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   OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11   

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https://dejure.org/2011,10348
OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 (https://dejure.org/2011,10348)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 (https://dejure.org/2011,10348)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. August 2011 - 1 Ws 89/11 (https://dejure.org/2011,10348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gemäß § 202a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4102; StPO § 202a
    Rechtsanwaltsvergütung; Besondere Terminsgebühr der Nr. 4102 VV- RVG; Analoge Anwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Das war es dann mit der analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 391 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Offenburg, 31.05.2006 - 1 KLs 16 Js 10008/05

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Terminsgebühr für die Teilnahme an der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
    Auch eine analoge Anwendung der - hier allein in Betracht kommenden - Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG , die richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen (Nr. 1) bzw. die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (Nr. 3) betroffen (so: AG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 21.12.2010 - 20 Cs 620 Js 8165/08, juris; vgl. auch LG Offenburg, NStZ-RR 2006, 358 für die Teilnahme des Pflichtverteidigers an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen und LG Braunschweig, Beschluss vom 6.5.2011 - 7 Qs 83/11, juris für die Teilnahme des Verteidigers an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin), scheidet - wie die Kammer zutreffend ausgeführt, hat - aus.
  • KG, 30.12.2005 - 4 Ws 160/05

    Pflichtverteidigerkosten: Terminsgebühr für Vorbereitungsgespräch mit dem Gericht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
    Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG , 19. Aufl., VV 4102, 4103 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 4102, 4103 Rdn. 1; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 Ws 160/05, juris).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
    Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des BVerfG vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662 ) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der BGH, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind.
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
    Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des BVerfG vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662 ) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der BGH, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind.
  • LG Braunschweig, 06.05.2011 - 7 Qs 83/11

    Anspruch eines Verteidigers auf Terminsgebühr für einen von einem gerichtlich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
    Auch eine analoge Anwendung der - hier allein in Betracht kommenden - Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG , die richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen (Nr. 1) bzw. die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (Nr. 3) betroffen (so: AG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 21.12.2010 - 20 Cs 620 Js 8165/08, juris; vgl. auch LG Offenburg, NStZ-RR 2006, 358 für die Teilnahme des Pflichtverteidigers an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen und LG Braunschweig, Beschluss vom 6.5.2011 - 7 Qs 83/11, juris für die Teilnahme des Verteidigers an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin), scheidet - wie die Kammer zutreffend ausgeführt, hat - aus.
  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11
    Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des BVerfG vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662 ) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der BGH, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind.
  • OLG Köln, 23.07.2014 - 2 Ws 416/14

    Keine Terminsgebühr für Teilnahme eines Pflichtverteidigers an einem

    Die durch den Verteidiger erbrachten Bemühungen werden nämlich durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug nach Nr. 4112 VV RVG abgegolten (vgl. KG, Beschluss v. 18.11.2011 - 1 Ws 86/11 - KG, Beschluss v. 30.12.2005 - 4 Ws 160/05; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 - OLG Bremen, Beschluss v. 19.11.2012 - Ws 183/12 - alle zit. nach juris).

    Der Pflichtverteidiger, der erschwerende Umstände nicht über eine Rahmengebühr geltend machen kann, kann gegebenenfalls eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG beantragen, jedenfalls sofern die Pflichtverteidigergebühren in einer Gesamtschau nicht zumutbar erscheinen (vgl. KG, Beschluss v. 18.11.2011 - 1 Ws 86/11 - OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 - alle zit. nach juris).

    Denn im Hinblick darauf, dass bei Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der Bundesgerichtshof in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 - zit. nach juris).

    Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welcher in den Ziffern 1 bis 5, ohne einen Auffangtatbestand vorzusehen, einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und nicht etwa bloße Anwendungsbeispiele wie dies bei der Verwendung von Formulierungen wie "insbesondere" oder "beispielsweise" der Fall wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 - zit. nach juris).

  • KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11

    Verteidigervergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem

    Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der umfassenden Novellierung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts, bei der die außerhalb der Hauptverhandlung geleisteten Verteidigungsbemühungen bedacht und ausdrücklich aufgewertet wurden, versehentlich unterlassen hat, die Erörterungen und Absprachen einem gesonderten Vergütungstatbestand zuzuführen (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August 2011 - 1 Ws 89/11 - bei Burhoff online).
  • LG Zweibrücken, 29.06.2012 - Qs 56/12

    Entstehen einer Terminsgebühr für die Teilnahme eines Verteidigers bei einem

    Der Beschwerdeführer verteidigt sein Rechtsmittel im replizierenden Schriftsatz und hält die vom Bezirksrevisor zitierte Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgericht (Beschluss v. 08.08.2011, Az. 1 Ws 89/11, zitiert nach [...]) für "nicht vertretbar" und "im Widerspruch zur herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur" stehend.
  • OLG Brandenburg, 12.01.2023 - 2 Ws 156/22

    Gesondertes Erfallen der Terminsgebühr für die außerhalb der Hauptverhandlung

    Verneint wird die Möglichkeit einer analogen Anwendung vor allem in der Literatur (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4102 Rn.5; BeckOK RVG/Knaudt RVG VV 4102 Rn. 11, Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 VV Rn. 45) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August 2011, Az.: 1 Ws 89/11; KG, Beschluss vom 18. November 2011, Az.: 1 Ws 86/11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az.: III-2 Ws 416/14; alle zitiert nach juris).
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