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   OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14   

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OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14 (https://dejure.org/2016,12647)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2016 - 1 A 275/14 (https://dejure.org/2016,12647)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 (https://dejure.org/2016,12647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 14 Abs. 1 SächsVerf Art. 31 Abs. 1 SächsDSchG § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung, wirtschaftliche Unzumutbarkeit, sonstige Unzumutbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilungsbegehren einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung für ein Kulturdenkmal; Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht eines privaten Denkmaleigentümers; Begrenzung der Erhaltungspflicht auf das Zumutbare

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilungsbegehren einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung für ein Kulturdenkmal; Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht eines privaten Denkmaleigentümers; Begrenzung der Erhaltungspflicht auf das Zumutbare

  • rechtsportal.de

    Erteilungsbegehren einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung für ein Kulturdenkmal; Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht eines privaten Denkmaleigentümers; Begrenzung der Erhaltungspflicht auf das Zumutbare

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 650
  • DVBl 2016, 1129
  • DÖV 2016, 737
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    27 Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung - wie oben ausgeführt - in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) zu messen, wie sie von der Beklagten auch vorgenommen wurde.

    29 Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ferner zu berücksichtigen, ob ein Denkmaleigentümer durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten zu einer Erhöhung der Sanierungskosten beigetragen hat (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 59).

  • OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13

    Kulturdenkmal; Abbruchgenehmigung; Erhaltungspflicht; Leistungsfähigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    Ob die denkmalgerechte Erhaltung i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsDSchG zumutbar ist, beurteilt sich jedoch nach der Beeinträchtigung, die ein (privater) Eigentümer eines Kulturdenkmals durch die Versagung einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SächsDSchG genehmigungspflichtigen Maßnahme erfährt, und ob diese in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf noch verhältnismäßig ist (zum Maßstab bei im kommunalen Eigentum stehenden Kulturdenkmälern vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    Umgekehrt ist auch dem Eigentümer eines Denkmals von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung dessen Erhalt zuzumuten, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich ist, auch wenn der (private) Eigentümer dadurch an einer rentableren Nutzung gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 84 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Umgekehrt ist auch dem Eigentümer eines Denkmals von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung dessen Erhalt zuzumuten, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich ist, auch wenn der (private) Eigentümer dadurch an einer rentableren Nutzung gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 84 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris Rn. 19).
  • OVG Thüringen, 16.01.2008 - 1 KO 717/06

    Denkmalschutz; Denkmalschutz; Abriss; Denkmal; Erlaubnis; Anspruch; Ermessen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Die Erhaltungspflicht in § 8 Abs. 1 SächsDSchG gilt uneingeschränkt für alle Kulturdenkmale i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG und unabhängig davon, ob einem Denkmal eine besonders hohe oder eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt (anders für das dortige Landesrecht: ThürOVG, Urt. v. 16. Januar 2008 - 1 KO 717/06 -, juris Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2000 - 1 S 2992/99

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Aus diesem Schweigen des Gesetzgebers folgt jedoch ebenso wenig, dass die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde stünde, wie aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 SächsDSchG die Erhaltungspflicht für (private) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen auf "das Zumutbare" begrenzt (so aber zu den vergleichbaren Regelungen in § 8 Abs. 1, § 6 Abs. 1 DSchG BW: VGH BW, Urt. v. 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, juris Rn. 50; Urt. v. 19. Juli 2000 - 1 S 2992/99 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 849/11

    Schmutzwasserbeitrag, Beitragsmaßstab, Vorteilsprinzip, ; Vollgeschosszahl,

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    An seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung (Senatsbeschl. v. 23. Juni 2006 - 1 B 227/05 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 7; Senatsbeschl. v. 14. Juli 2003 - 1 B 166/02 -, n. v.; offen gelassen vom 5. Senat: Urt. v. 23. Oktober 2013 - 5 A 849/11 -, juris Rn. 32) hält der erkennende Senat nicht fest.26 § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG enthält nur ein Genehmigungserfordernis (ebenso § 8 Abs. 1 DSchG BW; anders etwa die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 BayDSchG, § 9 Abs. 2 DSchG NRW, § 13 Abs. 2 DSchPflG Rh.-Pf., § 16 Abs. 3 Satz 1 HessDSchG, § 10 Abs. 3 Satz 1 NdsDSchG, § 13 Abs. 2 ThürDSchG, § 9 Abs. 2 BbgDschG).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Aus diesem Schweigen des Gesetzgebers folgt jedoch ebenso wenig, dass die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde stünde, wie aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 SächsDSchG die Erhaltungspflicht für (private) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen auf "das Zumutbare" begrenzt (so aber zu den vergleichbaren Regelungen in § 8 Abs. 1, § 6 Abs. 1 DSchG BW: VGH BW, Urt. v. 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, juris Rn. 50; Urt. v. 19. Juli 2000 - 1 S 2992/99 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 23.06.2006 - 1 B 227/05

    Änderung eines Kulturdenkmals

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    An seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung (Senatsbeschl. v. 23. Juni 2006 - 1 B 227/05 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 7; Senatsbeschl. v. 14. Juli 2003 - 1 B 166/02 -, n. v.; offen gelassen vom 5. Senat: Urt. v. 23. Oktober 2013 - 5 A 849/11 -, juris Rn. 32) hält der erkennende Senat nicht fest.26 § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG enthält nur ein Genehmigungserfordernis (ebenso § 8 Abs. 1 DSchG BW; anders etwa die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 BayDSchG, § 9 Abs. 2 DSchG NRW, § 13 Abs. 2 DSchPflG Rh.-Pf., § 16 Abs. 3 Satz 1 HessDSchG, § 10 Abs. 3 Satz 1 NdsDSchG, § 13 Abs. 2 ThürDSchG, § 9 Abs. 2 BbgDschG).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14
    Die Pflicht zur denkmalgerechten Erhaltung in § 8 Abs. 1 SächsDSchG ist eine durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, so dass es sich bei der Beschränkung der Verpflichtung auf das Zumutbare um eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebende Einschränkung der Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt, da der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit gehört, nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 B 166.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beiordnung

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

  • BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02

    Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09

    Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsDSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden, wobei die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, sondern es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt (Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 27).

