Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - 1 A 10102/04.OVG |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Deutsche Bahn muss Sanierungskosten an Rechtsnachfolgerin zahlen - Bundesbahn kam ihrer Erhaltungspflicht einer Brücke nicht nach
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 16.06.2003 - 8 K 2785/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - 1 A 10102/04.OVG
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.09.1997 - 11 C 10.96
Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - 1 A 10102/04
Schließlich hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff der ordnungsgemäßen Erhaltung in § 19 Abs. 3 EKreuzG sich auf die Sicherung des vorhandenen Bestandes (status quo) beschränkt, während Baumaßnahmen, die darüber hinaus gehen, sei es auch nur in der Weise, dass die Tauglichkeit der Anlage für den Verkehr erhöht wird, als Änderung i.S.v. § 3 EKreuzG zu verstehen sind (BVerwG, Urteil vom 24. September 1997, NVwZ 1998, 1075 ff. m.w.H.;… Marschall/Schweinsberg, EKreuzG, 5. Aufl. § 19 Anm. 6).Mit Blick auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Sachverhalte (vgl. Urteile vom 11. März 1988, UPR 1988, 267 f., vom 14. Mai 1992, Buchholz 407.2 Eisenbahnkreuzungsgesetz Nr. 17 und vom 24. September 1997, NVwZ 1998, 1075 ff.) und die hierzu gemachten Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es von Verbesserungen eines Brückenbauwerks spricht, im Wesentlichen diejenigen Fallgestaltungen im Blick hat, bei denen es um eine Erhöhung der Tragfähigkeit, um eine Verbreiterung der Brücke oder eine sonstige Anpassung derselben an veränderte Verkehrsverhältnisse geht.
- BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84
Kreuzung - Neue Straßenüberführung - Eisenbahnkreuzung - Wesentliche Änderung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - 1 A 10102/04
Mit Blick auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Sachverhalte (vgl. Urteile vom 11. März 1988, UPR 1988, 267 f., vom 14. Mai 1992, Buchholz 407.2 Eisenbahnkreuzungsgesetz Nr. 17 und vom 24. September 1997, NVwZ 1998, 1075 ff.) und die hierzu gemachten Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es von Verbesserungen eines Brückenbauwerks spricht, im Wesentlichen diejenigen Fallgestaltungen im Blick hat, bei denen es um eine Erhöhung der Tragfähigkeit, um eine Verbreiterung der Brücke oder eine sonstige Anpassung derselben an veränderte Verkehrsverhältnisse geht.
- VG Koblenz, 24.08.2009 - 4 K 1348/08
Streit um Brückenunterhaltung
Dies dient dem Schutz der Beklagten, denn dadurch soll verhindert werden, dass sie in Vorleistung tritt, ohne dass die Klägerin das Geld zur Sanierung der Brücke verwendet (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2003 - 8 K 2785/02.KO - und OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2006 - 1 A 10102/04.OVG -).Selbst wenn ursprünglich die Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Abdichtung nicht bekannt gewesen sein sollten, gehörte es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung, die in der Folgezeit auftretenden Schäden durch Anbringung einer neuen Abdichtung effektiv zu beseitigen (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des OVG RP vom 11.05.2006 - 1 A 10102/04.OVG - S. 20 f).