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   OLG Hamm, 12.09.2013 - III-1 Ws 383/13   

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https://dejure.org/2013,24397
OLG Hamm, 12.09.2013 - III-1 Ws 383/13 (https://dejure.org/2013,24397)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2013 - III-1 Ws 383/13 (https://dejure.org/2013,24397)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. September 2013 - III-1 Ws 383/13 (https://dejure.org/2013,24397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer, Vollzugslockerungen, bedingte Entlassung, lebenslange Freiheitsstrafe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer, Vollzugslockerungen, bedingte Entlassung, lebenslange Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kompetenz der großen Strafkammer zur Anordnung von Vollzugslockerungen; Einbeziehung früherer Sachverständiger bei der Aussetzungsentscheidung über eine lebenslange Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzlich keine Kompetenz der großen Strafkammer zur Anordnung von Vollzugslockerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Strafaussetzung eines verurteilten Sexualstraftäters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    1990 wegen Mordes an Dreizehnjähriger verurteilter Sexualstraftäter - Landgericht muss Strafaussetzung erneut prüfen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 16.09.2013)

    Nach 25 Jahren Haft: Oberlandesgericht stoppt Freilassung von Kindermörder

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    1990 wegen Mordes an Dreizehnjähriger verurteilter Sexualstraftäter

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 15 StVK 3157/12
  • OLG Hamm, 12.09.2013 - III-1 Ws 383/13

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 541
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2013 - 1 Ws 383/13
    Etwas anderes ergibt sich grundsätzlich auch nicht aus der im angefochtenen Beschluss zitierten Senatsentscheidung vom 29. Juli 2010 (1 Ws 195/10).

    Der Senat hat - dem Bundesverfassungsgericht folgend - insoweit zwar weiter ausgeführt, das Gericht müsse der Vollzugsbehörde gegebenenfalls "von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind" und gefordert, dass die " Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen" (BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 - 2 BvR578/02 u.a., Rdn. 110; Senatsbeschlüsse vom 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09 und 29.07.2010 - 1 Ws 195/10).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2013 - 1 Ws 383/13
    nach § 454 a StPO vorgeht und so die Vollzugsbehörde faktisch dazu anhält, die für notwendig befundenen Lockerungen zum Zwecke der Erprobung zu gewähren (BVerfG NJW 2009, 1941, 1945).
  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2013 - 1 Ws 383/13
    Der Senat hat - dem Bundesverfassungsgericht folgend - insoweit zwar weiter ausgeführt, das Gericht müsse der Vollzugsbehörde gegebenenfalls "von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind" und gefordert, dass die " Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen" (BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 - 2 BvR578/02 u.a., Rdn. 110; Senatsbeschlüsse vom 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09 und 29.07.2010 - 1 Ws 195/10).
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Insoweit liegt eine Fallgestaltung vor, wonach entsprechend der Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO aufgrund von erheblichen Säumnissen im Vollzugsverfahren die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung angeordnet werden musste, da eine ausreichend günstige Legalprognose allein wegen zu Unrecht versagter vollzugsöffnender Maßnahmen heute noch nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 246 ff., auch abgedruckt bei juris, dort Rn. 44 ff; Senat, Beschluss vom 26.01.2021, 1 Ws 3/20; OLG Celle NStZ 2016, 99 f; OLG Hamm NStZ 2014, 541 f.; dass. Beschluss vom 29.07.2010, 1 Ws 195/10, BeckRS 29325; Graf in BeckOK, StPO, 38. Auflage, § 454a Rn. 1.1 m.w.N.).

    Vom Erfordernis einer gesicherten positiven Legal- und Sozialprognose im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung konnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise abgesehen werden, denn das Sicherheitsinteresse der Gemeinschaft tritt insoweit hinter das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zurück (BVerfG NJW 2009, 1941 (1945); OLG Köln BeckRS 2009, 19403; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2010, 08399; OLG Hamm BeckRS 2010, 29325 und OLG Hamm NStZ 2014, 541; OLG Celle NStZ 2016, 99; BeckOK StPO/Coen, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 454a Rn. 1-1.2; krit. KK-StPO/Appl Rn. 2).

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