impfpass: § 277 StGB a.F. steht zu § 267 Abs. 1 StGB im

    cc) Hiergegen spricht auch nicht, dass einzelne Fälle von §§ 277ff. StGB a. F. schriftliche Lügen unter Strafe stellen, die somit vom Tatbestand des § 267 StGB nicht erfasst wären (so aber OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022, 1 Ws 33/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 23).
  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 3 RVs 16/23

    Erfolgreiche Revision nach Verurteilung wegen Gebrauchs unrichtiger

    Bei dem Impfausweis, den der Angeklagte der Zeugin H. vorlegte, handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis (RGSt 24, 284, 285f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris; Erb, in: Müchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 277, Rn. 2).
  • LG Offenburg, 11.05.2022 - 3 Qs 9/22

    Vorlage eines gefälschten Impfbuches - Urkundenfälschung

    Während auch nach Auffassung der Kammer das Impfbuch als Urkunde i.S.d. § 267 StGB und darüber hinaus als Gesundheitszeugnis i.S.d. § 277 StGB a.F. anzusehen sein dürfte (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 m.w.N.), ist ein Rückgriff auf § 267 StGB durch die Privilegierungswirkung der §§ 277, 279 StGB a.F. gesperrt.

    Gegen eine erhöhte Schutzwürdigkeit - und im Ergebnis eine Privilegierung begründend - spreche vielmehr, dass Behörden und Versicherungen häufig die Möglichkeit hätten, Gesundheitszeugnisse durch selbst beauftragte Sachverständige zu überprüfen oder weil gegenüber Versicherungen und Behörden häufig zumindest faktischer Zwang zur Einreichung von gesundheitlichen Zeugnissen bestehe (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 Ws 19/22, BeckRS 2022, 8590).

    Auch ein "Gebrauchen" des verfälschten Impfnachweises gegenüber dem Robert-Koch-Institut ist durch die Vorlage bei der Apotheke nicht gegeben (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, Rn. 17, BeckRS 2022, 6034).

  • AG Zossen, 12.04.2022 - 134 Ds 482 Js 47926/21

    Corona, gefälschter Impfpass, Vorlage, Apotheke, Strafbarkeit, alte Rechtslage

    Ein Rückgriff auf § 267 StGB ist nach ganz überwiegender Ansicht - der sich das erkennende Gericht anschließt - nicht möglich (OLG Bamberg, Beschluß vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21 -, juris; LG Kaiserslautern, Beschluß vom 23. Dezember 2021 - 5 Qs 107/21 -,juris; LG Hechingen, Beschluß vom 13. Dezember 2021 - 3 Qs 77/21 -, juris; LG Osnabrück, Beschluß vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21 -, juris; Krell in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen, Rn. 13; BeckOK StGB/Weidemann, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 277 Rn. 13, beck-online; Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen, Rn. 20; MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, StGB § 277 Rn. 11; Schönke/Schröder, StGB § 277 Rn. 12, beck-online; a. A. OLG Stuttgart, Beschluß vom 08. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluß vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris).
  • BayObLG, 22.07.2022 - 202 StRR 71/22

    Urkundenfälschung - Vorlage eines verfälschten Impfausweises

    Erst dann, wenn tatsächliche Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen sind, kann der Senat beurteilen, ob gegebenenfalls nicht sogar eine Verurteilung wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB a.F. oder Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB a.F. in Betracht kommt, was bei vorläufiger Beurteilung aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres auszuschließen ist, oder - falls die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmungen nicht erfüllt sein sollten - ob eine Bestrafung nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB möglich wäre (vgl. zu dieser höchst umstrittenen Frage einerseits: BayObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - 207 StRR 155/22 = BeckRs 2022, 13743; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 Ws 732 - 733/21 = NJW 2022, 556; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021 - 3 Qs 38/21 = medstra 2022, 67 = MedR 2022, 38 = JuS 2022, 178 = JZ 2022, 311; MüKo/Erb StGB 4. Aufl. § 277 Rn. 11, § 279 Rn. 10; LK/Zieschang StGB 12. Aufl. § 277 Rn. 16, die bei Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses von einer "Sperrwirkung" ausgehen und deshalb einen Rückgriff auf § 267 StGB auch dann verneinen, wenn eine Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB a.F. mangels Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale nicht gegeben war; a.A: OLG Celle, Urt. v. 31.05.2022 - 1 Ss 6/22 = NJW 2022, 2054; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 Ws 19/22 bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 = Justiz 2022, 155 = StV 2022, 397; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 bei juris).
  • AG Bad Kreuznach, 17.05.2022 - 43 Gs 734/22

    Beschlagnahme, Sicherstellung, Verhältnismäßigkeit, Zeitablauf

    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (1 Ws 33/22, Beschluss vom 8.3.2022) und des OLG Hamburg (1 Ws 114/21, Beschluss vom 27.1.2022) an, wonach die Sperrwirkung der §§ 271 ff StGB nur dann besteht, wenn von dem unrichtigen Gesundheitszeugnis zum Zweck Gebrauch gemacht wurde, eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu täuschen.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.03.2022 - 1 Ws 33/22 (S)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7968
OLG Brandenburg, 28.03.2022 - 1 Ws 33/22 (S) (https://dejure.org/2022,7968)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2022 - 1 Ws 33/22 (S) (https://dejure.org/2022,7968)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2022 - 1 Ws 33/22 (S) (https://dejure.org/2022,7968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Haft: Schwere der Taten für Wiederholungsgefahr - Reichen Fahrraddiebstähle aus?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass der Beschuldigte zwar ein Messer bei sich führte, es sich hierbei indessen nur um ein gewöhnliches Taschenmesser handelte, dessen Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen nach Art seiner Verwendung im konkreten Fall noch aufzuklären sein wird (vgl. hierzu BGH StV 2002, 191; NStZ-RR 2003, 12; 2005, 340; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2018 - 1 Ws 206/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Ob dies der Fall ist, richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat sowie nach Art und Umfang des angerichteten Schadens (Saarländisches OLG, Beschluss vom 16. Oktober 2018, 1 Ws 206/18, Rz. 17, Juris; OLG Hamm a. a. O.; OLG Karlsruhe StV 2017, 456 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 112a, Rz. 9).
  • OLG Braunschweig, 07.11.2011 - Ws 316/11

    Ausscheiden einer Katalogtat als Anlasstat für die Annahme des Haftgrundes der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Da die in den Katalog des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO aufgenommenen Straftaten schon generell schwerwiegender Natur sind, der Kreis der Delikte indessen durch das Merkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung noch weiter eingeschränkt werden soll, können nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrads als Anlasstaten eingestuft werden (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115, 116; OLG Frankfurt StV 2016, 816 f.; Graf in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 112a, Rz. 14a), also solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Kriminalität liegen (OLG Braunschweig StV 2012, 352 f.; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.03.2022 - 1 Ws 33/22
    Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass der Beschuldigte zwar ein Messer bei sich führte, es sich hierbei indessen nur um ein gewöhnliches Taschenmesser handelte, dessen Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen nach Art seiner Verwendung im konkreten Fall noch aufzuklären sein wird (vgl. hierzu BGH StV 2002, 191; NStZ-RR 2003, 12; 2005, 340; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735).
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