Rechtsprechung
OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Art 20 Abs 2 GG, § 33 Abs 4 GG
Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt: Entzug der erteilten Erlaubnis zum Besitz von Geräten der Unterhaltungselektronik; rechtliche Grenzen bei der Übertragung des Maßregelvollzuges auf juristische Personen des Privatrechts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Geräten der Unterhaltungselektronik in einer Maßregelvollzugsanstalt; Verfassungsmäßigkeit der Privatisierung des Maßregelvollzugs im Land Sachsen-Anhalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MVollzG LSA § 13 Abs. 3; MVollzG LSA § 15 Abs. 3
Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Geräten der Unterhaltungselektronik in einer Maßregelvollzugsanstalt; Verfassungsmäßigkeit der Privatisierung des Maßregelvollzugs im Land Sachsen-Anhalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 24.11.2009 - 22 Qs 34/09
- OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Papierfundstellen
- NStZ 2011, 347
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07
Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untergebrachte einen ihm überlassenen Gegenstand missbrauchen und dadurch den Unterbringungszweck, die Sicherheit oder Ordnung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnte (BVerfGE 35, 5; StV 2008, 259).Über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der bereits genannten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (BVerfG StV 2008, 259 ff. m. w. Nachw.).
In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen möglich ist (BVerfG StV 2008, 259 ff.).
Je weniger konkret die Gefährdung der öffentlichen Interessen ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untergebrachten zu und desto zurückhaltender muss der grundrechtliche Eingriff ein (für Untersuchungshaft: BVerfG StV 2008, 259 ff.).
Solche Schwierigkeiten sind grundsätzlich hinzunehmen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist (BVerfG StV 2008, 259, Rn. 19).
- BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Darüber hinaus muss der Maßregelvollzug vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden (vgl. BVerfGE 15, 288; 34, 369; 35, 5), der stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet.Beschränkungen sind daher nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Heilung des Untergebrachten, die Sicherstellung seines Gewahrsams oder die in §§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 3 MVollzG LSA ergänzend genannten Interessen der Sicherheit und Ordnung und des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (für die Untersuchungshaft: BVerfGE 35, 5; vgl. auch KG Berlin NStZ-RR 1998, 382).
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untergebrachte einen ihm überlassenen Gegenstand missbrauchen und dadurch den Unterbringungszweck, die Sicherheit oder Ordnung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnte (BVerfGE 35, 5; StV 2008, 259).
- BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93, 37 ff.).Für den Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung durch Bundes- oder Landesbehörden, in den der Maßregelvollzug fällt, fordert das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die volle personelle Legitimation der entscheidenden Amtsträger (BVerfGE 93, 37, 67 f.; 107, 59, 87 f.).
- BVerwG, 29.09.2005 - 7 BN 2.05
Abfall, besonders überwachungsbedürftiger; Überwachung der Nachweisführung; …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Art. 33 Abs. 4 GG setzt auch der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf beliehene Unternehmen verfassungsrechtliche Grenzen (BVerfGE 57, 55, 60; DVBL 2006, 840, 841). - BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58
Bremer Personalvertretung
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Zwar lässt der Funktionsvorbehalt Ausnahmen zu und ist eine Verletzung des Art. 33 Abs. 4 GG erst dann anzunehmen, wenn die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen wird (BVerfGE 9, 268, 284). - BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
Lippeverband
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Für den Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung durch Bundes- oder Landesbehörden, in den der Maßregelvollzug fällt, fordert das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die volle personelle Legitimation der entscheidenden Amtsträger (BVerfGE 93, 37, 67 f.; 107, 59, 87 f.). - StGH Niedersachsen, 05.12.2008 - StGH 2/07
