Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 15.11.2013

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,53138
OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13 (https://dejure.org/2013,53138)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13 (https://dejure.org/2013,53138)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13 (https://dejure.org/2013,53138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,53138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Widerruf der Bewährung wegen einer in der Zeit zwischen ursprünglichem Ablauf und Verlängerung der Bewährungszeit begangenen Straftat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Bewährung wegen einer in der Zeit zwischen ursprünglichem Ablauf und Verlängerung der Bewährungszeit begangenen Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Kein Widerruf der Bewährung wegen einer in der Zeit zwischen ursprünglichem Ablauf und Verlängerung der Bewährungszeit begangenen Straftat

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Kein Widerruf der Bewährung wegen einer in der Zeit zwischen ursprünglichem Ablauf und Verlängerung der Bewährungszeit begangenen Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 236 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Auch schließt sich diese Verlängerung nach der herrschenden Auffassung, der auch der Senat folgt, rückwirkend an das ursprüngliche Ende der Bewährungszeit an (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 127, 128 m.w.N.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221, 222; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 17c).

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).

    Denn von diesem Ausgangspunkt erscheint es auf den ersten Blick nur konsequent, Folge der Rückwirkung dann auch sein zu lassen, dass Verfehlungen in dem Zeitraum zwischen ursprünglichem Ende der Bewährungszeit und vor Verlängerung tatsächlich auch Anknüpfungspunkt für einen Widerruf sein können (so etwa OLG Hamm, 3 Ws 386/09).

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Auch schließt sich diese Verlängerung nach der herrschenden Auffassung, der auch der Senat folgt, rückwirkend an das ursprüngliche Ende der Bewährungszeit an (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 127, 128 m.w.N.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221, 222; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 17c).

    Ein Widerruf wegen Straftaten, die in solch einen Zwischenzeitraum fallen, ist nach herrschender Meinung (KG Berlin, 2 Ws 176/09; OLG Frankfurt, 3 Ws 331/08; OLG Köln, 2 Ws 37/06; Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws 41/07 - jeweils bei juris - sowie Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 3a und Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56f, Rn. 11, jeweils m.w.N.) nicht möglich.

    Auch sprechen rechtsstaatliche Erwägungen dagegen, an die - insbesondere zur Vermeidung überlanger Bewährungszeiten, also gerade zugunsten des Verurteilten angenommene - Rückwirkungsfiktion an anderer Stelle wiederum schwerwiegende negative Sanktionen zu knüpfen (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 331/08).

  • OLG Oldenburg, 24.07.2009 - 1 Ws 404/09

    Berechnung der Bewährungsfrist bei Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Auch schließt sich diese Verlängerung nach der herrschenden Auffassung, der auch der Senat folgt, rückwirkend an das ursprüngliche Ende der Bewährungszeit an (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 127, 128 m.w.N.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221, 222; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 17c).

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).

  • KG, 12.05.2009 - 2 Ws 176/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Ein Widerruf wegen Straftaten, die in solch einen Zwischenzeitraum fallen, ist nach herrschender Meinung (KG Berlin, 2 Ws 176/09; OLG Frankfurt, 3 Ws 331/08; OLG Köln, 2 Ws 37/06; Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws 41/07 - jeweils bei juris - sowie Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 3a und Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56f, Rn. 11, jeweils m.w.N.) nicht möglich.

    Es erscheint bereits fraglich, ob etwa der Zugang eines Anhörungsschreibens zur Verlängerung wirklich ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten beseitigt, der dann zwar mit der Verlängerungsentscheidung als solcher rechnen muss, aber nicht ohne Weiteres auch mit deren - zumal umstrittener - Rückwirkung (so zutreffend KG Berlin, 2 Ws 176/09, Rn. 19 - bei juris), und sich deshalb nicht ohne Grund als "zwischenzeitlich bewährungsfrei" ansehen wird.

  • OLG Jena, 30.01.2007 - 1 Ws 41/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Ein Widerruf wegen Straftaten, die in solch einen Zwischenzeitraum fallen, ist nach herrschender Meinung (KG Berlin, 2 Ws 176/09; OLG Frankfurt, 3 Ws 331/08; OLG Köln, 2 Ws 37/06; Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws 41/07 - jeweils bei juris - sowie Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 3a und Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56f, Rn. 11, jeweils m.w.N.) nicht möglich.
  • OLG Bremen, 18.03.2013 - Ws 90/12

    Zur Prozessunfähigkeit eines unter querulatorisch-fanatischen, narzisstischen und

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).
  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 1 Ws 513/07

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach der der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).
  • OLG Köln, 27.01.2006 - 2 Ws 37/06

    Kein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuen Straftaten nach Ablauf

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Ein Widerruf wegen Straftaten, die in solch einen Zwischenzeitraum fallen, ist nach herrschender Meinung (KG Berlin, 2 Ws 176/09; OLG Frankfurt, 3 Ws 331/08; OLG Köln, 2 Ws 37/06; Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws 41/07 - jeweils bei juris - sowie Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 3a und Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56f, Rn. 11, jeweils m.w.N.) nicht möglich.
  • OLG Rostock, 07.12.2010 - I Ws 335/10

    Bewährungswiderruf wegen einer in der rückwirkend verlängerten Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13
    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).
  • OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der

    Dabei schließt sich nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch eine solche nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 20) - rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 10; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 17; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 11; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 3; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 17c; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 42; a. A.: Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56f Rn. 19: Beginn der weiteren Bewährungszeit "ab dem Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses").

