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   OLG Stuttgart, 05.06.1991 - 1 Ws 73/91   

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https://dejure.org/1991,15630
OLG Stuttgart, 05.06.1991 - 1 Ws 73/91 (https://dejure.org/1991,15630)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.1991 - 1 Ws 73/91 (https://dejure.org/1991,15630)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Juni 1991 - 1 Ws 73/91 (https://dejure.org/1991,15630)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 978
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12

    Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wegen vorläufiger Entziehung der

    Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und voraussetzt, dass sich der Fall von anderen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 1 Ws 73/91, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 2 Ws 322/93, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98- 4 Ws 249/98; Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 AR 1424/96- 4 Ws 12/02; Rn. 2 alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 3 StrEG, Rn. 2 m.w.N.; Cornelius in: Graf, StPO 2010, § 3 StrEG, Rn. 2; Dieter Meyer, a.a.O., § 3, Rn. 33, 45).
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 14-IV-10
    Die Stärke des bei einer Einstellung noch vorhandenen Tatverdachts kann dazu beitragen, dass ein Entschädigungszuspruch unbillig erscheint (vgl. BVerfG NJW 1992, 2011; OLG Stuttgart MDR 1991, 978 [979]; Meyer, a.a.O., § 3 Rn. 38).
  • OLG Celle, 08.11.2010 - 1 Ws 533/10

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen; Maßstab bei der Anrechnung von

    Ohne Bedeutung ist dabei der Anrechnungsmaßstab der im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Strafverfolgungsbehörde vollzogenen Freiheitsentziehung, weil dieser allein für die Frage der Vollstreckung einer etwaigen Reststrafe Bedeutung hat und nicht zu einer entschädigungsfähigen überschießenden Maßnahme führen kann (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1991, 978).
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