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   OLG Oldenburg, 09.02.2017 - 1 Ws 50/17   

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https://dejure.org/2017,4440
OLG Oldenburg, 09.02.2017 - 1 Ws 50/17 (https://dejure.org/2017,4440)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 1 Ws 50/17 (https://dejure.org/2017,4440)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 1 Ws 50/17 (https://dejure.org/2017,4440)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OLG Oldenburg (Pressemitteilung)

    Geldstrafe für die Zeugin?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Lachen während der Hauptverhandlung - das kostet dann ggf. 150 EUR, oder: Teures Lachen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Richterin: "Wir sind hier nicht bei einer Gerichtsshow..." - Zeugin stört Verhandlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldstrafe für die Zeugin?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 4 Ws 308/16

    Ungebühr; lautstarke Erregung; Erheben der Stimme; rechtliches Gehör; Heilung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.02.2017 - 1 Ws 50/17
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht (vgl. u. a. OLG Köln, NStZ 2008, 587) ist eine Nachholung rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz jedoch noch möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 Az.: III-4 Ws 308/16, juris), da kein Unterschied zwischen einer befristeten Beschwerde nach § 181 GVG und einer sonstigen sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO, bei der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ausgangsinstanz durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt wird, zu sehen ist.
  • OLG Köln, 07.05.2008 - 2 Ws 223/08

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme gegen einen Rechtspfleger

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.02.2017 - 1 Ws 50/17
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht (vgl. u. a. OLG Köln, NStZ 2008, 587) ist eine Nachholung rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz jedoch noch möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 Az.: III-4 Ws 308/16, juris), da kein Unterschied zwischen einer befristeten Beschwerde nach § 181 GVG und einer sonstigen sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO, bei der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ausgangsinstanz durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt wird, zu sehen ist.
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