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   OLG Celle, 13.11.2007 - 1 Ws 377/07 (StrVollz)   

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https://dejure.org/2007,19381
OLG Celle, 13.11.2007 - 1 Ws 377/07 (StrVollz) (https://dejure.org/2007,19381)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2007 - 1 Ws 377/07 (StrVollz) (https://dejure.org/2007,19381)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. November 2007 - 1 Ws 377/07 (StrVollz) (https://dejure.org/2007,19381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Haftkostenbeitrag und Überbrückungsgeld bei Gefangenen mit Rentenbezügen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 50 Abs 1 StVollzG; § 51 Abs 1 StVollzG; § 116 Abs 1 StVollzG
    Beurteilungsspielraum; Gefährdung; Gerichtskosten; Gleichstellung; Haftentlassung; Haftkosten; Haftkostenbeitrag; Lebensunterhalt; Pfändbarkeit; Pfändungsschutz; Prüfungsmaßstab; Rente; Rentenbezieher; Rentner; Resozialisierung; Resozialisierungsklausel; Rücklage; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Beziehung einer Rente als Rechtfertigung für eine Haftkostenerhebung; Gefährdung der Wiedereingliederung eines Gefangenen aufgrund einer Haftkostenerhebung als Gegenstand einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung einer Vollzugsanstalt; ...

  • Judicialis

    StVollzG § 50; ; StVollzG § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 11.08.2005 - 5 Ws 341/05

    Strafvollzug: Uneingeschränkte Freistellung vom Haftkostenbeitrag für

    Auszug aus OLG Celle, 13.11.2007 - 1 Ws 377/07
    Hierbei handelt es sich um Einkünfte im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (KG Berlin, NStZ 2006, 412), so dass Haftkosten grundsätzlich zu erheben sind.
  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07

    Verletzung des Anspruchs eines Häftlings auf am Resozialisierungsziel

    Zwar muss der Umstand, dass ein Gefangener Schulden hat, nicht zwangsläufig zu der Annahme führen, dass die Auferlegung von Haftkosten seine Wiedereingliederung gefährden würde (vgl. zu Untersuchungshaftkosten BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255 ; s. auch, für den Fall gegebener Tilgungsmöglichkeiten aus Renteneinkünften, OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2007, NStZ-RR 2008, S. 294).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2015 - 3 Ws 30/15

    Strafvollzug: Verpflichtung zur Ansparung von Überbrückungsgeld bei Rentnern

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts (so aber offenbar auch noch OLG Celle NStZ-RR 2008, 294 zu § 51 StVollzG) ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 42 Abs. 1 HStVollzG nicht, dass Überbrückungsgeld "nur für die dort genannten Gruppen von Strafgefangenen zu bilden" sei.

    Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nur eine geringfügige Rente von 140, 74 EUR im Monat bezieht, ist offensichtlich, dass dieser Betrag (anders als in dem von dem OLG Celle NStZ-RR 2008, 294 [OLG Celle 13.11.2007 - 1 Ws 377/07] entschiedenen Fall) nicht ausreichend wird, um den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung zu sichern.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.01.2012 - L 2 AS 192/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensanrechnung - Überbrückungsgeld -

    Es stammt nicht aus sämtlichen Einnahmen, sondern aus den Bezügen der Gefangenen aus Beschäftigungen (d.h. nicht aus Renteneinkommen, vgl. OLG Celle v. 13.11.2007 - 1 Ws 377/07 - juris Rn. 9) oder wird nach § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG aus dem sog. Eigengeld einbehalten (vgl. OLG Brandenburg v. 21.05.2003 - 1 Ws (Vollz) 3/03 - juris).
  • OLG Celle, 24.08.2023 - 1 Ws 208/23

    Strafvollzug; Haftkostenbeitrag; Haftkostenbeitragserhebung; Abtretung;

    So geht die Strafvollstreckungskammer zwar zunächst zutreffend davon aus, dass Renteneinkünfte grundsätzlich zu den Einkünften im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 2 NJVollzG zählen, welche für eine Kostenbeteiligung im Rahmen der Haftkosten nach 52 Abs. 2 in Betracht kommen (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 294).
  • OLG Celle, 06.08.2012 - 1 Ws 256/12

    Rechtsbeschwerde gegen die Berechnung des Haftkostenbeitrags gegenüber einem

    Sodann hätte die Kammer im Rahmen ihrer eingeschränkten Prüfungskompetenz die Entscheidung der Antragsgegnerin dahingehend zu überprüfen gehabt, ob die Antragsgegnerin die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch eine nicht mehr vertretbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs überschritten, ob sie den zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig ermittelt, ob sie allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2008, 294).
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