Demokratieprinzip; Abstrakte Normenkontrolle; Vollzugsdefizite; Hoheitliche …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Wie auch immer die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Übertragung staatlicher Aufgaben auf juristische Personen des Privatrechts im Wege einer Beleihung generell zu ziehen sind, bedarf die Wahrnehmung von Aufgaben, bei deren Erfüllung grundrechtseinschränkende Befugnisse ausgeübt werden, einer besonderen personellen Legitimation der natürlichen Personen, die diese Befugnisse tatsächlich ausüben (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 05. Dezember 2008, StGH 2/07, Seite 29). - OLG Frankfurt, 08.12.2009 - 3 Ws 239/09
Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf juristische Personen des Privatrechts im …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Die dem widersprechende Auffassung des OLG Frankfurt am Main (NStZ-RR 2010, 93), wonach Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten eine fehlende personelle Legitimation auszugleichen vermögen, überzeugt nicht. - BVerfG, 10.11.1995 - 2 BvR 1236/95
Verfassungsrechtliche Grenzen der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Die in einer solchen Hausordnung geregelten Beschränkungen müssen auf anderen Vorschriften des Gesetzes gründen (BVerfG StV 1996, 499 f). - BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71
Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Darüber hinaus muss der Maßregelvollzug vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden (vgl. BVerfGE 15, 288; 34, 369; 35, 5), der stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet. - BVerfG, 12.11.2007 - 2 BvR 9/06
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Verkennung von Klärungsbedarf bei der …
- BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft
- KG, 08.07.1998 - 5 Ws 152/98
- BVerfG, 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93
Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
- OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10
Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in …
- BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10
Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von …
Damit ist aber die Rechtfertigungsfähigkeit einer Ausnahme vom Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG für den Maßregelvollzug noch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - StGH 2/07 -, Nds.StGHE 4, 232 <247 ff.; zur Parallelvorschrift der niedersächsischen Verfassung>;… Kammeier, in: Festschrift für Tondorf 2004, S. 61 ;… Baur, in: Kammeier, Maßregelvollzug, 2. Aufl. 2002, Rn. C 15, S. 72; ebenso tendenziell SH OLG…, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, juris, Rn. 21 ff.; a.A. OLG Sachs.-Anh., Beschluss vom 21. Juni 2010 - 1 Ws 851/09 -, juris, Rn. 42;… Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, Rn. 508 ff.;… Grünebaum, R&P 2006, S. 55 ;… Willenbruch/Bischoff, NJW 2006, S. 1776 ). - VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21
Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich …
Ob bzw. inwieweit der Erlass all dieser Regelungen auf einer ausreichenden bzw. hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht, wird von der Frage der jeweiligen Grundrechtsrelevanz der einzelnen Regelung abhängen (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen für z.T. ähnlich gelagerte Regelungen auf dem Gebiet des Straf- bzw. Maßregelvollzugs: BVerfG…, Beschluss vom 10.11.1995 - 2 BvR 1236/95 -, juris Rn. 19; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.2010 - 1 Ws 851/09 -, juris Rn. 16; zum Schulbereich etwa BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris;… zum Ganzen auch Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 9 Rn. 33) und spielt mangels Vorliegens einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im hiesigen Verfahren keine Rolle. - OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18
Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle; …
In einer Hausordnung bestimmte Einschränkungen für untergebrachte Personen müssen vielmehr bereits in den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, begründet sein (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1995 - 2 BvR 1236/95 -, juris Rn. 19 (zu § 161 StVollzG); OLG Naumburg, Beschl. v. 21.6.2010 - 1 Ws 851/09 -, juris Rn. 16 (zu § 19 Abs. 1 Satz 2 MVollzG LSA) jeweils m.w.N.). - OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12
Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt: Freizeichnung von der Haftung für Schäden aus …
Beschränkungen sind daher nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Heilung des Untergebrachten, die Sicherstellung seines Gewahrsams oder die Interessen der Sicherheit und Ordnung und des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (OLG Naumburg, NStZ 2011, 347 f; für die Untersuchungshaft: BVerfGE 35, 5; vgl. auch KG Berlin NStZ-RR 1998, 382).