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   VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04   

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https://dejure.org/2005,29077
VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04 (https://dejure.org/2005,29077)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 A 269/04 (https://dejure.org/2005,29077)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 16. November 2005 - 1 A 269/04 (https://dejure.org/2005,29077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verpflichtung zur Neubeurteilung wegen Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung für Bewertung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Dienstliche Beurteilung; Erstbeurteiler; Kontrollbefugnis; Kontrolldichte; Leistungsmerkmal; Nachvollziehbarkeit; Personalentscheidung; persönlichkeitsbedingtes Werturteil; Polizei; Rechtmäßigkeitskontrolle; Zweitbeurteiler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91

    Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04
    Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen eines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 - , ZBR 1994, 54 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds.Rpfl. 1995, 402).

    Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, aaO; Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 - aaO, Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 - und Urt. v. 22.6.2005 - 5LB 308/04 -).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04
    Grund hierfür ist, dass Auswahlentscheidungen zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind; ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden und müssen als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874).

    Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, aaO; Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 - aaO, Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 - und Urt. v. 22.6.2005 - 5LB 308/04 -).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04
    Grund hierfür ist, dass Auswahlentscheidungen zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind; ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden und müssen als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874).
  • BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723/99

    Keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß GG Art 19 Abs 4

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04
    Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - nur in einem eingeschränkten Umfang überprüfbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 1 A 2338/01

    Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung eines Richters;

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04
    Grund hierfür ist, dass Auswahlentscheidungen zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind; ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden und müssen als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874).
  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 269/04
    Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - nur in einem eingeschränkten Umfang überprüfbar.
  • VG Lüneburg, 04.12.2006 - 1 D 1/06

    Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes gegenüber einer Behörde.

    Er betreibt damit weiterhin die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 16. November 2005 - 1 A 269/04 -, mit welchem die Vollstreckungsschuldnerin unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. Juli 2004 sowie einer zum 19. März 2004 gefertigten Beurteilung von der Kammer verpflichtet worden war,.

    Nachdem die Kammer hierauf der Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 6. September 2006 ein Zwangsgeld von 10.000,- EUR für den Fall angedroht hatte, dass sie nicht bis zum 20. Oktober 2006 ihrer Verpflichtung aus dem Urteil der Kammer vom 16. November 2005 (1 A 269/04) nachkomme, teilte die Vollstreckungsschuldnerin der Kammer durch Schreiben vom 24. Oktober 2006 mit, dass dem Vollstreckungsgläubiger am 18. Oktober 2006 eine neue - die fünfte - Beurteilung mit Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers zugestellt worden sei.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und Beiakten der Verfahren 1 D 1/06, 1 A 60/00 und 1 A 269/04 Bezug genommen.

    Das ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall: Neben einer "ausreichenden Plausibilisierung" (S. 9 d. Urt.-Abdr. v. 16. November 2005 - 1 A 269/04 -), einer "nachvollziehbaren Begründung" (S. 8 d. Urt.-Abdr.) der vorgenommenen Bewertungen durch Erst- wie Zweitbeurteiler war hier insbesondere "den Einwänden des Klägers im Hinblick auf den Beurteilungsbeitrag des Polizeihauptkommissars E. nachzugehen und er "zu einer Stellungnahme" aufzufordern (S. 9 d. Urt.-Abdr.).

  • VG Lüneburg, 06.09.2006 - 1 D 1/06

    Vollstreckung aus rechtskräftigem Urteil durch Zwangsgeldandrohung gegen die

    Dem Vollstreckungsgläubiger geht es um die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 16. November 2005 - 1 A 269/04 -, mit welchem die Vollstreckungsschuldnerin unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. Juli 2004 sowie einer zum 19. März 2004 gefertigten Beurteilung gerichtlich verpflichtet worden war,.

    der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall, dass sie dem Vollstreckungsgläubiger nicht innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist eine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 01.06.1997 eröffnet, die der Rechtsauffassung des Gerichts im rechtskräftigen Urteil vom 16.11.2005 zum Az. 1 A 269/04 entspricht, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR anzudrohen, dieses nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen und anschließend von Amts wegen zu vollstrecken.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und Beiakten der Verfahren 1 A 60/00 und 1 A 269/04 Bezug genommen.

    Der Vollstreckungsgläubiger hat die Vollstreckung am 14. Juli 2006 beantragt und auf einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel - das Urteil der Kammer vom 16.11.2005 (1 A 269/04) - Bezug genommen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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