    Vielmehr muss der Verurteilte dann zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat damit rechnen, dass diese für das laufende Bewährungsverfahren trotz des Ablaufs der bislang geltenden Bewährungszeit noch Konsequenzen haben könnte (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 11, 14 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 11 f.; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 19 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 14 f.; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 9, 14 f. unter Aufgabe seiner früheren, mit Beschluss vom 30.01.2007 - 1 Ws 41/07, NStZ-RR 2007, 220 f. vertretenen Rechtsauffassung; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 3a; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 44; offen gelassen: OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 17; a. A.: KG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 176/09, juris Rn. 16 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 4 ff.).

  • KG, 13.08.2015 - 4 Ws 52/15

    Bewährungswiderruf wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und

    So wird insbesondere vertreten, dass es eine dem Rechtsstaatsgebot zuwiderlaufende rückwirkende Anwendung einer strafrechtlichen Sanktion darstelle und deshalb von vornherein unzulässig sei, eine nach Ablauf der Bewährungszeit und vor sodann erfolgter Verlängerung der Bewährungszeit und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Verurteilte tatsächlich nicht unter Bewährung stand, begangene Tat als Anlasstat für einen Widerruf heranzuziehen (so KG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221, 222; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 1 Ws 635/13 -, juris; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; MK-Groß, StGB 2. Aufl, § 56f Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 06.03.2019 - 3 Ws 35/19

    Bewährungswiderruf bei Straftat nach Ablauf ursprünglicher Bewährungszeit

    Ein anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Umstand, dass der Verurteilte vor der Begehung der erneuten Straftat in einem gerichtlichen Hinweisschreiben nicht nur auf die Möglichkeit eines Widerrufs, sondern gerade auf diejenige einer Verlängerung hingewiesen worden war (wie hier: OLG Oldenburg, B. v. 4.12.2013 - 1 Ws 635/13 -, juris [entgegen B. v. 20.9.2007 - 1 Ws 513-514/07]; KG Berlin, B. v. 12.5.2009 - 2 Ws 176/09, BeckRS 2009, 19078; OLG Köln, StV 2008, 262; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221; a.A. jeweils unter Hinweis auf eine nur knapp begründete und dem Sachverhalt nach nicht gänzlich nachvollziehbare Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1995 - 2 BvR 168/19; OLG Jena, B. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13 -, BeckRS 2014, 9284 [entgegen B. v. 6.7.2009, VRS 117, 344]; OLG Hamm, B. v. 29.1.2013 - 3 Ws 19/13, BeckRS 2013, 11474; OLG Rostock, B. v. 7.12.2010 - I Ws 335/10, juris; OLG Düsseldorf, B. v. 23.2.2005 - 3 Ws 50/05, juris).
  • LG Landshut, 23.07.2015 - 6 Qs 149/15

    Staatsanwaltschaft, Rechtskraft, Rechtsprechung, Beschwerde gegen, OLG Rostock,

    Die Kammer bleibt aus den von ihr bislang vertretenen Argumenten bei der von ihr in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, dass sich die Verlängerung der Bewährungszeit an das Ende der abgelaufenen Bewährung anschließt (vgl. LG Landshut vom 15.09.2010 Az. 4 Qs 269/10, vom 15.09.2010 Az. 4 Qs 212/10, vom 02.07.2015 Az. 6 Qs 135/15; ebenso Beschlüsse des OLG Rostock vom 05.10.2004 - I Ws 430/04, OLG Bamberg vom 27.08.2009 - 1 Ws 409/09 unter ausdrücklicher Aufgabe der früher im Beschluss vom 17.50.2006 - 1 Ws 259/06 vertretenen Auffassung, OLG Oldenburg vom 24.07.2009 - 1 Ws 404/09 und vom 04.12.2013 - 1 Ws 635/13 und 1 Ws 636/13, Thüringer OLG vom 06.07.2009 - 1 Ws 251/09, OLG Hamm vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09; ohne Entscheidung Urteil OLG Koblenz vom 30.05.2007 - 1 Ss 95/07).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43370
OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13 (https://dejure.org/2013,43370)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.11.2013 - 1 Ws 635/13 (https://dejure.org/2013,43370)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. November 2013 - 1 Ws 635/13 (https://dejure.org/2013,43370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,43370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 316f Abs 2 S 1 StGBEG, § 316f Abs 2 S 2 StGBEG, § 66b StGB, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung für eine vor Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung begangene Anlasstat

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und deren Fortdauer bei Altfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und deren Fortdauer bei Altfällen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13
    Allerdings ist diese Vorschrift im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Februar 2013 (2 BvR 2122/11, 2 BvR 2705/11) anzuwenden, wonach gilt:.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13
    Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) beinhaltet einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 war (vgl. BVerfGE 128, 326 ).
  • OLG Bremen, 14.01.2013 - Ws 207/12
    Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13
    Ansonsten hat sie auf das schriftliche und in der damaligen Anhörung mündlich erläuterte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D. vom 26. Januar 2011, das auf dieses Gutachten gestützte weitere Gutachten des vorgenannten Sachverständigen vom 10. Februar 2012, die Beschlüsse der Kammer vom 08. April 2011 und 26. April 2012 (508 StVK 679/10) sowie die Beschlüsse des Senats vom 26. Mai 2011 (1 Ws 292/11) und vom 19. Juni 2012 (1 Ws 207/12) durch umfangreiches Zitieren Bezug genommen und auf diese "zur Begründung und Vermeidung überflüssiger Wiederholungen" auch hinsichtlich der erneut zu treffenden Entscheidung verwiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht