Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 30.11.2004 - 1 Ws 569/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 64 StGB; § 63 StGB; § 67e StGB; § 67d Abs. 6 StGB
Schlechterstellung eines psychisch kranken Straftäters bei fehlendem Zusammenhang zwischen Krankheit und der vergangenen und künftig zu besorgenden Straffälligkeit; Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz hohen Rückfallrisikos - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schlechterstellung eines psychisch kranken Straftäters bei fehlendem Zusammenhang zwischen Krankheit und der vergangenen und künftig zu besorgenden Straffälligkeit; Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz hohen Rückfallrisikos
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßregeln der Besserung und Sicherung: Erledigterklärung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 21.10.2004 - (StVK Lingen) 17 StVK 800/03
- OLG Oldenburg, 30.11.2004 - 1 Ws 569/04
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere …
Auszug aus OLG Oldenburg, 30.11.2004 - 1 Ws 569/04
Die nicht auf seiner psychischen Erkrankung beruhende Drogenabhängigkeit des Verurteilten reicht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus, vgl. BGHSt 44, 338 (339); Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 63 Randnote 9 m.w.Nachw.
- OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16
Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem …
In diesem Zusammenhang steht auch der in der angefochtenen Entscheidung zitierte Beschluss des OLG Oldenburg (StraFo 2005, 80).Abgrenzungsprobleme zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB stellen sich hier - im Gegensatz zu dem vom OLG Oldenburg (StraFo 2005, 80) entschiedenen Fall - nicht.
- OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
Zur Erledigung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bei …
Angesichts dessen kann eine Erkrankung, die die Anlasskriminalität nicht wenigstens mitausgelöst hat - etwa in Form von Wechselwirkungen oder additiven Effekten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 Ws 569/04, juris Rn. 6 ff., StraFo 2005, 80 ;… Fischer, 66. Aufl., § 67d Rn. 24) -, die Fortdauer der Unterbringung ungeachtet einer hieraus folgenden Gefährlichkeit nicht rechtfertigen (vgl. OLG München…, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 61). - LG Kleve, 08.12.2010 - 181 StVK 130/10
Relevanz eines Diagnosewechsels i.R.d. Überprüfung gem. § 67e Strafgesetzbuch ( …
Ist hingegen die Störung, die für das Anlassdelikt und für die vom Tatgericht festgestellte Gefährlichkeit (mit-) ursächlich war, gänzlich entfallen (vollständig ausgeheilt oder nie vorhanden gewesen), so kann diese auch nicht durch eine unabhängig davon inzwischen neu entstandene Störung ersetzt werden (…vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 67d Rn. 24;… Leipziger Kommentar zum StGB/Rissing-van Saan/Peglau § 67d Rn. 50; OLG Oldenburg v. 30.11.2004 - 1 Ws 569/04, StraFo 2005, 80). - OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 3 Ws 128/23
Für Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Störung ist auf Ist-Zustand des …
Anders ist dies lediglich bei Wechselwirkungen oder additiven Effekten (vgl. hierzu OLG Oldenburg StraFO 2005, 80 bis 81, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 Ws 569/04 zitiert über Juris). - OLG Braunschweig, 30.05.2013 - 1 Ws 134/13
Fortsetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur fortgesetzt werden darf, wenn der bei der Anlassverurteilung festgestellte Defektzustand - hier die Schizophrenie - fortbesteht und dieser Zustand ursächlich für die Gefährlichkeit des Untergebrachten ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.11.2004, 1 Ws 569/04, juris, Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 67 d Rn. 50;… Jehle in SSW StGB, § 67 d Rn. 22 m. w. N.).