    Die Pflicht zur denkmalgerechten Erhaltung in § 8 Abs. 1 SächsDSchG ist eine durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Bei der Beschränkung der Verpflichtung auf das Zumutbare handelt es sich um eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebende Einschränkung der Inhalts- und Schrankenbestimmung, da der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit gehört, nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris Rn. 35 m. w. N.; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 17. April 2016 - 1 A 265/14 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24; Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, juris; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24).

    Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu messen (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Zugleich dient es den Zielen des Denkmalschutzes, von einem Abriss eines Gebäudes abzusehen, wenn ein Erwerber - etwa aufgrund anderer wirtschaftlicher Einschätzungen, höherer Risikobereitschaft oder eines besonderen Affektionsinteresses - bereit ist, auch bei negativer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Denkmal zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12/16 - a. a. O.) Im Hinblick darauf ist von der Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung aus wirtschaftlichen Gründen erst dann auszugehen, wenn der private Denkmaleigentümer das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Preis verkaufen kann (Senatsurt. v. 19. Januar 2016 a. a. O., Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2019 - 1 S 2984/18

    Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals

    bb) Unabhängig davon ist von der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals hier auch deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, dass er das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Kaufpreis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer veräußern kann (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016, a.a.O. Rn. 87; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.01.2016 - 1 A 275/14 - juris Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 36).

    Besteht die praktische Möglichkeit eines Verkaufs des Denkmals an einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Preis, so begründet dies die Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht auch dann, wenn eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis gelangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016, a.a.O. Rn. 10; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016, a.a.O. Rn. 89; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.01.2016, a.a.O. Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 13.09.2013, a.a.O. Rn. 49; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.12.2009, a.a.O. Rn. 36).

  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 1 A 1040/19

    Vorbescheid; Verlängerung; Auslegung denkmalschutzrechtlicher Zustimmung

    Im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Betrachtung komme dem Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 - entscheidendes Gewicht zu.

    Dabei muss die Denkmalschutzbehörde zur Frage der Unzumutbarkeit auch keine Ermittlungen anstellen, vielmehr ist der antragstellende Denkmaleigentümer, d. h. derjenige der die Genehmigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG beantragt, insoweit darlegungspflichtig (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 30 und v. 7. November 2019 a. a. O., Rn. 57; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Wie bereits ausgeführt, können die von der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes es je nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der konkreten Planungssituation rechtfertigen, Grundstücke, deren Gebäude unter Denkmalschutz stehen, aus städtebaulichen Gründen besonderen Beschränkungen zu unterwerfen (BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 - , juris Rn. 6; Urt. v. 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 Rn. 10 ff.).94 Es ist dabei nicht von vornherein und offenkundig ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung zu konkreten Festsetzungen für das Flurstück ... gelangen kann, die der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragstellerin als Denkmaleigentümerin (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 76, 83 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 24) angemessen Rechnung trägt.
  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 1 A 173/18

    Denkmal; Bescheinigungsverfahren; Dachausbau; Aufzug; Eigentumswohnung;

    Insoweit handelt es sich um notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 28 und v. 20. September 2018 - 1 A 247/17 -, juris Rn. 26), wie es der Kläger vorträgt.
  • OVG Sachsen, 17.04.2016 - 1 A 265/14

    Kulturdenkmal, öffentliches Unternehmen; Erhaltenspflicht

    17 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsDSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden, wobei die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, sondern es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt (Senatsurteil v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Sachsen, 07.11.2019 - 1 A 676/17

    Kulturdenkmal; Eingriff; Genehmigungsfähigkeit; Vorbescheid

    Dabei muss die Denkmalschutzbehörde zur Frage der Unzumutbarkeit auch keine Ermittlungen anstellen, vielmehr ist der antragstellende Denkmaleigentümer, d. h. derjenige der die Genehmigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG beantragt, insoweit darlegungspflichtig (vgl. SächsOVG, Urt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 30).58 Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Nutzung des Denkmals ohne Aufstockung des Nebengebäudes - G2 - für die Klägerin zumutbar.
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16

    Ausbildungsförderung, Masterstudiengang, Diplom-Studiengang

    Beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 275/14 7 K 1954/11.
  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 2 K 1888/15

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses;

    Unabhängig davon, dass es nach dem oben Gesagten schon an einer ausreichenden Darlegung und am Nachweis eines negativen Saldos fehlt, ist von der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals aus wirtschaftlichen Gründen aber auch erst dann auszugehen, wenn der Denkmaleigentümer darüber hinaus darlegt, dass er das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Preis verkaufen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2016 - 1 A 275/14 -, juris).
  • OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16

    Vorbescheid; Villa; Villengarten; Kulturdenkmal; Untätigkeitsklage

    Dabei muss die Denkmalschutzbehörde zur Frage der Unzumutbarkeit auch keine Ermittlungen anstellen, vielmehr ist der antragstellende Denkmaleigentümer, d. h. derjenige der die Genehmigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG beantragt, insoweit darlegungspflichtig (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 30 und v. 7. November 2019 a. a. O., Rn. 57; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 247/17

    Baudenkmal; Herstellungskosten; Heizungsanlage; Bescheinigungsfähigkeit

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