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   OLG Zweibrücken, 08.10.2003 - 1 Ws 353/03   

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https://dejure.org/2003,7597
OLG Zweibrücken, 08.10.2003 - 1 Ws 353/03 (https://dejure.org/2003,7597)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.10.2003 - 1 Ws 353/03 (https://dejure.org/2003,7597)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08. Oktober 2003 - 1 Ws 353/03 (https://dejure.org/2003,7597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78c Abs 1 Nr 1 StGB, § 78c Abs 1 Nr 3 StGB
    Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung durch Beauftragung eines Sachverständigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung; Unterbrechung der laufenden Verjährung durch Beauftragung eines Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78c Abs. 1 Nr. 3
    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Beauftragung eines Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankenthal - 5313 Js 2575/95
  • OLG Zweibrücken, 08.10.2003 - 1 Ws 353/03

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 298
  • StV 2004, 658
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Schleswig, 10.01.2017 - 2 Ws 441/16

    Kosten im Strafprozess: Auswertung beschlagnahmter Datenträgern durch externe

    Ebenso sind für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft deren Kosten als fiktive Sachverständigenkosten lediglich dann angesetzt worden, wenn ihre Aufgabe nicht in der bloßen Sichtung der sichergestellten Unterlagen oder im Geben von Hinweisen für die weitere Ermittlungstätigkeit lag, sondern sie selbständig und eigenverantwortlich eine gutachterliche Stellungnahme zu umschriebenen Beweisthemen abgegeben hatten (KG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ws 1/07 -, NStZ-RR 2009, 190 ff., bei Juris Rn. 8; ähnlich bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 1 Ws 353/03 -, NStZ-RR 2004, 298 f.).
  • OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10

    Kosten des Ermittlungsverfahrens: Prüfungskompetenz des Erinnerungsgerichts und

    Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials gehört nur zur Tätigkeit eines Sachverständigen und ist für diese Tätigkeit nur dann typisch, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf seine Sachkunde ankommt, d.h. die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne seine besondere Sachkunde nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachen von Daten auf Grund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz, 2. Strafsenat, a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 298 ).
  • OLG Zweibrücken, 28.06.2018 - 1 Ws 116/18

    Strafverfahren: Anforderungen an eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende

    Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 8.10.2003 -1 Ws 353/03).
  • LG Hamburg, 07.08.2019 - 631 Qs 27/19

    Erstattung der Sachverständigenkosten für die Sichtung und Auswertung von Dateien

    Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials gehört nur zur Tätigkeit eines Sachverständigen und ist für diese Tätigkeit nur dann typisch, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf seine Sachkunde ankommt, d. h. die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne seine besondere Sachkunde nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachung von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz a.a.O; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 298).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 2 Ws 52/19

    Beschwerde des Angeklagten gegen Kostenrechnung betreffend

    Aufgrund dessen stellt sich die durch die X GmbH erbrachte Leistung im vorliegenden Fall als eine bloße Ermittlungstätigkeit dar, weshalb sie zumindest nicht als Sachverständigentätigkeit mit der Einstufung M1 der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu vergüten ist (vgl. OLG Zweibrücken - Az.: 1 Ws 353/03 - Beschluss vom 8. Oktober 2003, zitiert nach Juris).
  • OLG Koblenz, 21.01.2010 - 2 Ws 21/10

    Berücksichtigung von im Ermittlungsverfahren veranlassten Gutachterkosten;

    Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials gehört nur zur Tätigkeit eines Sachverständigen und ist für diese Tätigkeit nur dann typisch, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf seine Sachkunde ankommt, d.h. die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne seine besondere Sachkunde nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachung von Daten auf Grund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 298, 299).
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