Rechtsprechung
OLG Hamm, 09.02.2017 - III-1 Ws 457/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Burhoff online
Kostenerstattung, Strafverfahren, Anwaltswechsel, Mehrkosten
- Burhoff online
Erstattungsfähigkeit, Rechtsanwaltskosten nach Anwaltswechsel
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kostenerstattung im Strafverfahren; Erstattungsfähigkeit höherer Rechtsanwaltskosten nach Anwaltswechsel
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach Vornahme eines nicht zwingend erforderlichen Anwaltswechsels im Verfahren
- Burhoff online
Kostenerstattung, höhere Rechtsanwaltskosten nach Anwaltswechsel
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2
Kostenerstattung im Strafverfahren; Erstattungsfähigkeit höherer Rechtsanwaltskosten nach Anwaltswechsel - rechtsportal.de
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach Vornahme eines nicht zwingend erforderlichen Anwaltswechsels im Verfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Anwaltswechsel: Wer trägt die Mehrkosten?
Verfahrensgang
- LG Dortmund - 64 StVK 896/15
- OLG Hamm, 09.02.2017 - III-1 Ws 457/16
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 29.05.2017 - 1 Ws 25/17
Kostenerstattung nach Freispruch; Erstattungsfähigkeit der …
Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2017 - III-1 Ws 457/16 - m.w.N., juris) zu bescheidende sofortige Beschwerde ist nach den §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2017, a.a.O., m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
Umfang der zu erstattenden Verteidigerkosten im Falle eines Anwaltswechsels
Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 2017 - III-1 Ws 457/16 -) zu bescheidenden sofortigen Beschwerden sind gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.Letzteres ist nur bei zwingend in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2017 -1 Ws 457/16 - m.w.N.).
- LG Arnsberg, 28.10.2019 - 6 Qs 83/19
Beschwerde, Abgeltung der Tätigkeiten, Verfahrensgebühr