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   OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16   

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OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16 (https://dejure.org/2016,28025)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2016 - 1 Ws 382/16 (https://dejure.org/2016,28025)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. August 2016 - 1 Ws 382/16 (https://dejure.org/2016,28025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Burhoff online

    Teilfreispruch, Differenztheorie, Anrechnung, Pflichtverteidigervergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464b; StPO § 464d; RVG § 14; RVG § 52
    Strafprozess: Auslagenerstattung nach Teilfreispruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2017, 179
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Allerdings beruht dies nicht darauf, dass durch den Teilfreispruch keine ausscheidbaren Kosten entstanden wären; denn auf das Erfordernis der Ausscheidbarkeit ist beim Teilfreispruch spätestens seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 25, 109 nicht mehr abzustellen (vgl. LR-Hilger StPO 26. Aufl. § 465 Rn. 36).

    Nur in Höhe des weitergehenden Gebührenanspruches besteht dann ein Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten gegen die Staatskasse (vgl. BGHSt 25, 109; OLG Celle Nds. Rpfl. 1987, 260; OLG Saarbrücken aaO; OLG Düsseldorf aaO; LR-Hilger aaO Rn. 42; jew. mwN).

  • OLG Celle, 21.04.2016 - 1 Ws 187/16

    Verrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren mit dem Anspruch

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und entscheidet über die nach § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2016 - 1 Ws 187/16).

    Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2016 - 1 Ws 187/16; ebenso OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263: OLG Saarbrücken aaO; Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 Ws 403/13, Rn. 16 f. nach juris; OLG Köln NStZ-RR 2013, 127; OLG Düsseldorf aaO).

  • OLG Saarbrücken, 10.11.2015 - 1 Ws 197/15

    Umfang der Anrechnung gezahlter Pflichtverteidigergebühren bei einem

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Hat - wie im vorliegenden Fall - bei einem Teilfreispruch das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung nach § 464d StPO vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt, "soweit" er freigesprochen wurde, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die Höhe der dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der sogenannten Differenztheorie oder nach Bruchteilen bestimmt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 Ws 197/15 -, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 Ws 700/09, juris Rn. 10; LR-Hilger aaO § 465 Rn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2010 - 1 Ws 700/09

    Anrechnung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren auf den Erstattungsanspruch

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Hat - wie im vorliegenden Fall - bei einem Teilfreispruch das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung nach § 464d StPO vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt, "soweit" er freigesprochen wurde, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die Höhe der dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der sogenannten Differenztheorie oder nach Bruchteilen bestimmt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 Ws 197/15 -, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 Ws 700/09, juris Rn. 10; LR-Hilger aaO § 465 Rn. 40).
  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 4 Ws 544/06

    Kostenerstattung bei echtem Teilfreispruch unter Anwendung der Differenztheorie

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Dabei ist auch maßgeblich, ob das Hauptverfahren bei einer von vornherein auf die verurteilten Taten beschränkten Anklage vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet worden wäre und ob die Verhandlung weniger Zeit (Tage) in Anspruch genommen hätte (vgl. OLG Celle Nds. Rpfl. 1987, 260; OLG Potsdam JMBl BB 1997, 144; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006 - 4 Ws 544/06 - juris; LR-Hilger aaO mwN.).
  • OLG Braunschweig, 26.05.2014 - 1 Ws 144/14

    Kostenfestsetzung; Teilfreispruch; Pflichtverteidigergebühr;

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2016 - 1 Ws 187/16; ebenso OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263: OLG Saarbrücken aaO; Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 Ws 403/13, Rn. 16 f. nach juris; OLG Köln NStZ-RR 2013, 127; OLG Düsseldorf aaO).
  • OLG Köln, 04.01.2013 - 2 Ws 837/12

    Anrechnung der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren bei Anspruch auf

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2016 - 1 Ws 187/16; ebenso OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263: OLG Saarbrücken aaO; Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 Ws 403/13, Rn. 16 f. nach juris; OLG Köln NStZ-RR 2013, 127; OLG Düsseldorf aaO).
  • OLG Jena, 28.02.2014 - 1 Ws 403/13

    Kostenfestsetzung bei teilweisem Freispruch

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16
    Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2016 - 1 Ws 187/16; ebenso OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263: OLG Saarbrücken aaO; Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 Ws 403/13, Rn. 16 f. nach juris; OLG Köln NStZ-RR 2013, 127; OLG Düsseldorf aaO).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2021 - 2 Ws 267/20

    Anspruch gegen den Beschuldigten, Pflichtverteidigergebühren, Anrechnung,

    Die den letzten Verhandlungstag betreffenden Auslagen (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Übernachtungskosten) in Höhe von insgesamt 610, 72 Euro (netto) konnten schon deshalb nicht auf der Grundlage eines Erstattungsanspruchs des früheren Angeklagten B. gegen die Staatskasse festgesetzt werden, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG ("Zahlung der Gebühren") dem Pflichtverteidiger insoweit auch keinen Anspruch gegen den Mandanten einräumt (vgl. statt vieler: OLG Celle Rpfleger 2017, 179 = BeckRS 2016, 15979; Volpert in: Burhoff/Volpert a.a.O. § 52 Rdn. 23 m.w.N).
  • OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung

    Die Vorschrift des § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet insoweit nach herrschender Auffassung, welche auch der Senat vertritt, keine Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08. August 2016 - 1 Ws 382/16 - Rn. 6, juris).
  • OLG Celle, 14.11.2019 - 3 Ws 323/19

    Abschließender Charakter der Gebührenbestimmung als Gestaltungsrecht

    Die Vorschrift des § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet insoweit nach herrschender Auffassung, welche auch der Senat vertritt, keine Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschlüsse vom 21. September 2015 - 2 Ws 148/15 - und vom 8. August 2016 - 1 Ws 382/16, OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Nürnberg ZfS 2011, 226; KK-Gieg StPO 7. Aufl. § 464b Rn. 4b; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 464b Rn. 7; jew. mwN).
  • OLG München, 30.01.2017 - 4c Ws 5/17

    Kostenfestsetzungsbeschluss bei Teilfreispruch

    Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 08. August 2016 - 1 Ws 382/16 Rdn. 24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 1 Ws 144/14 Rdn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 Ws 403/13, Rdn. 16 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2013 - III-1 Ws 363/12 Rdn. 20 jeweils zit. nach juris).
  • AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16

    Umgehung des Gegenanwalts? Kostenquotelung bei Teilfreispruch!

    Die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 8. August 2016, Az. 1 Ws 382/16).
  • LG Detmold, 20.11.2017 - 21 Qs 98/17

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren - Erstattung nach Teilfreispruch - Anrechnung

    Hat - wie vorliegend - das Gericht nach Teilfreispruch eine Kostengrundentscheidung dahingehend vorgenommen, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Landeskasse zu tragen sind, soweit dieser freigesprochen wurde, so können im Festsetzungsverfahren die zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der Differenztheorie oder nach Bruchteilen bestimmt werden (OLG Saarbrücken Beschluss v. 10.11.2015- 1 Ws 197/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.2.2010 - 1 Ws 700/09; OLG Celle, Beschluss vom 8.8.2016- 1 Ws 382/16).
  • AG Ludwigshafen, 02.02.2023 - 4a Ls 5470 Js 40822/19

    Festsetzung der Verteidigervergütung bei einem Teilfreispruch

    Eine Differenzierung wie in Beschluss OLG Celle Beschl. v. 8.8.2016 - 1 Ws 382/16 in Rpfleger 2017, 179 ist nicht erfolgt.
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