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   OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z   

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OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z (https://dejure.org/2002,15164)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z (https://dejure.org/2002,15164)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z (https://dejure.org/2002,15164)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 124 a Abs. 4; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; ; BbgRAVG § 18 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Brandenburg, 09.10.2002 - 3 D 81/00

    Normenkontrolle, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss,

    Auszug aus OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02
    Für diesen drängt es sich schon mit Blick auf den des Näheren als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg bezeichneten Amtlichen Anzeiger auf, dass es sich dabei um ein vom Amtsblatt für Brandenburg verschiedenes Publikationsorgan handelt, weil eine "Beilage zu" einem Amtsblatt nicht dessen Bestandteil, sondern etwas diesem erst Hinzugefügtes ist (so bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg - OVG Bbg -, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Vielmehr wäre eine unzumutbare Erschwerung der Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls darin zu erblicken, dass die Betroffenen durch das Zusammenwirken von gesetzlicher Bestimmung und konkreter Praxis gewissermaßen "auf die falsche Fährte geführt" würden (vgl. in diesem Sinne bereits - zur Bekanntmachung eines Regionalplans im Amtlichen Anzeiger - OVG Bbg, Beschluss vom 9. Oktober 2002, a.a.O., S. 10 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Für Betroffene, die sich über das Inkrafttreten und den Inhalt einer Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Kenntnis verschaffen möchten, besteht daher kein Anlass, auch den Inhalt anderer amtlicher Bekanntmachungsblätter zu verfolgen - insbesondere auch nicht denjenigen des Amtlichen Anzeigers, in dem zwar auch Rechtsnormen veröffentlicht werden, dessen Erscheinungsbild im Übrigen aber vor allem durch eine Vielzahl sonstiger Mitteilungen der Landesregierung, der Ministerien, der Gerichte, der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ja sogar nichtamtliche Bekanntmachungen geprägt wird (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 9. Oktober 2002, a. a. O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks).

    Diese Frage ist vielmehr mit den vorstehenden Ausführungen des Senats - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 9. Oktober 2002, a.a.O., S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks) und mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - hinreichend geklärt.

  • OVG Brandenburg, 25.09.2002 - 1 A 196/00

    Bestattungs- und Friedhofsrecht, Ausgrabung und Umbettung einer in einer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02
    Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. d. F. des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. etwa - zu § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO a. F. - Beschluss des Senats vom 25. September 2002 - 1 A 196/00.Z -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks).

    Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa Beschluss vom 25. September 2002, a. a. O., S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, zit. nach Juris).

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher obergerichtlich, insbesondere höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25. September 2002, a. a. O., S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Brandenburg, 10.07.2001 - 2 B 81/01
    Auszug aus OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02
    Die beiden Publikationsorgane sind weder drucktechnisch noch auch nur durch eine einfache Verklammerung (vgl. zu einer solchen aber auch OVG Bbg, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 2 B 81/01.Z -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks) miteinander verbunden.
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02
    Ein solches Verständnis verbietet sich schon vor dem Hintergrund der rechtsstaatlichen Funktion der Verkündung von Rechtsnormen, nämlich zu gewährleisten, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Rechtsnormen verschaffen können; diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81-, BVerfGE 65, 283, 291).
  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02
    Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa Beschluss vom 25. September 2002, a. a. O., S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, zit. nach Juris).
  • OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02

    Handwerkskammer, Mitgliedsbeitrag, Zusatzbeitrag, Aufgaben der Handwerkskammer,

    Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.

    Der "Amtliche Anzeiger" ist indessen kein Teil des Amtsblatts, sondern als dessen Beilage eine davon gesonderte Publikation, die durch die Benennung "Amtsblatt für Brandenburg" nicht zutreffend bezeichnet wird (vgl. Beschlüsse des 3. Senats vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/OO.NE - LKV 2003, 96 und des 1. Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521; zu den Folgen kritisch, allerdings ohne nähere Begründung BVerwG, Beschluss vom 11. September 2003 - 4 CN 3.03 - S. 3 des Beschlussabdrucks).

  • VG Potsdam, 22.02.2011 - 3 K 2928/05

    Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte; Beitragspflicht

    Demnach kommt es auf die Frage, ob die Satzung 1996 wirksam bekanntgegeben wurde (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2002 - 1 A 147/02 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2010 - OVG 12 S 10.10 -) und ob die Satzung 1996 an weiteren, vom Kläger mit der Fehlerübersicht geltend gemachten formellen Mängel leidet, nicht an.

    Ein Vertrauen darauf, dass die Satzung 1996 wegen eines etwaigen Fehlers bei der Publikation als unwirksam anzusehen ist, ist nicht schützenswert, zumal hier nicht erkennbar ist, dass der Kläger die Gültigkeit der Satzung unter Berufung auf diesen Fehler schon vor der erwähnten Entscheidung des OVG Brandenburg (vom 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z -) bezweifelt hätte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2010 - 12 S 10.10

    Rechtsanwältin; Versorgungswerk; Satzung; Nichtigkeit; Prüfungsmaßstab;

    Bereits in seinen Beschlüssen vom 22. Januar 2009 und 16. November 2009 hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2002 (LKV 2003, 96) und vom 23. Oktober 2002 (LKV 2003, S. 521), wonach die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in dem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinenden Amtlichen Anzeiger den rechtsstaatlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genüge, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg vorsehe, vorbehaltlich einer weiteren Prüfung im Hauptverfahren in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt werde.

    Dass in einem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner (VG Cottbus - 2 K 671/00 - = OVG Frankfurt (Oder) - 1 A 147/02.Z -) ein Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1997 sowie in der Gestalt eines Änderungsbescheides vom 1. März 2001 rechtskräftig aufgehoben worden ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. März 2002; Beschluss des OVG Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 2002 [LKV 2003, S. 521]), steht dem nicht entgegen.

  • VG Potsdam, 25.01.2011 - 3 K 2948/05

    Rechtmäßigkeit von Satzungsbeschlüssen der Vertreterversammlung des

    Demnach kommt es auf die Frage, ob die Satzung 1996 wirksam bekanntgegeben wurde (vgl. hierzu einerseits OVG für das Land Brandenburg, B. v. 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.5.2010 - OVG 12 S 10.10 -) und ob die Satzung 1996 an den weiteren von der Klägerin mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fehlerübersicht geltend gemachten formellen Mängel leidet, nicht an.

    Ein Vertrauen darauf, dass die Satzung 1996 wegen eines etwaigen Fehlers bei der Publikation als unwirksam anzusehen ist, ist nicht schützenswert, zumal hier nicht erkennbar ist, dass die Klägerin die Gültigkeit der Satzung unter Berufung auf diesen Fehler schon vor der erwähnten Entscheidung des OVG Brandenburg (vom 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z -) bezweifelt hätte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2011 - 12 B 9.08

    Versorgungswerk für Rechtsanwälte; Erhebung von Monatsbeiträgen; verminderter

    Am Ende kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte möglicherweise in der Folge der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Oktober 2002 (LKV 2003, S. 521) gegen die Beitragserhebungen klagende Mitglieder klaglos gestellt oder jedenfalls beabsichtigt hat, diese klaglos zu stellen.
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