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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 23.05.2013 - 1 Ws 59/13   

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https://dejure.org/2013,31317
OLG Braunschweig, 23.05.2013 - 1 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,31317)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.05.2013 - 1 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,31317)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 1 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,31317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 JVEG; § 1 Abs. 2 S. 1 JVEG; § 1 Abs. 2 S. 2 JVEG; § 1 Abs. 3 JVEG; § 2 Abs. 1 S. 1, 2 JVEG
    Erstattung von Sachverständigenkosten innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 JVEG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Sachverständigenkosten innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 JVEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Sachverständigenkosten innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 JVEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachverständigenvergütung für ein Behördengutachten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 189/07

    Vergütung von Dolmetscher bei Heranziehung durch die Polizei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.05.2013 - 1 Ws 59/13
    Der Untersuchungsantrag der Polizeiinspektion Braunschweig wurde nicht, wie dies § 1 Abs. 3 JVEG für eine Heranziehung verlangt, im Auftrag der Staatsanwaltschaft erteilt oder zumindest von Staatsanwaltschaft gebilligt (vgl. hierzu: BVerfG, 2 BvR 189/07, juris, Rn. 3; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG FamFG JVEG, 2. Aufl., § 1 JVEG Rn. 15; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen etc. nach dem JVEG, 24. Aufl., Rz. 1.8.).
  • LSG Thüringen, 18.06.2007 - L 6 B 77/07

    Vergütung von Sachverständigen, fristgerechte Bezifferung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.05.2013 - 1 Ws 59/13
    Das Landeskriminalamt wird hierdurch zwar gezwungen, den Anspruch selbst dann - detailliert nach Grund und Höhe (dazu: OLG München, Beschluss vom 29.11.2012, 4 Ws 187/12, juris, Rn. 20; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2007, L 6 B 77/07, juris, Rn.16; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG FamFG JVEG, 2. Aufl., § 2 JVEG Rn. 2) - darzulegen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist noch nicht absehbar ist, ob es überhaupt zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, die Voraussetzung für eine fällige Verbindlichkeit des Kostenschuldners (§ 8, 29 Nr. 1 GKG) und damit für die Einziehung der Kosten - als durchlaufender Posten (vgl. §§ 29 Abs. 8, 38 KostVfg und Schneider, JVEG, 2007, § 1 Rn.206) - ist.
  • OLG Celle, 01.12.2000 - 3 Ws 206/99

    Kostenansatz; Verfahrenskosten; Gerichtliche Auslagen ; Computermietkosten;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.05.2013 - 1 Ws 59/13
    Nach Nr. 9013 KV GKG sind Beträge, die inländischen Behörden zustehen, ersatzfähig, sofern sie der Art nach jenen der Auslagentatbestände Nr. 9000 bis 9011 zugeordnet werden können (OLG Celle, NStZ 2001, S. 221; Meyer, GKG FamFG, 13. Aufl., KV Nr. 9015 Rn. 73).
  • OLG München, 29.11.2012 - 4 Ws 187/12

    Vergütung des im Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Dolmetschers:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.05.2013 - 1 Ws 59/13
    Das Landeskriminalamt wird hierdurch zwar gezwungen, den Anspruch selbst dann - detailliert nach Grund und Höhe (dazu: OLG München, Beschluss vom 29.11.2012, 4 Ws 187/12, juris, Rn. 20; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2007, L 6 B 77/07, juris, Rn.16; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG FamFG JVEG, 2. Aufl., § 2 JVEG Rn. 2) - darzulegen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist noch nicht absehbar ist, ob es überhaupt zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, die Voraussetzung für eine fällige Verbindlichkeit des Kostenschuldners (§ 8, 29 Nr. 1 GKG) und damit für die Einziehung der Kosten - als durchlaufender Posten (vgl. §§ 29 Abs. 8, 38 KostVfg und Schneider, JVEG, 2007, § 1 Rn.206) - ist.
  • OLG Frankfurt, 14.12.2022 - 2 Ws 2/22

    Voraussetzungen für die Kostenüberbürdung auf den Verurteilten im Hinblick auf

    15/1971, S. 178; ebenso Senat, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 Ws 24/07, juris Rn. 4; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Juni 2007 - L 6 B 77/07, juris Rn. 16; Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. November 2008 - L 15 SF 154/08 P KO, juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2013 - 9 W 34/13, juris Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 1 Ws 59/13, BeckRS 2013, 19351; OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2020 - 2 Ws 396/20, juris Rn. 10 mit zahlr.
  • OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15

