Rechtsprechung
BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97, 1 Z BR 176/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 133, 158, 2075, 2274, 2276 Abs. 1, 2278, 2289 Abs. 1; HeimG § 14 Abs. 1 S. 1 a. F., § 1 Abs. 1 a. F.
Abgrenzung eines Erbvertrages von einer testamentarischen Verfügung bei Versorgungsverpflichtung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung einer letztwilligen Verfügung oder Vereinbarung; Rechtsnatur eines Erbvertrages als eine in vertraglicher Form errichtete Verfügung von Todes wegen; Schuldrechtliche Verpflichtungen bei einem Erbvertrag mit einer Versorgungszusage an den Erblasser; ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Testamentserrichtung durch Betreuten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Abgrenzung Erbvertrag/testamentarische Verfügung bei Erbeinsetzung mit Sicherstellung der Pflege
Verfahrensgang
- AG Garmisch-Partenkirchen - VI 17/91
- LG München II, 06.05.1997 - 8 T 6577/94
- BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97, 1 Z BR 176/97
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 729
- DNotZ 1999, 81
- FamRZ 1998, 1141
- BayObLGZ 1998, 22
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93
Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG …
Auszug aus BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97
Ähnlich der vom Landgericht auch zitierten Entscheidung des Senats vom 16.6.1993 (BayObLGZ 1993, 248/250) ist auch hier von einem privatschriftlichen Testament auszugehen.Insbesondere kann deswegen nicht gefolgert werden, daß ein Erbvertrag gewollt ist (vgl. BayObLGZ 1993, 248/249).
Danach liegt eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der versprochenen Versorgungsleistungen (§§ 158 Abs. 2, 2075 BGB) vor (BayObLGZ 1993, 248/251; BayObLG FamRZ 1983, 1226/1228).
- BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60
Naturalpacht
Auszug aus BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97
Das gilt auch dann, wenn nur der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2278 Abs. 2 BGB trifft und der lediglich annehmende Vertragsgegner sich gleichzeitig zu Leistungen unter Lebenden verpflichtet (vgl. BGHZ 36, 65/70;… Palandt/Edenhofer aaO Rn. 2). - BayObLG, 07.03.1997 - 1Z BR 259/96
Wirksames Testament mit Erbenunterschrift - Ermittlungspflicht des …
Auszug aus BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97
Die Mitunterzeichnung der Urkunde durch Dritte berührt die Formwirksamkeit einer testamentarischen Verfügung in der Regel nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1029).
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestimmt nicht die Überschrift einer letztwilligen Verfügung deren Rechtsnatur, vielmehr ist der wirkliche Wille der Erblasserin zu erforschen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB, vgl. BGHZ 86, 41/45). - BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85
Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben
Auszug aus BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97
Maßgeblich für die Auslegung des von der Erblasserin verwendeten Begriffs ist allein deren subjektives Verständnis (vgl. BGH FamRZ 1987, 475). - BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers
Auszug aus BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97
Die Vorschrift des § 14 HeimG gilt grundsätzlich auch für letztwillige Verfügungen durch Testament, soweit der Heimträger oder im Fall des § 14 Abs. 2 HeimG a.F. das Personal zu Lebzeiten des Testierenden Kenntnis davon erlangt haben (vgl. BayObLGZ 1991, 251/255, 256).
- OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament
Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von denjenigen, auf die sich die von der weiteren Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1993, 248 = FamRZ 1993, 1494; 1998, 22 = NJW-RR 1998, 729) beziehen: Dort handelte es sich jeweils um in privatschriftlicher Form vorgenommene Verfügungen der Erblasserin, die im Zusammenhang mit von ihr erwarteten Pflegeleistungen stand und von dem begünstigten Dritten jeweils mitunterschrieben worden war. - OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines …
Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von denjenigen, auf die sich die von der weiteren Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1993, 248 = FamRZ 1993, 1494; 1998, 22 = NJW-RR 1998, 729) beziehen: Dort handelte es sich jeweils um in privatschriftlicher Form vorgenommene Verfügungen der Erblasserin, die im Zusammenhang mit von ihr erwarteten Pflegeleistungen stand und von dem begünstigten Dritten jeweils mitunterschrieben worden war. - BayObLG, 19.02.1999 - 1Z BR 176/98
Betreiben eines Heimes
Deshalb liegt in der wiederholten Aufnahme pflegebedürftiger Personen aus Gründen einer behaupteten persönlichen Beziehung ein Indiz für eine Umgehung des Heimgesetzes und des von diesem Gesetz bezweckten Schutzes, damit auch für das Vorliegen eines Heims (BayObLG FamRZ 1998, 1141/1143;… Dahlem/Giese/Igl/Klie § 1 Rn. 12.1). - LG Rostock, 31.07.2003 - 2 T 54/02
Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Erbscheins; Erbeinsetzung unter der Auflage …
Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass die Beauflagung mit der Pflege eine Bedingung sein kann, wie sie von § 2075 BGB geregelt ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 729; BayObLG FamRZ 1993, 1494; BayObLG FamRZ 1997, 1242).