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   OLG Celle, 25.03.2013 - 1 Ws 57/13 (StrVollz)   

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https://dejure.org/2013,9280
OLG Celle, 25.03.2013 - 1 Ws 57/13 (StrVollz) (https://dejure.org/2013,9280)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.03.2013 - 1 Ws 57/13 (StrVollz) (https://dejure.org/2013,9280)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. März 2013 - 1 Ws 57/13 (StrVollz) (https://dejure.org/2013,9280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 116 Abs. 1 StVollzG; § 45 Abs. 1 S. 2 NJVollzG; § 46 Abs. 2 NJVollzG; § 48 Abs. 1 NJVollzG
    Rückerstattung eines vom Hausgeldkonto des Gefangenen abgebuchten Betrages wegen Überzahlung durch Gutschrift auf das Hausgeldkonto

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückerstattung eines vom Hausgeldkonto des Gefangenen abgebuchten Betrages wegen Überzahlung durch Gutschrift auf das Hausgeldkonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung einer Fehlabbuchung vom Hausgeldkonto im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2013, 475
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Celle, 25.03.2013 - 1 Ws 57/13
    Dies wäre mit dem Zweck der §§ 45 ff. NJVollzG nicht vereinbar und würde das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 98, 169, 201) verletzen, weil dem Gefangenen ein Teil des unpfändbaren und zur freien Verfügung stehenden Entgelts für die von ihm geleistete Pflichtarbeit ohne sachlichen Grund entzogen würde.
  • OLG Celle, 14.10.2014 - 1 Ws 404/14

    Einzahlung erstatteter Auslagen auf das Eigengeldkonto

    Zwar hat der Senat in anderer Sache entschieden, dass im Falle einer Rückabwicklung von dem Hausgeldkonto entnommener Beträge diese gesetzliche Systematik nicht greift, wenn und soweit es nicht um das originäre Bilden von Hausgeld geht, sondern um das Rückführen dem Hausgeldkonto entnommener Beträge, hinsichtlich derer die Grundlage für die Entnahme entfallen ist (Senatsbeschluss vom 25. März 2013, 1 Ws 57/13, StraFo 2103, 304; Rpfleger 2013, 475 für die Rückbuchung zu viel abgebuchter Beträge).
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