    Gesonderte Kostenentscheidung bei mehreren verbundenen Rechtsmitteln des

    Eine gesonderte Entscheidung war zu treffen, weil die beiderseitigen Rechtsmittel kostenrechtlich getrennt zu betrachten sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2013, 1 Ws 59/13, juris, Rn. 20; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 473, Rn. 59; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 18).
  • LG Hildesheim, 10.06.2021 - 22 Qs 6/21

    Auslagen der Landeskasse; Kosten für polizeiliche Transporte; Möglichkeiten und

    Eine Behörde im vorgenannten Sinne ist die Polizei jedenfalls auch dann, wenn sie aus eigenem Entschluss und nicht auf Weisung oder mit ausdrücklicher Billigung der Staatsanwaltschaft Straftaten aufklärt (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 23. Mai 2013, 1 Ws 59/13 , zit. n. juris; NK-GK/Volpert, 2. Aufl., Rn. 13 zu Nr. 9013 KV-GKG ).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21302
OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,21302)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.04.2013 - 1 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,21302)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09. April 2013 - 1 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,21302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Anforderungen an die berücksichtigungsfähigen Taten im Rahmen des Widerrufs; Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen der Anlasstat kein Ausschlussgrund für einen ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 374
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    Dabei ist zu beachten, dass die Gefahr der Begehung von Straftaten mittleren und geringeren Gewichts der Aussetzung der Reststrafe in den Fällen des Vollzugs lebenslanger Freiheitsstrafen, in denen die Schwere der Schuld - wie hier - die weitere Vollstreckung nicht mehr erfordert, nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1933 [1938]; KG, NStZ-RR 1997, 382; OLG Nürnberg, StV 2000, 266; LK-Hubrach, a.a.O., § 57 a Rn. 22; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 a Rn. 12; Fischer, a.a.O., § 57 a Rn. 19 a) und bei der Prognose nur zu befürchtende Straftaten schwerwiegender Art (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.) wie erneute Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegende Verfehlungen des Verurteilten zu berücksichtigen sind (vgl. KG, NStZ-RR 1997, 382; OLG Nürnberg, a.a.O.).

    Dabei folgen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei besonders lang andauerndem Freiheitsentzug auch verfahrensrechtliche Anforderungen (BVerfG, NJW 2007, 1933, 1938).

    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (BGH, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 - u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 --5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41).

    Soweit die gesetzlichen Regelungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe daher vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe weiterhin vollstreckt wird, obwohl dies nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld geboten ist, wird damit nicht eine schuldunabhängige, vom Erfordernis der Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr gedeckte Strafvollstreckung zugelassen (BVerfG, NJW 2007, 1933, 1935).

    Denn im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Freiheitsgrundrechts ist es für die Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlich unbefristet wirkenden Freiheitsentzugs von zentraler Bedeutung, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten und damit auch die Verhältnismäßigkeit des weiteren Freiheitsentzugs regelmäßig nach den Grundsätzen bestmöglicher Sachaufklärung überprüft wird (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1933, 1938), weil nur dadurch sichergestellt werden kann, dass die Freiheitsentziehung auch über den durch die Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus nur so lange fortdauert, wie dies unabdingbar erforderlich ist.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (, u.a., NJW 2011, 1931 ff.), wonach § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, während der Übergangszeit nur anwendbar ist, soweit der Eingriff unerlässlich ist, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten, hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass im Rahmen der nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung ein Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung nicht unerlässlich sei.

    Denn nach der Konzeption, die dem zweispurigen Sanktionensystem des StGB zugrunde liegt, dient der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, NJW 2004, 739, 744; NJW 2011, 1931, 1937).

    Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist daher auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen - da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht - im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt (BVerfG, NJW 2011, 1931, 1937).

    Demgemäß darf die Sicherungsverwahrung auch nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2011, 1931, 1938).

