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   OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09   

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OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09 (https://dejure.org/2009,7852)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.02.2009 - 1 Ws 42/09 (https://dejure.org/2009,7852)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 1 Ws 42/09 (https://dejure.org/2009,7852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Genehmigungsfähigkeit eines eigenen Flachbildfernsehers mit Festplatte im Haftraum

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 66 Abs. 2 NJVollzG; § 67 Abs. 1 NJVollzG; § 19 Abs. 2 StVollzG
    Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr unkontrollierter Informationsübermittlung [DVBT Empfänger] und wegen der Übersichtlichkeit des Haftraums [Flachbildschirm Fernsehgerät]

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr unkontrollierter Informationsübermittlung [DVBT Empfänger] und wegen der Übersichtlichkeit des Haftraums [Flachbildschirm Fernsehgerät]

  • Judicialis

    NJVollzG § 66 Abs. 2; ; NJVollzG § 67 Abs. 1; ; StVollzG § 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr unkontrollierter Informationsübermittlung [DVBT-Empfänger] und wegen der Übersichtlichkeit des Haftraums [Flachbildschirm- Fernsehgerät]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 190 (Ls.)
  • MMR 2009, 290 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Ebenso ist obergerichtlich bereits geklärt, dass die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den Anschluss eigener Fernsehgeräte an die Satellitenanlage der Anstalt zulässig ist (vgl. OLG Jena StV 2006, 593) und dass die Versagung der Erlaubnis zum Besitz eines DVBT-Empfängers nicht das Grundrecht des Gefangenen auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verletzt, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG - und damit auch des inhaltsgleichen § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG - um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechts durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367. OLG Celle NStZ 2002, 111).

    eine Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt geeignet ist, die Sicherheit Anstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367. OLG Celle NStZ 2002, 111. OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185).

  • OLG Celle, 14.08.2001 - 3 Ws 318/01

    Justizvollzugsanstalt; Freiheitsstrafe ; Videotextempfang;

    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Ebenso ist obergerichtlich bereits geklärt, dass die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den Anschluss eigener Fernsehgeräte an die Satellitenanlage der Anstalt zulässig ist (vgl. OLG Jena StV 2006, 593) und dass die Versagung der Erlaubnis zum Besitz eines DVBT-Empfängers nicht das Grundrecht des Gefangenen auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verletzt, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG - und damit auch des inhaltsgleichen § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG - um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechts durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367. OLG Celle NStZ 2002, 111).

    eine Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt geeignet ist, die Sicherheit Anstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367. OLG Celle NStZ 2002, 111. OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185).

  • OLG Koblenz, 21.07.2005 - 1 Ws 331/05

    Strafvollzug: Zulässige Größe eines Fernsehers im Haftraum

    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Die angefochtene Entscheidung weicht in der Frage, ob die Bildschirmdiagonale ein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Sicherheitsgefährdung durch ein Fernsehgerät ist, von Entscheidungen des OLG Rostock (vgl. ZfStrVo 2005, 117) und des OLG Koblenz (vgl. ZfStrVo 2005, 298) ab.

    Die von der Antragsgegnerin als Maßstab gewählte Bildschirmdiagonale ist hierfür jedoch kein taugliches Kriterium (vgl. OLG Rostock ZfStrVo 2005, 117. OLG Koblenz ZfStrVo 2005, 298).

  • OLG Hamm, 24.03.1995 - 1 Vollz (Ws) 226/94
    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG stellt wie dasjenige in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG NStZ-RR 2004, 255. OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119.
  • OLG Jena, 11.07.2005 - 1 Ws 111/05

    StVollzG

    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Ebenso ist obergerichtlich bereits geklärt, dass die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den Anschluss eigener Fernsehgeräte an die Satellitenanlage der Anstalt zulässig ist (vgl. OLG Jena StV 2006, 593) und dass die Versagung der Erlaubnis zum Besitz eines DVBT-Empfängers nicht das Grundrecht des Gefangenen auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verletzt, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG - und damit auch des inhaltsgleichen § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG - um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechts durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367. OLG Celle NStZ 2002, 111).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 4 Ws 31/06

