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   OLG München, 16.09.2020 - 1 Ws 680/20   

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https://dejure.org/2020,29968
OLG München, 16.09.2020 - 1 Ws 680/20 (https://dejure.org/2020,29968)
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2020 - 1 Ws 680/20 (https://dejure.org/2020,29968)
OLG München, Entscheidung vom 16. September 2020 - 1 Ws 680/20 (https://dejure.org/2020,29968)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Erste Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1 ; StPO § 122 Abs. 1
    Tatverdacht; Diebstahl; Fristberechnung; Haftbefehl; Sechsmonatsfrist; Fristenlauf; Überlegungsfrist; Untersuchungshaft; Haftprüfung

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 Abs. 1 ; StPO § 122 Abs. 1
    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der 6-Monats-Frist für die Haftprüfung durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.2019 - AK 34/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus OLG München, 16.09.2020 - 1 Ws 680/20
    Allenfalls in Einzelfällen, in denen angesichts des Umfanges und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Erlass eines Haftbefehls in kurzer Zeit nicht möglich ist, ist bei angemessener Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der erforderlichen Sorgfalt bei der Formulierung des Haftbefehls davon auszugehen, dass die Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft und der Erlass des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter eine angemessene Überlegungsfrist erfordern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.7.2019 - AK 34/19, BeckRS 2019, 17175, beck-online, und 2. Strafsenat des OLG München, Beschluss vom 11.09.2019 - 2 Ws 923 - 924/19 H).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner vorgenannten Entscheidung 25.07.2019 - AK 34/19 - vielmehr ausgeführt, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 9 m.w.N.), weswegen regelmäßig der Lauf der (neuen) Sechsmonatsfrist an diesem Tage beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus OLG München, 16.09.2020 - 1 Ws 680/20
    Mit dem Bundesgerichtshof ist der Senat der Ansicht, dass für die Fristberechnung maßgeblich ist, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können (BGH, Beschluss vom 06.04.2017, BeckRs 2017, 108135, Rn. 8).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner vorgenannten Entscheidung 25.07.2019 - AK 34/19 - vielmehr ausgeführt, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 9 m.w.N.), weswegen regelmäßig der Lauf der (neuen) Sechsmonatsfrist an diesem Tage beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG München, 16.09.2020 - 1 Ws 680/20
    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner vorgenannten Entscheidung 25.07.2019 - AK 34/19 - vielmehr ausgeführt, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 9 m.w.N.), weswegen regelmäßig der Lauf der (neuen) Sechsmonatsfrist an diesem Tage beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 m.w.N.).
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