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar (s. bereits BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400 f.; insgesamt kritisch Peglau, NJW 2000, 2980 f.; Kreuzer, ZRP 2011, 7, 9).".
  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10

    Mord; Sicherungsverwahrung (Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (BGH, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 - u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 --5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    Denn nach der Konzeption, die dem zweispurigen Sanktionensystem des StGB zugrunde liegt, dient der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, NJW 2004, 739, 744; NJW 2011, 1931, 1937).
  • OLG Celle, 19.07.2011 - 1 Ws 271/11

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Tatverdachts bei bloßer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB setzt nämlich nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung weder einen kriminologischen Zusammenhang zwischen den Taten voraus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26/11, 2 Ws 27/11 -, zitiert nach juris; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; in Abweichung von der Vorauflage SK-StGB/Schall, 121. Lfg. [April 2010], § 56 f Rn. 12), noch dass die frühere Tat und das neue Delikt nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind (vgl. z.B. OLG Stuttgart, StV 2003, 346; KG BA 2001, 60; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - 1 Ws 44/07 -, 7. Mai 2008 - 1 Ws 88/08 - und 21. Dezember 2011 - 1 Ws 271/11 - Fischer, a.a.O., § 56 f Rn. 8a).
  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 26/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB setzt nämlich nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung weder einen kriminologischen Zusammenhang zwischen den Taten voraus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26/11, 2 Ws 27/11 -, zitiert nach juris; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; in Abweichung von der Vorauflage SK-StGB/Schall, 121. Lfg. [April 2010], § 56 f Rn. 12), noch dass die frühere Tat und das neue Delikt nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind (vgl. z.B. OLG Stuttgart, StV 2003, 346; KG BA 2001, 60; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - 1 Ws 44/07 -, 7. Mai 2008 - 1 Ws 88/08 - und 21. Dezember 2011 - 1 Ws 271/11 - Fischer, a.a.O., § 56 f Rn. 8a).
  • OLG Jena, 31.01.2007 - 1 Ws 44/07

    Psychiatrisches Krankenhaus

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB setzt nämlich nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung weder einen kriminologischen Zusammenhang zwischen den Taten voraus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26/11, 2 Ws 27/11 -, zitiert nach juris; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; in Abweichung von der Vorauflage SK-StGB/Schall, 121. Lfg. [April 2010], § 56 f Rn. 12), noch dass die frühere Tat und das neue Delikt nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind (vgl. z.B. OLG Stuttgart, StV 2003, 346; KG BA 2001, 60; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - 1 Ws 44/07 -, 7. Mai 2008 - 1 Ws 88/08 - und 21. Dezember 2011 - 1 Ws 271/11 - Fischer, a.a.O., § 56 f Rn. 8a).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2010 - 1 Ws 325/09

    Strafaussetzung: Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    Daher gilt hier in verstärktem Maße die Überlegung, dass nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf führen kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2011, 92; OLG Hamm, NStZ 2012, 350; LK-Hubrach, a.a.O., § 57 a Rn. 40; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 a Rn. 17; SK-StGB/Schall, § 57 a Rn. 19).
  • OLG Nürnberg, 22.12.1998 - Ws 829/98

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
    Dabei ist zu beachten, dass die Gefahr der Begehung von Straftaten mittleren und geringeren Gewichts der Aussetzung der Reststrafe in den Fällen des Vollzugs lebenslanger Freiheitsstrafen, in denen die Schwere der Schuld - wie hier - die weitere Vollstreckung nicht mehr erfordert, nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1933 [1938]; KG, NStZ-RR 1997, 382; OLG Nürnberg, StV 2000, 266; LK-Hubrach, a.a.O., § 57 a Rn. 22; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 a Rn. 12; Fischer, a.a.O., § 57 a Rn. 19 a) und bei der Prognose nur zu befürchtende Straftaten schwerwiegender Art (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.) wie erneute Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegende Verfehlungen des Verurteilten zu berücksichtigen sind (vgl. KG, NStZ-RR 1997, 382; OLG Nürnberg, a.a.O.).
  • KG, 27.03.1997 - 5 Ws 53/97
  • KG, 08.09.2003 - 5 Ws 348/03

    Bewährungswiderruf nach Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe:

  • OLG Hamm, 10.11.2011 - 1 Ws 573/11

    Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 140/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

    Deshalb kann nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf der Strafrestaussetzung führen, sondern nur ein erhebliches Gewaltdelikt oder eine sonst besonders schwere Straftat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. November 2011 ? III-1 Ws 573/11, NStZ 2012, 350, 351; KG, Beschluss vom 8. September 2003 ? 5 Ws 348/03, NStZ 2004, 156 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9. April 2013 - 1 Ws 59/13 mit Anm. Groß, jurisPR-StrafR 21/2013 Anm. 2; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 50. Ed., § 56f Rn. 35).
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