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   BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04   

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https://dejure.org/2004,1301
BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04 (https://dejure.org/2004,1301)
BayObLG, Entscheidung vom 01.12.2004 - 1Z BR 93/04 (https://dejure.org/2004,1301)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 1Z BR 93/04 (https://dejure.org/2004,1301)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament: Widerruf aufgrund durchstreichens des Testaments samt Unterschrift

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BGB § 2255

  • Prof. Dr. Lorenz

    Widerruf nach § 2255 BGB, Vermutung des Aufhebungswillens, Auslegung von letztwilligen Verfügungen: Widerrufenes Testament als Auslegungshilfe eines späteren unvollständigen Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 2084 § 2255
    Widerruf des Testaments durch persönliche Streichung - Auslegung eines späteren unvollständigen Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testament durchgestrichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Widerruf einer Verfügung von Todes; Vermutung des Widerrufs bei Streichung des Textes und der Unterschrift durch den Erblasser; Heranziehung eines widerrufenen Testaments zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Testament unvollständig - Widerrufenes älteres Testament kann zur Auslegung des neuen Testaments herangezogen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein durchgestrichenes Testament gilt als widerrufen - Heranziehung des widerrufenen Testaments zu Auslegungszwecken

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Testament durchgestrichen - was nun?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1668 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 525
  • FGPrax 2005, 26
  • FamRZ 2005, 1779
  • Rpfleger 2005, 258
  • BayObLGZ 2004, 358
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.07.1997 - 1Z BR 118/97

    Widerlegung der Vermutung des Aufhebungswillen bei Streichungen in Testament

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04
    Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat (Fortführung und Abgrenzung von BayObLGZ 1997, 209).

    So kann es insbesondere liegen, wenn die Veränderung aus der Sicht des Erblassers lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dient, in dem er die durchgestrichenen Verfügungen inhaltlich aufrechterhalten will (vgl. BayObLGZ 1997, 209 = FamRZ 1998, 258).

    Über den Zeitpunkt und die näheren Umstände des Durchstreichens haben die Tatsacheninstanzen keine außerhalb der Testamentsurkunden liegenden Erkenntnisse gewinnen können; auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Senatsrechtsprechung in BayObLGZ 1997, 209 zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04
    Die Auslegung letztwilliger Verfügungen (§§ 133, 2084 BGB) hat neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde alle Umstände, auch solche außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen; dazu gehört auch der Inhalt früher errichteter, widerrufener Testamente (BGH JR 1981, 23; BayObLGZ 1982, 159/164 f.).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2017 - 3 Wx 63/16

    Wirksamkeit der Streichung der Passage über die Berufung des einzigen

    (BayObLG, NJW-RR 2005, 525 und NJW-RR 1997, 1302).

    Nicht jede äußerlich endgültige Handlung, die im Durchstreichen des Textes durch den Erblasser liegt, muss auch (s)eine unbedingte Widerrufsabsicht ausdrücken (BayObLG, NJW-RR 2005, 525), vielmehr kann es auch dem Willen des Erblassers entsprechen, dass der durch diese Veränderung nahegelegte Widerruf der Verfügung erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll (Palandt/Weidlich, BGB, § 2255, 2+7; BayObLG, NJW-RR 1997, 1302).

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