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   BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01   

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BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01 (https://dejure.org/2002,3196)
BayObLG, Entscheidung vom 18.03.2002 - 1Z BR 46/01 (https://dejure.org/2002,3196)
BayObLG, Entscheidung vom 18. März 2002 - 1Z BR 46/01 (https://dejure.org/2002,3196)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 62

    BGB § 2258, 2270, § 2271
    Aufhebung Erbvertrag durch Ehegattentestament, Auslegung

  • erbfall.eu

    BGB §§ 2258, 2270, 2271
    Aufhebung eines Erbvertrages durch Berliner Testament | Erbvertrag, Testament. Berliner Testament, internationales Erbrecht

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ehegattentestament - Änderung der Schlusserbeneinsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung eines Ehegattentestaments ; Vorangegangene Aufhebung eines Erbvertrages; Aufhebung der Bindungswirkung; Klausel zur freien Verfügbarkeit des Überlebenden; Widerruf; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Verfahrensgang

  • AG Kaufbeuren - VI 117/00
  • LG Kempten - 4 T 1425/00
  • BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1160
  • DNotZ 2003, 58
  • FamRZ 2002, 1434 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 446
  • BayObLGZ 02, 66
  • BayObLGZ 2002, 66
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85

    Einvernehmliche Aufhebung eines unter Ehegatten geschlossenen Erbvertrages

    Auszug aus BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01
    Sie kommt hier in Betracht, da die Eheleute - anders als in dem vom Landgericht herangezogenen Fall BGH NJW 1987, 901, wo es nur um die Nachholung einer zuvor nicht getroffenen Schlusserbeneinsetzung ging - im späteren gemeinschaftlichen Testament eine in sich vollständige Regelung nach Art des Berliner Testaments getroffen haben.
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80

    Abgrenzung der Aufhebung eines früheren Testaments von dem Widerruf eines

    Auszug aus BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01
    Das ist der Fall, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen dem im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil dieser seine Erbfolge mit dem späteren Testament abschließend und umfassend - also ausschließlich - regeln wollte (BGH NJW 1981, 2745 f.).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01
    Enthält ein gemeinschaftliches Testament - wie hier - keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden (BayObLGZ 1991, 173/176 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 13.02.2018 - 2 W 22/17

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung hinsichtlich der Befugnis zur freien

    Dies entspricht nicht nur der üblichen Auslegung entsprechender Klauseln (BayObLG, FamRZ 1985, 209; FamRZ 2002, 1434; OLG München, NJW-RR 2012, 338 m.w.N.), sondern ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch daraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Formulierung um den zweiten Teil eines Satzes handelt, in dessen ersten Teil auf die Nichtanordnung einer Nacherbfolge hingewiesen wird.
  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    In diesem Fall bleibt hinsichtlich letztwilliger Verfügungen die aus der Wechselbezüglichkeit folgende Bindungswirkung bestehen (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2014, 965; BayObLG NJW-RR 2002, 1160; OLG Hamburg ZEV 1997, 504).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2006 - 14 Wx 49/05

    Auslegung letztwilliger Verfügungen; Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im

    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, so muß diese für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft werden (BayObLGZ 2002, S. 66 ff., 69).

    Die darin enthaltene Bestimmung, der Überlebende sei berechtigt, "frei und unbeschränkt über den Nachlaß zu verfügen", hat nämlich nicht unbedingt eine Ermächtigung zur freien Verfügung von Todeswegen zum Inhalt, sondern kann sich auch auf eine solche zur freien Verfügung unter Lebenden beschränken (vgl. BayObLGZ 2002, S. 66 ff., 69).

  • OLG Hamm, 01.08.2006 - 15 W 447/05

    Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls (BayObLG NJW-RR 2002, 1160).
  • BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02

    Einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament -

    Aber auch wenn die einzelnen testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen den in einem späteren Testament zum Ausdruckkommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil dieser seine Erbfolge mit seinem späteren Testament abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wollte (BGH aaO; FamRZ 1985, 175/176; BayObLG NJW-RR 2002, 1160/1161; Staudinger/Baumann Rn. 10 ff.; Palandt/Edenhofer Rn. 2 jeweils zu § 2258).
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

    Auslegung eines Testaments

    Selbst wenn die testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB vorliegen, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen dem im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers zuwiderliefe, etwa, weil dieser seine Erbfolge mit dem späteren Testament abschließend und umfassend - also ausschließlich - regeln wollte (BGH NJW 1981, 2745 f.; BayObLGZ 2002, 66/70 = NJW-RR 2002, 1160/1161).
  • OLG München, 05.08.2010 - 31 Wx 1/10

    Testamentsauslegung: Vermächtnisanordnung verbunden mit dem Satz: "Eine

    Aber auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen kann ein Widerspruch dann bestehen, wenn nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil der Erblasser mit dem späteren Testament die Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte, sei es insgesamt oder auch nur für einen bestimmten Teilbereich (BGH NJW 1981, 2746; 1985, 969; BayObLG NJW-RR 2002, 1160).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2022 - 3 W 130/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von

    Der Senat hat bei der Auslegung berücksichtigt, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten wird, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlebende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", "über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne" oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW-RR 2014, 965; BayObLG NJW-RR 2002, 1160; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 Wx 198/13 - BeckRS 2014, 7566; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 - BeckRS 2001, 12942 ; OLG Hamburg Beschluss vom 30.12.2019 - 2 W 56/19 - BeckRS 2019, 59484; Kammergericht, OLG-NL 1998, 10; anders zu der Formulierung: "Der Überlebende von ihnen ist berechtigt über seinen Nachlass frei zu verfügen": BayObLG …
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