Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8579
OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,8579)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,8579)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. Juli 2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,8579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 140 Abs. 2 StGB; § 463 Abs. 3 S. 5 StPO
    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren; Bedeutung der Länge des noch zu verbüßenden Strafrestes für eine Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren; Folgen einer bedingten Entlassung während des Verfahrens ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren; Bedeutung der Länge des noch zu verbüßenden Strafrestes für eine Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren; Folgen einer bedingten Entlassung während des Verfahrens ...

  • Judicialis

    StGB § 57; ; StGB § 140 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 § 140 Abs. 2
    Pflichtverteidiger, Verteidigung, notwendige, Strafvollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05
    Dies ist verfassungsrechtlich geboten, um in Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ein faires Verfahren sicherzustellen, vgl. BVerfGE 70, 297.

    Vor Entscheidungen über die Dauer der weiteren Strafverbüßung bei lebenslanger Freiheitsstrafe schließlich ist grundsätzlich ein Verteidiger zu bestellen, vgl. BVerfGE 70, 297; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2003, 284.

  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 1 Ws 111/99

    Ausländer, der deutschen Sprache nicht mächtig, Dolmetscher, bedingte Entlassung,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05
    Dass dabei ein "Schwellenwert" von einem Jahr entscheidend für die Notwendigkeit einer Verteidigung sein soll, ist nicht einsehbar und sachgerecht, vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 319.
  • OLG Jena, 28.05.2003 - 1 Ws 196/03

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Aussetzung einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05
    Vor Entscheidungen über die Dauer der weiteren Strafverbüßung bei lebenslanger Freiheitsstrafe schließlich ist grundsätzlich ein Verteidiger zu bestellen, vgl. BVerfGE 70, 297; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2003, 284.
  • OLG Hamm, 06.04.2001 - 2 Ws 77/01

    bedingte Entlassung; Restrisiko, Asylbewerber; Ausländer, positive Prognose;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht aus der Entscheidung OLG Hamm, StV 2002, 320.
  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05
    Für eine Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren ist es vielmehr entscheidend, ob diese erforderlich ist, um ein faires Verfahren sicherzustellen, vgl. KG StraFo 2002, 244; MeyerGoßner, a.a.O., § 140 Rdn. 33, 33a m.w.Nachw.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.1993 - 1 Ws 115/93

    Strafverteidiger; Beiordnung; Bewährung; Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 1 Ws 361/05
    So ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Strafverteidiger 1994, 552) ein Pflichtverteidiger zwingend beizuordnen, wenn eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu vollstrecken ist.
  • OLG Oldenburg, 07.12.2009 - 1 Ws 670/09

    Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung bei einem der deutschen

    Dabei ist auf seine Person, auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und auf alle sonst bedeutsamen Umstände des Falles abzustellen, vgl. Senatsentscheidung vom 19.07.2005 ( 1 Ws 361/05 ), NdsRpfl 2005, 348.
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 1 Ws 361/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28040
OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,28040)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,28040)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,28040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Anfechtung eines abgelehnten Antrags auf Terminsverschiebung; Besondere selbstständige Beschwer für Verfahrensbeteiligte durch eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung; Antrag eines Verteidigers auf Absetzung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 491
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Die - mittlerweile - wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hält die Beschwerde gegen Terminierungsentscheidungen des Vorsitzenden abweichend vom Grundsatz des § 305 Satz 1 StPO ausnahmsweise dann gemäß § 304 Abs. 1 uns Abs. 2 StPO für statthaft, wenn sie in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen wurden und daher für die Verfahrensbeteiligten eine besondere, selbstständige Beschwer bewirken (OLG Bamberg, Beschluss vom 09. März 1999 - 3 Ws 169/99 -, zitiert nach juris Rn. Orientierungssatz 1 und Rn. 7; OLG München, NStZ 1994, 451 und Beschluss vom 06. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, zitiert nach juris Orientierungssatz, abgedruckt in: StV 2007, 518; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, zitiert nach juris Rn. 6, 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 1, abgedruckt in: StV 2005, 491 - 492; LG Dresden, Beschluss vom 07. Februar 2007 - 3 Qs 14/07 -, zitiert nach juris Rn. 6; LG Düsseldorf, NStZ 2003, 168; so auch: Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 213 Rn. 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen für beide Auffassungen).

    Dabei soll das Beschwerdegericht überprüfen können, ob der Vorsitzende das staatliche Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens und die Interessen des Angeklagten, wozu insbesondere das Interesse der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens gehört, angemessen gegeneinander abgewogen hat (siehe nur: OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, zitiert nach juris Rn. 8; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 1).

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (Senatsbeschlüsse vom 08. Dezember 2009 in 5 Ws 344-346/09 und vom 06. November 2012 in III-5 Ws 333/12; ebenso Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 08. September 2005 in 2 Ws 218/05; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 213 Rdnr. 8).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Ob eine hiergegen gerichtete Beschwerde grundsätzlich gem. § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (so Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 16 m.w.N.) oder ausnahmsweise vor Beginn der Hauptverhandlung statthaft ist, wenn sie in rechtsfehlerhafter Ausübung des dem Vorsitzenden zustehenden Ermessens getroffen wurde und daher für die Verfahrensbeteiligten eine besondere, selbständige Beschwer bewirkt (so u.a. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 213 Rn. 8 m.w.N.), bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 in 5 Ws 344 - 346/09; vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; vom 8. September 2005 in 2 Ws 218/05, SVR 2006, 388; vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 213 Rdnr. 8).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), ist jedoch bezüglich der zugrunde liegenden Terminsbestimmung des Vorsitzenden der Strafkammer kein solcher Ermessens- oder sonstiger Rechtsfehler festzustellen.