    Strafprozessrecht: Informationsanspruch eines Untersuchungsgefangenen,

    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt und entspricht überdies der Spruchpraxis des erkennenden Senats, dass der Besitz von DVBT-Empfängern eine die Versagung der Erlaubnis rechtfertigende abstrakte Gefahr für die Anstaltssicherheit darstellt, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, einem Gefangenen unkontrolliert Informationen zu übermitteln, und diese Übermittlung weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen verhindert werden kann (so KG, Beschl. v. 19. April 2007 - 2/5 Ws 342/06 [Vollz], Leitsatz in NStZ-RR 2007, 327. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 5. April 2007 - 3 Ws 162/07 [StVollz] - und v. 22. November 2006 - 3 Ws 10711072/06. ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. März 2006 - III-4 Ws 31/06 - die Untersuchungshaft betreffend).
  • KG, 19.04.2007 - 5 Ws 342/06

    Strafvollzug: Versagung eines Digital-Analog-Umwandlers für ein im Haftraum

    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt und entspricht überdies der Spruchpraxis des erkennenden Senats, dass der Besitz von DVBT-Empfängern eine die Versagung der Erlaubnis rechtfertigende abstrakte Gefahr für die Anstaltssicherheit darstellt, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, einem Gefangenen unkontrolliert Informationen zu übermitteln, und diese Übermittlung weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen verhindert werden kann (so KG, Beschl. v. 19. April 2007 - 2/5 Ws 342/06 [Vollz], Leitsatz in NStZ-RR 2007, 327. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 5. April 2007 - 3 Ws 162/07 [StVollz] - und v. 22. November 2006 - 3 Ws 10711072/06. ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. März 2006 - III-4 Ws 31/06 - die Untersuchungshaft betreffend).
  • KG, 25.02.2004 - 5 Ws 684/03

    Gerichtliche Entscheidung über die Versagung einer Genehmigung für einen

    Auszug aus OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09
    Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG stellt wie dasjenige in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG NStZ-RR 2004, 255. OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119.
  • OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11

    Sicherungsverwahrung: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Herausgabe seines

    Eine Versagung ist danach grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt-generell geeignet ist, die Sicherheit der Vollzugsanstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, NJW 2003, 2447; OLG Celle, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 1 Ws 42/09 - mit weiteren Nachweisen, nach juris).
  • OLG Naumburg, 26.05.2011 - 1 Ws 638/10

    Sicherungsverwahrung: Versagung des Besitzes eines eigenen Fernsehgeräts

    Eine Versagung ist danach grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt-generell geeignet ist, die Sicherheit der Vollzugsanstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann ( vgl. BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, NJW 2003, 2447; OLG Celle, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 1 Ws 42/09 - mit weiteren Nachweisen, nach juris).

    Darüber hinaus kommt hier § 19 Abs. 2 StVollzG zum tragen ( OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2009 - 1 Ws 42/09 - ; KG Berlin, Beschluss vom 19.04.2007 - 2/5 Ws 342/06 Vollz - nach juris ).

  • OLG Celle, 13.10.2010 - 1 Ws 488/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug (Nintendo DS Lite)

    aa) Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG stellt - wie das gleichlautende in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG - einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss v. 12.02.2009 - 1 Ws 42/09 [StrVollz] = StraFo 2009, 172; KG NStZ-RR 2004, 255; OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119; OLG Koblenz StV 1981, 184).
  • OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk-

    Eine Versagung zur Nutzung eines Fernsehgerätes ist zwar gerechtfertigt, wenn die von dem Fernsehgerät ausgehende abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit der Anstalt nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447, 2448; OLG Celle, NStZ-RR 2009, 190).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14

    Erlaubnis eines Strafgefangenen zum Besitz eines TV-Geräts nach Verlegung in eine

    Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Celle StraFo 2009, 172 f. - Rn. 10 nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.7.2011 - 1 Ws 70/11, Rn. 26 nach juris).
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