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   VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142   

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https://dejure.org/2012,8526
VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142 (https://dejure.org/2012,8526)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.04.2012 - 1 ZB 12.142 (https://dejure.org/2012,8526)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. April 2012 - 1 ZB 12.142 (https://dejure.org/2012,8526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kapelle im Außenbereich; privilegiertes Vorhaben; sonstiges Vorhaben; Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans; hinreichend konkrete Planung einer Bundesfernstraße; unbenannter öffentlicher Belang

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Kapelle darf wegen geplanter Verlegung der Autobahn A 8 nicht gebaut werden

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 Satz 1 BauGB
    Bauplanungsrecht: Errichtung einer Kapelle im Außenbereich | Kapelle im Außenbereich; Privilegierung; Widerspruch mit Planung für die Verlegung der Bundesautobahn A8; Entgegenstehender öffentlicher Belang; Konkretisierungsgrad der Straßenplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142
    So darf beispielsweise der Inhalt eines Bebauungsplans in gewissem Umfang von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen (vgl. BVerwG vom 28.2.1975 DVBl 1975, 661).

    Auch der Flächennutzungsplan ist seinem Wesen nach ein nur vorbereitender Plan (vgl. BVerwG vom 28.2.1975 DVBl 1975, 661), der einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden kann.

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142
    Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wenig später klargestellt, dass die Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht einfach wie Rechtssätze anwendbar sind (vgl. BVerwG vom 28.2.1975 DVBl 1975, 516/519).

    Vielmehr ist anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wobei allerdings nach Auffassung des Senats eine (widerlegbare) Vermutung für eine Beeinträchtigung und damit für eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des nicht privilegierten Vorhabens spricht (weitergehend das BVerwG in dem Urteil vom 28.2.1975 DVBl 1975, 516/519, wonach die Darstellungen eines Flächennutzungsplans "immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet sind, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beizutragen").

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142
    Damit nimmt das Gericht Bezug auf seinen Ansatz, wonach im Rahmen einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln ist, ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder ihm derartige Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 15.3.1967 BVerwGE 26, 287/291 ff.; vom 27.1.2005 BVerwGE 122, 364/366).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142
    Die (möglichst) nahe räumliche Zuordnung eines Bauvorhabens zu dem Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebs ist nur insoweit für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB relevant, als sie der konkreten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise dienlich und für den Betriebserfolg von Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 16.5.1991 NVwZ-RR 1992, 400).
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142
    a) Soweit das Verwaltungsgericht allerdings unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 3.5.1974 BauR 1974, 328) annimmt, der formale Widerspruch zu der Darstellung des Baugrundstücks als landwirtschaftliche Fläche in dem einschlägigen Flächennutzungsplan bilde gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine absolute Schranke, die eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ausschließe, greift seine Argumentation zu kurz.
  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142
    Damit nimmt das Gericht Bezug auf seinen Ansatz, wonach im Rahmen einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln ist, ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder ihm derartige Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 15.3.1967 BVerwGE 26, 287/291 ff.; vom 27.1.2005 BVerwGE 122, 364/366).
  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2012 - 1 ZB 12.142
    Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung ein unbenannter öffentlicher Belang im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein kann (vgl. BVerwG vom 1.7.2010 BVerwGE 137, 247/249 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.01.2015 - 1 B 14.459

    Ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude, das vor dem Inkrafttreten des

    Ob dem Erweiterungsvorhaben die Darstellung des Flächennutzungsplans als "planerisch bedeutsame Grünfläche" entgegengehalten werden kann, könnte fraglich sein, weil es im Hinblick auf seinen Umfang und seine zum Erschließungsweg hin ausgerichtete Lage die Grünfläche nur unerheblich beeinträchtigen dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2012 - 1 ZB 12.142 - juris).
  • VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15

    Anforderungen an die Stellung eines Bauantrags im Sinne der Übergangsregelung des

    Demgegenüber beeinträchtigt die Errichtung einer nicht privilegierten Anlage in der Regel öffentliche Belange, wenn der fragliche Bereich in einem Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.04.2012 - 1 ZB 12.142 -, juris).
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