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   OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20   

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OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20 (https://dejure.org/2020,20326)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2020 - 1 Ws 81/20 (https://dejure.org/2020,20326)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 1 Ws 81/20 (https://dejure.org/2020,20326)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15

    Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20
    Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kann angenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt wird, weil etwa - wie hier vom Verteidiger geltend gemacht - die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihr noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. KG NStZ 2016, 438; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).

    Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).

    Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Aussagekonstellation und der Tatsache, dass es sich bei der weiteren Zeugin J... W... um die Schwester der Nebenklägerin handelt, erscheint die Annahme eines geringen Grades der Gefährdung des Grundsatzes der Wahrheitsermittlung angesichts der von der Vertreterin der Nebenklägerin abgegebenen Zusicherung, ihrer Mandantin keine Akteninhalte zur Kenntnis zu geben und der möglichen Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin zu dieser Frage nicht ermessensfehlerhaft (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).

  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20
    Die mögliche Aktenkenntnis beider Zeuginnen kann hiernach bei der Beweiswürdigung - soweit erforderlich - berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1519).
  • KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18

    Nebenklage im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Beschränkung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20
    Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit der Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden; gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. dazu BGH aaO; KG NStZ 2016, 438; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18,- zitiert nach juris; OLG Düsseldorf StV 1991, 202).
  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 40/16

    Keine grundsätzliche Erörterungspflicht in Bezug auf Kenntnis des Zeugen vom

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20
    Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.1991 - V 21/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20
    Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit der Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden; gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. dazu BGH aaO; KG NStZ 2016, 438; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18,- zitiert nach juris; OLG Düsseldorf StV 1991, 202).
  • OLG Köln, 14.02.2024 - 2 Ws 70/24
    Vielmehr kann auch in solchen Fällen dem Vertreter des Zeugen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Akteneinsicht gewährt werden (vgl. hierzu SenE v. 10.03.2022, 2 Ws 41/22; so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.02.2021, 2 Ws 27/21; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.01.2021, 1 Ws 4/21, und Beschl. v. 21.07.2020, 1 Ws 116/20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.07.2020, 1 Ws 81/20; KG Berlin, Beschl. v. 21.11.2018, 3 Ws 278/18, und Beschl. v. 02.10.2015, 4 Ws 83/15; OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.12.2015, 1 Ws 309/15; Schmitt a.a.O., § 406e Rn. 12; Weiner in BeckOK, a.a.O., § 406e Rn. 9 ff.).

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Nebenklagevertreter, der mit den erhöhten Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen auch in Bezug auf die Bedeutung der Konstanzanalyse vertraut ist, bemüht sein wird, den Beweiswert der Aussage des Nebenklägers nicht zu reduzieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; Weiner in BeckOK, a.a.O., § 406e Rn. 13).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte ihre Aufgabe als vertrauenswürdiges Organ der Rechtspflege wahrnehmen und der Rechtsverkehr in der Regel auf ihre Integrität und Zuverlässigkeit vertrauen darf (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.).

  • LG Köln, 29.09.2020 - 113 Qs 35/20

    Akteneinsichtsversagung in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen

    Überdies wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens an die jeweils aktuelle Verfahrenslage nicht auszuschließen (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, Rn. 16 ff. - juris; anders OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, Rn. 10 - juris und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, Rn. 11 - juris, wonach der Aussagekonstanz keine derart hohe Bedeutung beizumessen sei, das Gericht aber jedenfalls in der Lage sei, zu prüfen, ob eine Aussage auf eigenem Erleben beruhe und erfahrene Nebenklagevertreter in dem Wissen um die Bedeutung der Aussagekonstanz ihren Mandanten den Akteninhalt ohnehin nicht zur Kenntnis brächten).

    Insoweit teilweise vertreten wird, dass auch im Falle einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation der Gefährdung der Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks dadurch begegnet werden könne, dass der Beistand des Nebenklägers versichert, seinem Mandanten den Akteninhalt nicht zur Kenntnis zu bringen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, Rn. 12 - juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, Rn. 11 - juris), ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Karlsruhe, 19.03.2024 - 2 Ws 56/24

    Akteneinsicht, Verletzte, Vergewaltigungsverfahren, unbewusste Beeinflussung

    Die Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 304 Abs. 1, 406e Abs. 4 S. 4 StPO - die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen abgeschlossen und Anklage erhoben - statthaft (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 1 Ws 81/20,-, BeckRS 2020, 17128; KG, Beschluss vom 10.05.2021 - 5 Ws 85/21 - 161 AR 62/21 -, BeckRS 2021, 55985; Senat, Beschluss vom 05.02.2021 - 2 Ws 27/21 -, juris; BeckOK/Weiner, StPO, 50. Ed. Stand 01.01.2024, § 406e StPO Rn. 19).
  • KG, 10.05.2021 - 5 Ws 85/21

    Akteneinsicht für den Verletzten grundsätzlich unter Ausschluss ihn selbst

    Dies ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt wird, weil etwa - wie hier vom Beschwerdeführer geltend gemacht - die Kenntnis der Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihr noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. KG, - a.a.O. -, juris Rn. 23 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 Ws 81/20 -, juris Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn 11, jeweils m.w.N.).

    Eine "Präpararation" durch ihren Beistand anhand von aus der Akte gewonnenen Erkenntnissen dürfte zudem erfahrenen Vernehmungspersonen, zu denen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Strafkammer zu zählen sind, in aller Regel nicht verborgen bleiben (vgl. hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 Ws 81/20 -, juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 21. November 2018 - 3 Ws 278/18 -), zumal vorliegend die speziell für die Konstanzanalyse von Zeugenaussagen geschulte Sachverständige T. die in der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen der Nebenklägerin in ihre gutachterliche Einschätzung einfließen lassen wird.

  • OLG Brandenburg, 13.09.2023 - 1 Ws 141/23

    Akteneinsicht, Nebenklägerin, Verletzte, Versagungsgründe

    Allein die Rolle der Verletzten als Zeugin in dem anhängigen Strafverfahren und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer "Präparierung" ihrer Aussage anhand des Akteninhalts reicht für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (vgl. Beschluss des Senates vom 06. Juli 2020, Az.: 1 Ws 81/20; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2015, 105).
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