  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 453/11

    Anforderungen an die Pflichtverteidigerauswahl durch das Gericht infolge

    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen Auffassung an, wonach eine Anfechtung ausnahmsweise für zulässig zu erachten ist, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für einen Angeklagten eine besondere, selbständige Beschwer beinhaltet, weil sein Recht, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, beeinträchtigt worden ist, dies leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2011, 1 Ws 434/11 - juris - KG, StV 2009, 577; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt/Main, StV 2001, 157; Hans. OLG, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; OLG München, StV 2007, 518; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; KK-Gmel, 6. Aufl., § 213 StPO, Rn. 6; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 213 Rn. 8).
  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 458/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde des Angeklagten bei Beiordnung eines

    OLG Nürnberg, StV 2005, 491 .
  • LG Braunschweig, 18.08.2008 - 10 Qs 249/08
    Die mittlerweile herrschende Auffassung, der sich die Kammer anschließt, hält eine Anfechtung ausnahmsweise dann für statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für die Verfahrensbeteiligten eine besondere selbständige Beschwer bewirkt, was dann der Fall ist, wenn eine Verfügung des Vorsitzenden unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen (vgl. Meyer-Goßner,StPO, 51. Aufl., § 213 Rand-Nr. 8 m.w.N., OLG Nürnberg, StV 2005, 491 [OLG Nürnberg 05.04.2005 - 1 Ws 361/05] f; OLG Dresden, NJW 2004, 3196f; LG Berlin, StV 2003, 441f; LG Görlitz, NStZ-RR 2006, 315; OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8 unter Beschränkung auf eklatante und gewichtige Rechtsverstöße).
  • OLG Nürnberg, 26.09.2023 - Ws 846/23

    Terminsverlegungsantrag, Nichtabhilfeentscheidung, Beschleunigungsgebot,

    Die Anfechtung ist jedoch ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessenausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbständige Beschwer bewirkt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2005, 1 Ws 361/05; OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2004, 1 Ws 121/04).
  • LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NstZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16479
OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,16479)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,16479)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,16479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 102
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
    Mit den Worten "außer Betracht geblieben" umschreibt § 460 StPO ein tatsächliches Geschehen (BGHSt 12, 1, 3).

    Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 12, 1 ff.) ergibt sich eine solche Alternativität gerade nicht.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ws 249/02

    Klageerzwingungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Einstellung zur

    Auszug aus OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
    Es begründet nicht die Annahme, der Tatrichter habe eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erwogen und aus Rechtsgründen von ihr abgesehen (vgl. Beschluss des Senates vom 14.05.2002, 1 Ws 249/02).
  • OLG Frankfurt, 23.11.1995 - 3 Ws 711/95
    Auszug aus OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
    Es ergäben sich zudem erhebliche praktische Probleme, nämlich bei lange zurückliegenden Verurteilungen, bei Erinnerungslücken oder bei Tod des erkennenden Richters u.a. Der Senat folgt insoweit nicht dem OLG Frankfurt, das im Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 53 Abs. 2, 55 StGB das Freibeweisverfahren für zulässig angesehen hat (vgl. NStZ-RR 1996, 177 ).
  • OLG Stuttgart, 05.08.1988 - 3 Ws 162/88

    Gesamtstrafenbildung; Antrag der Staatsanwaltschaft; Gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
    Erfolgt im Urteil keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, ist § 55 StGB dann nicht 'außer Betracht geblieben', wenn das letzte Tatgericht ausdrücklich eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung geprüft und abgelehnt hat (vgl. KMR-Paulus, § 460 StPO , Rn. 15, m.w.N.; LR-Wendisch, StPO , § 460 , Rn. 4 m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ 1989, 47 ; a.A. LG Berlin NStE Nr. 6 zu § 460 StPO ).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
    Darauf, ob er eine solche Entscheidung hätte treffen können oder ob er diese Entscheidung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, kommt es hingegen nicht an (BGHSt 35, 208, 214).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
    Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung hat sich an dem Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihrem Zusammenhang, ihrer größeren oder geringeren Selbstständigkeit, der Häufigkeit der Begehung, der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter, der Begehungsweisen sowie an dem Gesamtgewicht des zu beurteilenden Sachverhalts und der Würdigung der Person des Täters, seiner Strafempfänglichkeit und des Ursprungs seiner Straftaten auszurichten (vgl. BGHSt 24, 268, 269, 270).
  • OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18

    Ausschluss einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch die

    Andernfalls würde der Bestimmung des § 34 StGB, nach der die mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit Gründen zu versehen sind, nicht Rechnung getragen (vgl. für das gesamte Vorstehende Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 1 Ws 361/05 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 19.10.2005 - 1 Ws 361/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,42044
OLG Jena, 19.10.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,42044)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.10.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,42044)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,42044)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 12.10.2005 - 1 Ws 361/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,50271
OLG Zweibrücken, 12.10.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,50271)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.10.2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,50271)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 361/05 (https://dejure.org/2005,50271)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer sofortigen Beschwerde als unbegründet

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